rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschaler Werbungskostenabzug für Fahrtkosten. keine Anwendung des für öffentlich Bedienstete gewährten pauschalen Kilometersatzes von 0,35 EUR auf private Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 13 EStG für aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen führt – auch in Anbetracht der unterschiedlichen Pauschbeträge für den Fahrtkostenersatz je Kilometer – zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber der nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Fahrtkostenerstattung für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes, da beide Vorschriften nur die steuerfreie Erstattung von Werbungskosten erlauben, die bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ohnehin abgezogen werden könnten.
2. Es besteht hinsichlich der Berücksichtigung von pauschalen Fahrtkosten keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bediensteten öffentlicher Arbeitgeber (pauschaler Kilometerersatz von 0,35 EUR) gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (pauschaler Kilometersatz von 0,30 EUR).
3. Die von der Finanzverwaltung festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als generelle Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig und vom FG zu beachten; dem Steuerpflichtigen steht es frei, statt dessen die tatsächlich angefallenen Kosten oder ein über einen längeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelten individuellen Kilometersatz nachzuweisen.
4. Die Höhe der anzuwendenden pauschalen Kilometersätze ist verfassungsgemäß und führt nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung.
5. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen gehalten, Pauschsätze an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen.
Normenkette
EStG § 39a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, § 9a S. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Nrn. 13, 16; GG Art. 3 Abs. 1; LRKG-BW § 6; LRKG-RP § 6; LVO § 6 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Eintragung von Werbungskosten als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. In einem am 12. Januar 2010 beim beklagten Finanzamt eingereichten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2010 beantragte er unter anderem die Eintragung von Aufwendungen für dienstliche Fahrten in Höhe von 300 Euro als Werbungskosten. Er gab zur Begründung an, er werde im Jahr 2010 voraussichtlich 6.000 km anlässlich von Dienstreisen mit eigenen Pkw zurücklegen. Davon entfielen auf ein Fahrzeug … 4.100 km und auf ein Fahrzeug xxx 1.800 km. Beide Fahrzeuge stünden in seinem Eigentum. Weitere 100 km werde er mit dem Fahrzeug seiner Ehefrau, einem zzz, fahren. Sein Arbeitgeber ersetze ihm die dienstlich gefahrenen Strecken steuerfrei pauschal mit 0,30 Euro je Kilometer. Ihm entstünden jedoch pauschale Kosten von 0,35 Euro je Kilometer.
Das Finanzamt lehnte die Eintragung der Fahrtkosten als Ermäßigungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte mit Bescheid vom 20. Januar 2010 ab. Hiergegen legte der Kläger am 17. Februar 2010 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 2010 zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob der Kläger am 6. Mai 2010 Klage.
Er bringt vor, der pauschale Betrag von 0,30 Euro je Kilometer stamme aus dem Jahr 2001 und sei seitdem nicht mehr an die Kostenentwicklung angepasst worden. Nach dem jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Kraftfahrer-Preisindex errechneten sich für das Jahr 2009 durchschnittliche Fahrzeugkosten von 0,3572 Euro pro Kilometer. Nach den Landesreisekostengesetzen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, in denen er überwiegend dienstlich unterwegs sei, würde den Angestellten seit dem 1. Januar 2009 eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro je Kilometer gezahlt. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, und damit auch die Wegstreckenentschädigung, seien unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten steuerfrei. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern der privaten Wirtschaft, die nur 0,30 Euro je Kilometer steuerfrei erhielten.
Der Kläger beantragt,
- unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2010 den Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte 2010 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 300 Euro anerkannt werden;
- hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor, der pauschale amtliche Kilometersatz für Dienstreisen sei anzusetzen, wenn ein Steuerpflichtiger – wie hier der Kläger – keine höheren Fahrtkosten je Kilometer nachweise. Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen, st...