rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehescheidung. keine notwendige Beiladung des geschiedenen Ehagatten
Leitsatz (redaktionell)
1. War im Zeitpunkt der Zahlung eines Vorauszahlungsbescheids, der gegen die geschiedenen Ehegatten gemeinsam ergangen ist, die Ehe bereits geschieden, ist – soweit keine andere Tilgungsbestimmung getroffen wird – im Zweifel davon auszugehen, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will, ohne dass es auf die Kenntnis des Finanzamts von der Ehescheidung ankommt.
2. Zu der Entscheidung darüber, in welche Höhe aufgrund eines gegen die geschiedenen Eheleute ergangenen Vorauszahlungsbescheids geleistete Zahlungen auf die Einkommensteuer eines der beiden Ehegatten anzurechnen sind, ist der geschiedene Ehegatte nicht notwendig beizuladen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 218 Abs. 2; EStG §§ 26, 26b; FGO § 60 Abs. 3
Tenor
I. Der Abrechnungsbescheid vom 13. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2007 wird dahingehend geändert, dass die anrechenbaren Vorauszahlungen 2003 um 3.880,70 Euro Einkommensteuer sowie 212,70 Euro Solidaritätszuschlag erhöht werden und das danach sich ergebende Guthaben i.H.v. 3,64 Euro erstattet wird.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Tatbestand
Streitig ist, welche Steuern durch Vorauszahlungen getilgt werden sollten.
Die am 27. Oktober 2000 geschlossene Ehe des Klägers wurde am 23. Oktober 2002 geschieden. Am 13. April 2001 erließ das beklagte Finanzamt (FA) gegenüber den Eheleuten einen Bescheid über ab 10. September 2001 zu entrichtende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag, wobei das FA von Einkünften aus Gewerbebetrieb (Hotel) der Ehefrau i.H.v. 100.000 Euro ausging. Einkünfte des Klägers wurden nicht berücksichtigt.
Entsprechend der ihm am 15. September 2001 erteilten, von beiden Ehegatten unterzeichneten Einzugsermächtigung zog das FA u.a. die Vorauszahlungen für die Kalendervierteljahre I bis IV 2003 im Lastschriftverfahren vom Konto Nr. xxxxx des Klägers bei der Sparkasse X ein.
In der am 24. Februar 2003 abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2001 wurde angegeben, der Kläger sei Inhaber des Kontos Nr. xxxxx bei der Sparkasse X. Durch Bescheid vom 9. September 2003 wurde der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. In diesem Bescheid wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt.
Für das Jahr 2002 wurde der Kläger durch Bescheid vom 28. Oktober 2004 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurden Einkünfte aus dem von der früheren Ehefrau übernommenen Hotelbetrieb i.H.v. 30.296 Euro berücksichtigt.
Am 23. Dezember 2003 heiratete der Kläger erneut.
Durch Bescheid vom 8. Mai 2006 wurde der Kläger für das Jahr 2003 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Auf die festgesetzte Steuer wurden u.a. 3.880,70 Euro Einkommensteuervorauszahlungen 2003 angerechnet.
Mit dem am 18. Mai 2006 gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruch beantragte der Kläger u.a. die Anrechnung folgender Vorauszahlungen:
Einkommensteuer 2003 |
7.761,40 Euro |
Solidaritätszuschlag |
425,40 Euro |
Am 13. September 2006 erließ das FA einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) über die Verwirklichung der Einkommensteuer 2003 und des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer 2003 folgenden Inhalts:
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Soli zur |
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ESt 2003 |
ESt 2003 |
insgesamt |
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EUR |
EUR |
EUR |
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Abzurechnen sind lt. Bescheid für 2003 über ESt und Soli |
12.050,00 |
612,52 |
12.662,52 |
Bereits getilgt: |
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die gem. § 37 AO zur Hälfte anrechenbaren Vorauszahlungen |
3.880,70 |
212,70 |
4.093,40 |
Zahlung vom 12.06.2006 (Lastschrifteinzug) |
1.673,52 |
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1.673,52 |
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Unterschiedsbetrag |
6.495,78 |
399,82 |
6.895,60 |
Ausgleich durch Verrechnung: |
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Erstattungsguthaben aus dem Bescheid |
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für 2004 über ESt und Soli |
2.592,88 |
190,76 |
2.783,64 |
ev. Kirchenlohnsteuer |
22,20 |
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22,20 |
Noch zu zahlen |
3.880,70 |
209,06 |
4.089,76 |
Zur Begründung der angerechneten Vorauszahlungen wurde in dem Bescheid ausgeführt, nach § 37 Abs. 2 AO sei derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Maßgeblich sei, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA erkennbar hervorgetreten sei, habe getilgt werden sollen. Dafür könne nicht allein entscheidend sein, welcher Ehegatte den Zahlungsvorgang tatsächlich bewirkt habe, d.h. als Barzahler oder als Auftraggeber gegenüber der bezogenen Bank in Erscheinung getreten sei. Von der Zu...