rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V.u.V.), ob zum einen die bei Veräußerung einer Eigentumswohnung anfallenden Aufwendungen für die Löschung einer Grundschuld als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Zum anderen, ob die Pflasterung eines Stellplatzes sowie einer Garagen- und Straßenzufahrt zu einem gegenüber dem Gebäude getrennt abzuschreibenden Wirtschaftsgut geführt hat.
Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Die Klägerin war Eigentümerin der Eigentumswohnung Nr. 2.114 in M. … Diese Eigentumswohnung verkaufte sie mit notariellem Vertrag vom 20. April 1990. In Teil IV des Kaufvertrages beantragten die Beteiligten die Löschung aller in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen. Für die Löschung der zugunsten der Bank eingetragenen Grundschuld entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 109,80 DM (Rechnung der … Bank vom 17. Mai 1990) und 200,– DM (Rechnung der Landesjustizkasse vom 12. November 1990), insgesamt 309,80 DM.
Zu Beginn des Streitjahres stellten die Kläger ferner auf ihrem Grundstück in D. … Flst.Nr. … ein Gebäude mit drei Eigentumswohnungen fertig. Zwei dieser Eigentumswohnungen vermieteten die Kläger. Die dritte, größere Wohnung wird von ihnen selbst genutzt. Im selben Jahr wurde auch ein Stellplatz sowie eine Garagen- und Straßenzufahrt gepflastert, wofür Kosten in Höhe von 11.970,– DM entstanden sind.
In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften aus V.u.V. die vorgenannten Kosten für die Löschung der Grundschuld als Werbungskosten in Höhe von 309,80 DM geltend. Sodann schrieben sie die Pflasterung des Stellplatzes und der Zufahrt zur Garage und zur Straße als selbständiges Wirtschaftsgut getrennt vom Gebäude mit 10 v.H. ab. Mit ESt-Bescheid vom 12. Oktober 1992 versagte das beklagte Finanzamt (FA) hiervon abweichend den Werbungskostenabzug mit der Begründung, daß die Aufwendungen für die Löschung der Grundschuld im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstückes stünden. Außerdem rechnete es die Aufwendungen für die Pflasterung anteilig in Höhe von 6.560,– DM den Herstellungskosten der vermieteten Eigentumswohnungen zu und schrieb diese zusammen mit den Wohnungen nach § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Der Abschreibungsbetrag verminderte sich dadurch um 328,– DM. Die Einkünfte aus V.u.V. sowie das zu versteuernde Einkommen erhöhten sich somit insgesamt um 638,– DM.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1993).
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig bei Gericht eingegangene Klage. Mit ihr machen die Kläger geltend, daß die Aufwendungen für die Löschung der Grundschuld durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt seien und deshalb Werbungskosten darstellten. Auch wenn die Grundschuldlöschung in Verbindung mit dem Verkauf der Eigentumswohnung erfolgt sei, bleibe der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftserzielung bestehen. Dies gehe daraus hervor, daß die Kosten für eine Löschung der Grundschuld auch im Falle einer endgültigen Tilgung der zugrundeliegenden Verpflichtungen ohne Grundstücksveräußerung angefallen wären. Beide Vorgänge könnten nicht isoliert betrachtet und behandelt werden. Gegen die Zurechnung der Aufwendungen für die Pflasterung zu den Herstellungskosten des Gebäudes wenden die Kläger ein, daß diese nicht mit dem Gebäude, sondern mit dem Grund und Boden als solchem verbunden sei und demgemäß grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehe. Es handele sich nicht um einen Gebäudeteil, vielmehr diene sie dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen ESt-Bescheides für 1990 vom 12. Oktober 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1993 die Aufwendungen für die Löschung der Grundschuld als Werbungskosten zu berücksichtigen sowie die anteiligen, auf die vermieteten Wohnungen entfallenden Aufwendungen für die Pflasterung von 6.560,– DM getrennt vom Gebäude mit 10 v.H. abzuschreiben.
Das FA beantragt,
die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung abzuweisen.
Ergänzend weist das FA darauf hin, daß sich seine Auffassung in der Einspruchsentscheidung, wonach die Löschung der Grundschuld durch den Verkauf der Eigentumswohnung verursacht worden sei, nach Vorlage des Kaufvertrages bestätigt habe. In Teil IV des Kaufvertrages vom 28. April 1990 (Löschungsantrag) hätten die Beteiligten die Löschung aller in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen beantragt. Die Löschung der Grundschuld stehe somit eindeutig im Zusammenhang mit der Veräußerung. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin ihre Einkunftserzielungsabsicht bereits aufgegeben geh...