Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.1999; Aktenzeichen VIII R 58/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Jahre 1992 erfolgte Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig nach § 17 EStG ist.

An der … mbH (… G), deren Stammkapital … Mio DM beträgt, waren seit November 1983 bis Anfang 1990 zunächst folgende Personen beteiligt:

Der Kläger

… DM

30%

K. (Vater des Klägers)

… DM

15 %

S. (Tochter des Klägers)

… DM

15 %

F. (Sohn des Klägers)

… DM

15 %

M.

… DM

25 %

Diese Beteiligungen gehören unstreitig zum Privatvermögen der Obengenannten. Am 21. Oktober 1988 vereinbarte der Kläger mit seiner Ehefrau Gütertrennung. Die Ehefrau erhielt ein bebautes Grundstück mit einem Einheitswert von … DM, der Kläger übernahm die darauf lastenden Verbindlichkeiten. Im übrigen verpflichtete er sich – im Falle des Getrenntlebens – monatlich … TDM Unterhalt zu leisten. Der Kläger lebt seit Ende 1992 von seiner Ehefrau dauernd getrennt.

Mit notariellem Vertrag vom 17. April 1990 (3 Urkundenrolle Nr. … Notariat …) übertrug der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von … DM im Schenkungswege an seine Tochter S. Mit notariellem Vertrag vom 1.10.1990 3 Urkundenrolle … Notariat … übertrug K. seiner Enkelin S. einen Teilgeschäftsanteil von … DM im Schenkungswege und-mit-weiterem Vertrag vom selben Tag (3 Urkundenrolle Nr. … Notariat … einen Teilgeschäftsanteil von … DM an seinen Enkel F. Auf die Verträge wird verwiesen.

Nach diesen Anteilschenkungen waren an der … G der Kläger, S., F. und M. zu je 25 v.H. beteiligt.

M. hat Frau G. (Ehefrau des Klägers) oder einer von dieser zu bestimmenden dritten Person mit dem notariell beurkundeten Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages vom 22. Juli 1991 (Urkundenrolle … des Notars …) seine Geschäftsanteile an der … G zu einem Preis von … Mio DM und seine Mitgliedschaft an der … (GbR) einschließlich der Mitberechtigung an dem Gesellschaftsvermögen i.H.v. 25 % des Gesamtvermögens für … TDM zum Kauf angeboten. Auf die Urkunde wird verwiesen. Nach Angaben des Klägers sei die Ehefrau aufgrund des übertragenen Grundstücks in der Lage gewesen, den Kaufpreis zu finanzieren.

Am 12. Oktober 1991 haben der Kläger und seine Kinder einen Poolvertrag geschlossen. Darin ist ausgeführt, daß die Beteiligten den Verkauf ihrer bisherigen Anteile an der … G beabsichtigen. Da davon auszugehen sei, daß ein Erwerber nur am Erwerb von 100 % … G-Anteilen interessiert sein werde, werde sich der Poolführer – der Kläger – bemühen, auch die von G … gehaltene Option auszuüben. Der Kläger wurde – unwiderruflich bis zum 31.12.1992 – beauftragt, den Verkauf ihrer Geschäftsanteile vorzubereiten und den Kaufpreis zu verhandeln, wobei ein Gesamtkaufpreis für 100 % … G-Anteile von mindestens … Mio DM anzustreben sind. Die Beteiligten haben sich jedoch vorbehalten, nach eigenem Ermessen ein vom Poolführer verhandeltes Verkaufsangebot zu realisieren. Der § 3 des Vertrags regelt die Verkaufsabwicklung und Poolauseinandersetzung wie folgt:

1. „Ein durch den Poolführer ausgehandelter Preis für 100 % Geschäftsanteile ist zwischen den Beteiligten nach Maßgabe ihrer Beteiligungen aufzuteilen. Soweit Geschäftsanteile der … G nicht in einem einheitlichen Kaufvertrag veräußert werden, sondern in Teilverträgen, ist für den Ausgleich der Poolmitglieder untereinander der Gesamtkaufpreis maßgeblich, der sich aus der Addition der Einzelkaufpreise ergibt.

2. Soweit ein Poolmitglied hiernach für seine Geschäftsanteile mehr erhalten hat, als ihm nach vorstehendem Absatz 1 zusteht, so hat er an die übrigen Poolmitglieder einen Spitzenausgleich so zu leisten, daß je 1% Geschäftsanteil dergleiche Veräußerungserlös erzielt wurde.” Im übrigen wird auf den Vertrag verwiesen. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 22. November 1991 hat der Kläger seine gesamten Geschäftsanteile an die … V. für … Mio DM verkauft. Der Kaufpreis ist am 25. November 1991 zur Zahlung fällig, die Geschäftsanteile gehen mit Wirkung zum 26.11.1991 (0.00 Uhr) auf den Käufer über. In § 7 Nr. 1 des Vertrags wird ausgeführt, daß der Käufer beabsichtigt, bis spätestens 1. Oktober 1992 sämtliche Geschäftsanteile an der … G von den weiteren Gesellschaftern zu erwerben. Sollte der Käufer mit den weiteren Gesellschaftern bis zum 30. September 1992 keine Einigung über den Kaufpreis der Geschäftsanteile erzielt haben und/oder diese ihre Geschäftsanteile nicht an den Käufer verkauft und abgetreten haben, ist der Käufer berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers erlischt am 15. Oktober 1992, 24.00 Uhr. Unter Tz. 1.2. ist dem Käufer ein weiteres Rücktrittsrecht bis zum 31. August 1992, 24.00 Uhr eingeräumt, da diesem keinerlei Unterlagen zur Verfügung standen, um die Angemessenheit des im Vertrag vereinbarten Kaufpreises zu überprüfen. Im übrigen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, we...

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