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FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.01.2003 - 13 K 175/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Zuflusses von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Beiträge eines Arbeitgebers für eine Direktversicherung zugunsten eines Arbeitnehmers sind Arbeitslohn. Hat der Arbeitgeber den Direktversicherungsbeitrag für 1995 vom Septemberlohn des Jahres 1995 einbehalten und am 27.12.1995 den Überweisungsauftrag erteilt, liegt bei ausreichender Deckung auf dem Bankkonto des Arbeitgebers ein Zufluss beim Arbeitnehmer auch dann im Jahr 1995 vor, wenn die Versicherungsbeiträge beim Arbeitgeber erst mit Wertstellung 2.1.1996 abgebucht worden sind.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 40b Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen IX R 7/05)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1998 wird der Einkommensteuerbescheid 1996, zuletzt vom 05.03.1998, insoweit abgeändert, als die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um DM 3.792,– zu mindern sind. Die für das Jahr 1996 festzusetzende Einkommensteuer ist durch den Beklagten zu berechnen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist der Zufluss von Zukunftssicherungsleistungen.

Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma … GmbH (GmbH) und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dem lag ein Anstellungsvertrag vom 25. August 1972 zugrunde. Das Gehalt wurde zuletzt im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafter...

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