Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von Multi-Vitamin-Brausetabletten. Eingangsabgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Multi-Vitamin Brausetabletten sind keine Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 KN, sondern als Ergänzungslebensmittel der Position 2006 KN zuzuweisen, wenn sie lediglich hinsichtlich der Vitamine B(1), B(2), B(6) nicht nur den empfohlenen Tagesbedarf enthalten, die Produktbeschreibung keine Hinweise auf eine therapeutische und prophylaktische Wirkung der enthaltenen Inhaltsstoffe enthält und auch die äußere Produktaufmachung nicht erkennen lässt, dass das Produkt zur Verhütung oder der Behandlung einer Krankheit angewandt werden kann.

 

Normenkette

UStG § 21

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von Vitamin-Brausetabletten.

Die Klägerin, eine Schweizer Spedition, meldete am 22. Juni 1993 im Namen der K. GmbH „Multi-Vitamine Brausetabletten” zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Die Anmeldung erfolgte als Arzneiware unter der Codenummer 3004 5010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Die in der Verpackung enthaltene Gebrauchsinformation enthielt folgenden Hinweis:

„Anwendungsgebiete: zur Erhaltung und Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungskraft. Traditionell angewendet zur Stärkung und Kräftigung.

Eigenschaften: Vitamine, Mineralien und Spurenelemente sind lebenswichtige Substanzen, die für den geregelten Ablauf der Stoffwechselvorgänge im Organismus mit verantwortlich und daher unentbehrlich sind.

Vitamine braucht der Körper Tag für Tag und nicht nur ein einziges, sondern einen ganzen Komplex verschiedener Vitamine. Da der menschliche Körper Vitamine selbst gar nicht oder nur unzureichend produzieren kann, müssen sie zugeführt werden. Eine richtige Ernährungsweise gewährleistet eine ausreichende Vitamin-Versorgung. Durch die heutigen Essgewohnheiten und die verschiedenen Verarbeitungs- und Zubereitungsarten der Nahrungsmittel ist dies oft aber nicht mehr gesichert. Der Vitaminbedarf ist keine starre Größe. Es besteht ein erhöhter Bedarf in Zeiten besonderer Beanspruchung, in Stresssituationen, bei geistiger und körperlicher Anstrengung und in Wachstumsphasen.

Mineralien sind lebenswichtige Substanzen, auf die der Körper nicht verzichten kann. Sie dienen insbesondere als Bausteine beim Aufbau von Knochen und Zähnen. Sie haben darüber hinaus vorbeugende Eigenschaften gegen viele Krankheiten. Mineralien werden mit der Nahrung aufgenommen und sind im Organismus einem stetigen Umsatz unterworfen. Aus diesem Grund müssen sie entsprechend ergänzt werden.

Spurenelemente werden vom menschlichen Organismus zur Erfüllung lebenswichtiger Aufgaben benötigt. Die in taxofit enthaltenen Spurenelemente sind für den normalen Zellstoffwechsel unentbehrlich. *** Multi-Vitamine + Mineralien + Spurenelemente Brausetabletten stärken die körpereigenen Abwehrkräfte besonders durch den Gehalt an Vitamin C.”

Der den Tabletten beigefügten Gebrauchsinformation zufolge enthält eine Tablette folgende Inhaltsstoffe:

Vitamin A-Palmitat 250 CWS

10 mg (entsprechend 2.500 I.E. Vitamin A)

Vitamin B(1)-Nitrat (Thiaminnitrat)

5 mg

Vitamin B(2) (enthalten in Riboflavin-5-Phosphat Mononatriumsalz 6,35 mg)

5 mg

Vitamin B(6)-hydrochlorid (Pyridoxinhydrochlorid)

5 mg

Vitamin B(12) (Cyanocobalamin)

0,005 mg

Calciumpanthotenat

10 mg

Nicotinamid

50 mg

Vitamin C (Ascorbinsäure)

75 mg

Vitamin D(2) (Ergocalciferol)

0,01 mg

Vitamin E-Acetat

5 mg

Calciumglycerophosphat

50 mg

Glycerol-1(2)-dihydrogenphosphat-Gemisch der Magnesiumsalze

50 mg

Kupfer (II)-Sulfat 5 H(2)O

0,25 mg

Zinksulfat 7 H(2)O

1,4 mg

Die für das Präparat empfohlene Tagesdosis beträgt eine Brausetablette täglich. Die Tabletten sind in Drogerien, Warenhäusern und Supermärkten erhältlich.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1993 erhob das beklagte Hauptzollamt (HZA) – zunächst gegenüber der K GmbH – entsprechend der Anmeldung lediglich Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 4.791,28 DM (15 %). Da das HZA Zweifel an der zolltariflichen Einreihung hatte, entnahm es eine Probe, die es an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München (ZPLA) übersandte. In ihrem Gutachten kam diese zu dem Ergebnis, dass die Brausetabletten als Lebensmittelzubereitung in die Codenummer 2106 9091 KN einzureihen seien. Das HZA setzte daraufhin mit Steueränderungsbescheid vom 9. August 1993 die Einfuhrabgaben in Höhe von 9.071,40 DM (6.388,30 DM – 20 % – Zoll und 2.683,10 DM – 7 % – EUSt) neu fest und forderte von der K GmbH 4.280,20 DM Abgaben nach. Nachdem das HZA festgestellt hatte, dass diese der Klägerin keinen Auftrag zur Abfertigung der Waren erteilt hatte, erließ das HZA am 6. Oktober 1993 einen Steuerbescheid über 5.323,60 DM Zoll-Euro gegen die Klägerin als Zollschuldnerin. Auf die Erhebung der EUSt wurde verzichtet. Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wurde – entsprechend der Lieferbedingung „frei Haus, verzollt, unv...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge