Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1994 und 1995
Nachgehend
Tenor
1. Die Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1995 sind dahin zu ändern, daß die der Höhe nach unstreitigen Umsätze des Klägers im Saunabereich dem Steuersatz von 7 % unterliegen. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einräumung der Saunabenutzung im Rahmen eines Fitness-Studios als selbständige Leistung oder – im Zusammenhang mit den weiteren Leistungen des Fitness-Studios – als unselbständiger Teil einer einheitlichen Leistung zu behandeln ist.
Der Kläger betreibt seit August 1993 in gemieteten Räumen ein Fitness-Studio. Dazu gehört ein Fitness- und Kraftmaschinenraum, ein Raum für Körperfunktionsteste, Dampfbad, gemischte und Damensauna mit sanitären Einrichtungen, ein Gymnastikraum, Solarien, Ruhezonen und ein „Kinderparadies” mit Betreuung. Auf die im Klageverfahren vom Kläger vorgelegten Grundrißpläne wird verwiesen.
Die Benutzung des Fitness-Studios erfolgt in der Regel aufgrund einer schriftlichen „Mitgliedschaftsvereinbarung”, worin sich der Benutzer durch seine Unterschrift bereit erklärt, seine Mitgliedschaft für eine bestimmte Dauer, in der Regel für 6 oder 12 Monate, anzuerkennen. Zur Vereinbarung des Entgelts enthält der schriftliche Vordruck des Vertrages folgende Zeilen und Texte:
„Aufnahmegebühr: |
DM |
Bemerkungen: |
Beitrag Fitness: |
… DM/mtl. |
… |
Beitrag Sauna: |
… DM/mtl. |
… |
Beitrag gesamt: |
… DM/mtl. |
…” |
Die Preisliste für die angebotenen Leistungen des Fitness-Studios ist wie folgt gegliedert:
Monatsbeitrag Fitness/Gymnastik
Monatsbeitrag Sauna
Monatsbeitrag Fitness/Sauna/Gymnastik
Tageskarte
Probetraining mit Einweisung
Sauna, Dampfbad Einzelkarte.
Der Kläger meint, daß es sich bei den Sauna- und Dampfbadleistungen um gegenüber den anderen Leistungen (Steuersatz 15 v. H.) selbständige Leistungen (Steuersatz 7 v.H.) handle. Die Trennung der Entgelte nahm er vor, indem er nachträglich die gesamten Entgelte entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen zueinander (Sauna und Dampfbad zu den übrigen Räumen) aufteilte. Dementsprechend gab er auch seine Umsatzsteuervoranmeldungen für die Streitjahre ab.
Aufgrund einer Außenprüfung stellte sich das beklagte Finanzamt (FA) auf den Standpunkt, daß die Sauna- und Dampfbadleistungen von den anderen Leistungen des Fitness-Studios nicht trennbar seien und daher ebenfalls dem Steuersatz von 15 v.H. unterliegen. Dementsprechend änderte es die Umsatzsteuer-Anmeldung für 1994 mit Bescheid vom 26. November 1996 und die Voranmeldungen für Juni und Juli 1995 mit Bescheiden vom 17. und 24. Oktober 1995
Die Einsprüche hiergegen wies es mit Einspruchsentscheidungen vom 27. November 1996 zurück. Die vom Kläger ausgeführten Gesamtleistungen seien als eine Einheit anzusehen mit der Folge, daß sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz von 15 v.H. unterliegen. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistungen des Klägers an seine Mitglieder bestehe in der Bereitstellung seiner Einrichtungen und seiner Leistungen zur Nutzung dieser Einrichtungen während der Öffnungszeiten. Die „Mitgliedsbeiträge” seien Entgelt für die Eröffnung der Möglichkeit, die gesamten Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit bestehe sowohl hinsichtlich der Nutzung der Einrichtungen und Leistungen im Trocken- wie auch im Naßbereich. Jedes Mitglied könne sämtliche Einrichtungen sowohl im Trocken- wie auch im Naßbereich in Anspruch nehmen. In welchem Umfang diese Einrichtungen im einzelnen oder in ihrer Gesamtheit von jedem Mitglied in Anspruch genommen würden, sei unerheblich. Der vom Kläger angeführte Vorbescheid (Urteil) des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 1992 3 K 296/90 sei auf den Streitfall nicht anzuwenden. In jenem Urteil hätten die Mitglieder die Möglichkeit gehabt, nur die Sauna- oder nur die Fitness-Einrichtungen oder beide Leistungen gemeinsam zu wählen; auch sei für jede Einrichtung eine getrennte Abrechnung erstellt worden; es sei auch kein einheitlicher Beitrag erhoben worden. Im Streitfall jedoch werde den Mitgliedern die Möglichkeit geboten, sämtliche Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder könnten von vornherein nicht selbst bestimmen, ob sie nur die Einrichtungen im Fitnessbereich oder nur im Saunabereich oder beides in Anspruch nehmen; dementsprechend werde ein einheitlicher Beitrag erhoben. Die Mitglieder hätten jeweils den vereinbarten Monatsbeitrag zu entrichten. Es sei für die Höhe des Beitrags unerheblich, welche Einrichtungen sie tatsächlich nutzen. Auch wenn nachweisbar nur die Einrichtungen im Fitnes...