Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbescheid 1989

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Hälfte der Miet- bzw. Pachtzahlungen der Klägerin (Klin) im unstreitigen Betrag … DM dem Gewerbeertrag der Klin zuzurechnen ist.

Die Klin bestreitet die Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts vom 18.1.1996 nicht. Danach wurde die Klin 1980 gegründet, am Stammkapital waren der Beigeladene, …, mit … DM und … mit … DM beteiligt, Beteiligungsverhältnisse, wie sie auch im Streitjahr noch Bestand hatten. Im Weg der unstreitig steuerlich so behandelten Betriebsaufspaltung übertrug der Beigeladene mit Vertrag vom 15.5.1980 die in seinem bis dahin geführten Einzelunternehmen des … vorhandenen Waren, Materialien und Kleinwerkzeuge sowie die geringwertigen Wirtschaftsgüter kaufweise auf die Klin, welche die Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Einrichtungsgegenstände sowie die Kraftfahrzeuge seines Einzelunternehmens mit gleichem Vertrag pachtete. Mit gesonderten Mietverträgen mietete die Klin die Fabrikationshalle, den Parkplatz und den Lagerplatz in … bzw. Halle, Büro, geschlossenen Lagerraum, Lagerfläche und PKW-Stellplätze unter derselben Anschrift. Der Beigeladene erzielte in seiner Person auf diese Weise in der Folgezeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die allerdings infolge der unstreitig anzunehmenden Betriebsaufspaltung als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert wurden. Am 1.6.1983 wurde seine Ehefrau als atypisch stille Gesellschafterin am Besitzunternehmen beteiligt.

Zum 31.12.1988 übernahm das Besitzunternehmen des Beigeladenen Grundstücke und Gebäude sowie das gesamte bewegliche Anlagevermögen des Einzelunternehmens … in …, das bis dahin einen … für die … Industrie betrieben hatte und verpachtete dieses neu hinzugekommene Anlagevermögen an eine neugegründete Firma … in …, an welcher … zu … und … zu … beteiligt sind.

Im Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheid für das Streitjahr rechnete das beklagte FA entsprechend der Erklärung der Klin dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der von ihr an das Besitzunternehmen … bezahlte Pachtzinsen für die Betriebsanlagegüter ohne Grundbesitz in Höhe von … DM gemäß § 8 Nr. 7 GewStG hinzu. Der GewSt-Meßbescheid vom 4.6.1991 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO. An der Hinzurechnung änderte auch eine im Jahr 1994 durchgeführte Außenprüfung nichts, aufgrund derer ein gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderter GewSt-Meßbescheid am 2.3.1995 erging.

Gegen diesen Bescheid legte die Klin am 20.3.1995 Einspruch ein, der erfolglos blieb. Zum Einspruchsverfahren wurde mit Verfügung des Bekl vom 27. November 1995 die … hinzugezogen.

Mit der Klage vom 16.2.1996 macht die Klin, wie bereits im Einspruchsverfahren ganz grundlegend geltend, im Streitfall müsse die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzahlungen gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG unterbleiben, denn unstreitig sei das Besitzunternehmen gewerbesteuerpflichtig und außerdem sei an sie weder ein Betrieb, noch ein Teilbetrieb verpachtet. Nach der Rechtsprechung des BFH sei der Sachverhalt aus der Perspektive der Verpächterin zu betrachten. Diese habe spätestens seit dem Hinzuerwerb des Einzelunternehmens … eine Fülle von Betriebsvermögensgegenständen, die unterschiedslos verpachtet würden, ohne daß irgendwie festgehalten werde, an wen jeweils die Gegenstände verpachtet seien. Nach außen möge zwar der Eindruck der Verpachtung von zwei Betrieben bestehen. Es werde jedoch weder eine gesonderte Buchhaltung geführt noch würden bei der Verpächterin Maßnahmen dahingehend getroffen, daß ein Verpachtungsteil ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter geschlossener Teil des Gesamtbetriebs wäre, der für sich allein lebensfähig wäre. Schon hieraus ergebe sich, daß an die Klin nicht ein in sich abgeschlossenes Ganzes sondern eine Anzahl von Gegenständen verpachtet sei. Das FA gehe fehl, wenn es allein aus dem Umstand, daß steuerlich das Gebilde einer Betriebsaufspaltung vorliege, folgere, es müsse an die Klin dementsprechend ein Betrieb oder wenigstens ein Teilbetrieb verpachtet sein. Der BFH habe ausdrücklich aus dem Umstand des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung gerade nicht den Schluß gezogen, dabei müsse es sich um eine (Teil-)Betriebsverpachtung handeln.

Die Klin beantragt dementsprechend,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.1.1995 bei der Ermittlung des GewSt-Meßbetrags nach dem Ertrag Pachtzinsen in Höhe von … DM außer Ansatz zu lassen und den GewSt-Meßbetrag entsprechend zu ermäßigen.

Das beklagte FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GewStG ist die Hälfte der Miet- oder Pachtzinsen dann dem Gewerbeertrag des Mieters oder Pächters hinzuzurechnen, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und d...

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