Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach Einspruchsverfahren. Dokumentation des Wechsels der Gewinnermittlung. Durchlaufender Posten bei Honorareinnahmen. Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG bei Beratungsleistung. wesentliche Beteiligung gemäß § 17 EStG im Jahr 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Finanzbehörde kann den Vorbehalt der Nachprüfung auch nach Durchführung des Einspruchsverfahrens aufrechterhalten.
2. Ist der Steuerpflichtige nicht zur Buchführung berechtigt, ist eine freiwillige Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG durch die Vorlage einer Eröffnungsbilanz zu bekunden.
3. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart setzt Maßnahmen zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums voraus und kann nicht nachgeholt werden.
4. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zufließen. Betriebseinnahmen scheiden nur dann aus der Gewinnermittlung aus, wenn sie im Namen und für Rechnung eines anderen bezogen werden (durchlaufender Posten); dies ist nicht der Fall, wenn Zahlungen zur Erfüllung von Honorarforderungen des Zahlungsempfängers erfolgen und dieser das Entgelt aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung an Dritte weiterleitet und hinsichtlich der erhaltenen Zahlung eine Umsatzsteuererklärung abgibt.
5. Eine die Anwendung des § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften ist nicht gegeben, wenn eine Beratungsleistung über mehrere Jahre im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erfolgt und es sich nicht um eine Sondertätigkeit handelt.
6. Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft können im Jahr 2001 nur bei einer wesentlichen Beteiligung von 10 % berücksichtigt werden.
Normenkette
AO § 164 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 S. 1, §§ 34, 17, 52 Abs. 34a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben, die den Klägern im Zusammenhang mit der angestrebten Gründung einer Bank entstanden sind.
I.
1. a) Der Kläger (Kl) hat eine Ausbildung zum Bankbetriebswirt absolviert und war viele Jahre in leitender Position bei verschiedenen Bankinstituten tätig. Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau, die Klägerin (Kl'in), ist gelernte Bankkauffrau. Auf Veranlassung des Kl gründete sie 1998 die X Partner Consulting P.O. als Einzelunternehmen. Zweck des Unternehmens sollte die Beratung anderer Unternehmen sein.
b) Am 28. September 1999 schloss die X Partner Consulting P.O. mit der Y-Verwaltungs AG einen Beratervertrag (Einkommensteuerakten –ESt– 2001, 41). § 1 dieses Vertrages bestimmt, dass die Y-Verwaltungs AG die … (im Folgenden: K Bank C AG i.Gr.) gründen sollte, deren Vorstand der Kl werden wollte. In der Gründungsphase der Bank, die bis zur Erteilung der Banklizenz durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und bis zur Erteilung der Bankleiterlizenz für den Kl und ein weiteres Vorstandsmitglied dauern sollte, sollte die X Partner Consulting P.O. der Y-Verwaltungs AG als Beraterin zur Verfügung stehen. Die Beratungsleistung sollte durch den Kl I.O. im Namen und für Rechnung X Partner Consulting P.O. erfolgen. Für die Beratung sollte die X Partner Consulting P.O. von der Y-Verwaltungs AG monatlich xx.xxx DM erhalten. Als Berater der Y-Verwaltungs AG sollte der Kl maßgebliche Funktionen bei der Organisation und Durchführung der notwendigen Gründungstätigkeiten übernehmen, mit dem Ziel, ehestmöglich die Banklizenz für die K Bank C AG i.Gr. zu erhalten. Der Beratungsvertrag sollte mit Inkrafttreten eines noch zu schließenden Dienstvertrages zwischen der K Bank C AG i.Gr. und dem Kl enden. Der Beratervertrag wurde am 6./8. Oktober 1999, am 25. Februar 2000 und am 21. März 2000 geändert. Auf der Grundlage des Beratervertrages stellte die X Partner Consulting P.O. der Y-Verwaltungs AG am 31. Juli 2000 zwei Honorarrechnungen (ESt 2001, 45 und 46), die zum 15. Januar 2001 fällig sein sollten. Gegenstand waren von Oktober 1999 bis Juli 2000 erbrachte Dienstleistungen zum Preis von xxx.xxx DM zuzüglich xx.xxx,xx DM Umsatzsteuer.
c) Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. Juli 2000 wurde der Kl zum Vorstandsvorsitzenden der Y-Verwaltungs AG bestellt. Am 1. August 2000 schloss er mit der durch ihren Aufsichtsratvorsitzenden Q.E. vertretenen Gesellschaft in eigener Person einen Dienstvertrag. Nach den Vorstellungen der Beteiligten sollte die Y-Verwaltungs AG künftig als K Bank C AG i.Gr. auftreten und der Kl ihr Vorstand sein. Nach § 1 Abs. 1 des Dienstvertrages sollte das Dienstverhältnis als Vorstand ab 1. August 2000 den Beratungsvertrag der Y-Verwaltungs AG mit der X Partner Consulting P.O. ablösen. Für seine Vorstandstätigkeit sollte der Kl ein Brutto-Jahresgrundgehalt von xxx.xxx EUR erhalten (ESt 2001, 49). In § 11 Abs. 1 ...