Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Mietvertrag über die entgeltliche Überlassung einer Dreizimmerwohnung an die in einer Zweizimmerwohnung lebenden Eltern ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn die Wohnung vor allem durch die Vermieter und deren Söhne aus Anlass von Besuchen bei den Eltern bzw. den Großeltern genutzt wird, eine pauschale Mietzinsvereinbarung erfolgt und der Mietvertrag keine Nebenkostenvereinbarung enthält.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die einkommensteuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen den Klägern (Kl) und den Eltern der Klägerin (Klin).

Die verheirateten Kl bezogen beide als Lehrer bzw. Lehrerin in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1996 und 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrem Haushalt lebten während der Streitjahre die am 19. Dezember 1976 und 26. November 1980 geborenen Söhne. Seit 1989 sind sie Eigentümer der Eigentumswohnung (ETW) … … in … G., die über eine Wohnfläche von 87 m² verfügt. Die Wohnung war bis zum 1. Februar 1996 an Familienfremde vermietet. In der beim Beklagten (Bekl) am 5. August 1997 eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1996. auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, deklarierten sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen in Höhe von DM 4.200 und Werbungskosten (Wk) in Höhe von DM 30.610,88 einen Verlust in Höhe von DM 26.410,88, der vom Bekl in dem nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten ESt-Bescheid 1996 vom 7. September 1997 in Höhe von DM 26.241 berücksichtigt wurde. Mit der am 25. Mai 1998 eingereichten ESt-Erklärung 1997 machten die Kl unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen in Höhe von DM 7.200 und Wk in Höhe von DM 26.457,71 einen Verlust aus VuV dieser Wohnung in Höhe von DM 19.257,71 geltend, der vom Bekl in dem nach § 164 Abs. 1 AO erlassenen ESt-Bescheid 1997 vom 14. Juli 1998 in Höhe von DM 18.504 anerkannt wurde.

Während des Veranlagungsverfahrens zur ESt 1996 wurden die Kl vom Bekl mit Schreiben vom 12. August 1997 gebeten, für die Wohnung in G. den Mietvertrag, sowie Nachweise über die Höhe der Mieteinnahmen und die Nebenkosten (wie Heizung, Wasser, Müll usw.) einzureichen. Daraufhin wurde von den Kl mit Schreiben vom 26. August 1997 eine von den Kl als Vermieter und den Eltern der Klin als Mieter unterzeichnete Erklärung vom 26. August 1997 beigefügt, aus der ersichtlich ist, dass kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und die Wohnung vom 1. Juni 1996 an für DM 600 je Monat inklusive Nebenkosten vermietet worden sei.

Nachdem der Bekl den Kl mit Schreiben vom 20. November 1997, auf das wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, den ESt-Bescheid 1996 zu ändern, erklärten die Kl mit Schreiben vom 7. Dezember 1997, die Eltern der Klin hätten sich umgehend rückwirkend zum 1. Juni 1996 angemeldet. Die Miete von DM 600 inklusive Nebenkosten sei bis zum 31. Dezember 1997 bar bezahlt und ab Januar 1998 per Dauerauftrag überwiesen worden. Dem Schreiben fügten sie eine Erklärung der Eltern der Klin vom 25. November 1997 bei, in welchem diese erkläret haben, dass sie „ab 01.06.1996 die Wohnung … G. gemietet” hätten, „um Besucher unterbringen zu können.” Die Miete von monatlich DM 600 incl. Nebenkosten sei „bislang bar bezahlt” und werde ab 01.01.1998 von ihnen per Dauerauftrag auf das Konto der Vermieter überwiesen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 erbat der Bekl schließlich im Rahmen der Veranlagung 1997 von den Kl eine Niederschrift über die mündlichen Vereinbarungen zum Mietverhältnis, welche vom Mieter und Vermieter unterschrieben werden sollte sowie die Vorlage von Zahlungsnachweisen für die Jahre 1996 und 1997 wie etwa monatliche Mietquittungen, Auszüge über Abhebungen der Mieter, Einzahlung der Vermieter o.ä. und um Vorlage der schriftlichen Erläuterung der Mieter, was für Gäste in welchen Zeiträumen die Wohnung in G. genutzt hätten. Hierauf erklärten die Kl mit Schreiben vom 9. November 1998 u.a., dass die von den Eltern der Klin bewohnte Wohnung nur klein sei und diese großen Wert darauf legten, in der von der Klin angemieteten Wohnung sowohl ihren häufigen Besuch als auch ihre nun schon erwachsenen Enkelkinder, auch bei längeren Besuchen, komfortabel unterbringen zu können. Vor allem zu den beiden Enkelkindern bestehe eine sehr enge Verbindung, die sich in den regelmäßigen Besuchen wiederspiegele. In den Jahren 1996/1997 sei die Miete monatlich von den Eltern bar bezahlt worden, da sie sich regelmäßig, mindestens ein- bis zweimal im Monat gegenseitig besucht hätten.

Am 7. Dezember 1998 erließ der Bekl gegenüber den Kl für die Jahre 1996 und 1997 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte ESt-Bescheide. Ausweislich der Anlagen zu den Änderungsbescheiden, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, b...

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