Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Neutralisierung von Teilwertabschreibungen einer GmbH auf Darlehen an ein verbundenes, in Österreich ansässiges Unternehmen sowie einer Rückstellung infolge Bürgschaftsinanspruchnahme für Verbindlichkeiten des verbundenen Unternehmens gem. § 1 AStG in der Fassung nach dem Inkrafttreten des StVergAbG. keine Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG 2003 auf Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen an ein verbundenes Unternehmen. keine verdeckte Einlage durch Darlehen bzw. Bürgschaftsübernahme für verbundenes Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Teilwertabschreibungen einer GmbH auf Darlehen an ein verbundenes, in Österreich ansässiges Unternehmen und eine Rückstellung für die Inanspruchnahme aus einer diesem Unternehmen zugutekommenden Bürgschaft sind nicht gemäß § 1 AStG in der Fassung nach dem Inkrafttreten des es – StVergAbG v. 16.5.2003 (BGBl 2003 I S. 660) steuerlich zu neutralisieren, da der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm's lenght” – hier: nach Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich, der inhaltlich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA) entspricht – eine Sperrwirkung gegenüber § 1 AStG entfaltet (Anschluss an BFH-Rspr., z. B. Urteile v. 17.12.2014, I R 23/13 und v. 24.6.2015, I R 29/14; gegen BMF, Schreiben v. 30.3.2016, Nichtanwendungserlass, IV B 5 – S 1341/11/10004-07). Auch im Hinblick auf § 1 Abs. 1 AStG 2003 kann danach eine Einkommenskorrektur im Ergebnis nur dann in Betracht kommen, wenn der vereinbarte Preis seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält.
2. Teilwertabschreibungen einer Kapitalgesellschaft auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen an ein verbundenes Unternehmen sowie Inanspruchnahmen infolge Bürgschaften für das verbundene Unternehmen sind keine bei der Gewinn- bzw. Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i. S. v. § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung bis zur Änderung durch das JStG 2008 (Anschluss an BFH, Urteil v. 14.1.2009, I R 52/08). Die Normergänzungen in § 8b Abs. 3 S. 4ff KStG durch das JStG 2008 hatten keine deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung (Festhaltung am Senatsurteil v. 12.1.2017, 3 K 2647/15); die Normergänzung gilt daher erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und wirkt nicht zurück.
3. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, und wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Urteil v. 23.8.2017, VI R 4/16). Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens. Ob das Vermögen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht (im Streitfall: keine verdeckte Einlage durch Darlehen an verbundenes Unternehmen sowie durch Bürgschaft für Verbindlichkeiten des verbundenen Unternehmens).
Normenkette
AStG 2003 § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; KStG 2003 § 8b Abs. 3 Sätze 3-4, § 8 Abs. 1, 3 Sätze 3-4; DBA-Österreich Art. 9 Abs. 1; StVergAbG; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2; GewStG § 7 S. 1; OECD-MA Art. 9 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2013 werden die Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide vom 25. Oktober 2010 dahin geändert, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag um außerbilanzielle Gewinnminderungen in Höhe von 222.000 EUR im Jahr 2003 und insgesamt 1.271.272 EUR im Jahr 2004 reduziert werden. Die Ermittlung der festzusetzenden Körperschaftsteuern und Gewerbesteuermessbeträge, die sich hieraus für die Jahre 2003 und 2004 ergeben, wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Veranlagungs- und Erhebungszeiträume 2003 und 2004 (Streitjahre) sowie die Frage, ob Teilwertabschreibungen einer Körperschaft auf Darlehen an ein verbundenes, in Österreich ansässiges Unternehmen u...