Entscheidungsstichwort (Thema)
Partnervermittlung durch Veräußerung von Kontaktlisten ist keine ermäßigt zu besteuernde Lieferung drucktechnischer Erzeugnisse
Leitsatz (redaktionell)
Ein Unternehmen mit dem Gesellschaftszweck „Partnervermittlung im In- und Ausland und artverwandte Geschäfte”, das durch Suche von kontaktwilligen Personen in diversen Zeitschriften und Verarbeitung aufgrund von Bewerbungsbögen gewonnener personenbezogener Daten Kontaktlisten erstellt und an Interessenten veräußert, erbringt damit keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung drucktechnischer Erzeugnisse. Die Leistung, deren wirtschaftlicher Gehalt in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten liegt, unterfällt dem Regelsteuersatz.
Normenkette
UStG 1993 § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 Anl. 2 Nr. 49; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Laut Gewerbeanmeldung und Gesellschaftsvertrag betrieb die Klägerin eine „Partnervermittlung im In- und Ausland und artverwandte Geschäfte”. Gesellschafter waren die Herren – X.Y. – und – A.B.–. Auf den 30. Juni 1999 erklärte die Klägerin die Betriebsaufgabe; die Weiterführung des Geschäftsbetriebes erfolgte unter der Firma Z. K. GmbH bzw. Z.K Vertriebs GmbH. Der Betriebsablauf bei der Klägerin stellte sich dabei wie folgt dar: Mittels Annoncen in regionalen und überregionalen Zeitungen wurden partnersuchende Frauen geworben. Diesen wurde ein standardisierter Bewerbungsbogen zugesandt. Die zurückgesandten Bewerbungsbogen wurden dann von der Klägerin hinsichtlich der angegebenen Telefonnummern überprüft sowie Bewerbungen mit finanziellen Interessen oder unseriösen Angaben ausselektiert. Die gewonnenen Daten wurden sodann archiviert und drucktechnisch in einer sogenannten Kontaktliste aufbereitet, die von der Klägerin immer wieder aktualisiert wurde. Die Aufnahme in die Kontaktliste erfolgte für die Frauen kostenlos. Für den Verkauf der Kontaktlisten wiederum schaltete die Klägerin in diversen Zeitschriften Werbeanzeigen. Hierauf meldeten sich dann telefonisch (männliche) Interessenten, denen dann durch entsprechend geschultes Personal die Kontaktlisten verkauft wurden. Die Versendung der Kontaktlisten erfolgte dann per Post nach Bezahlung oder per Nachnahme. Ausgangsrechnungen wurden seitens der Klägerin keine erstellt.
Nachdem zunächst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr 1997 Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von DM 1.577.657,– zu einem Steuersatz von 15 % erklärt worden waren, der auch durch Mitteilung des Beklagten vom 16. März 1999 zugestimmt worden war, reichte die Klägerin mit Datum vom 13. März 2003 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ein, in der Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von DM 1.577.657,– zu einem Steuersatz von 7 % erklärt wurden. Beigefügt war eine „unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke über das Druckerzeugnis Kontaktliste partnersuchende Frauen” mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %.
Durch Verwaltungsakt vom 14. April 2003 hat der Beklagte den Antrag auf Änderung des Umsatzsteuerbescheides abgelehnt. Der dagegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2005, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass es sich bei dem Verkauf der Kontaktlisten um Lieferungen eines drucktechnischen Erzeugnisses handele, auf die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 3 der 6. Richtlinie EG in Verbindung mit Anhang H Nr. 49 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei. Die Arbeit der Klägerin bestehe darin, Fachwissen zu sammeln, das gesammelte Fachwissen zu archivieren, die gesammelten Daten für die drucktechnische Erstellung zu bearbeiten, das Produkt mittels Drucktechnik zu erstellen und das drucktechnische Produkt zu verkaufen. Der Verkauf der Kontaktlisten sei daher mit dem Verkauf von Fachliteratur vergleichbar. Es handele sich dabei um keine einfache Sammlung von Adressen, kein Anzeigenblatt, in welchem Kunden gegen Bezahlung Informationen veröffentlichen könnten und auch keine Annoncenzeitung, welche Werbung enthalte. Überdies würden in der Fachliteratur selbst einfache Adressenlisten als ein drucktechnisches Erzeugnis behandelt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten werde dabei keine sonstige Leistung erbracht, da nach der einschlägigen Rechtsprechung bei einer sonstigen Leistung ein direkter persönlicher Kontakt zwischen Leistungsgeber und Leistungsempfänger sowie ein konkreter Informationsaustausch bestehe, eine geistige Leistung im Vordergrund stehe und eine persönlich abgestimmte Dienstleistung erbracht werde. Seitens der Klägerin bestehe kein persönlicher Kontakt zu den Frauen und es würden auch keinerlei Beratungen e...