rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG nach Eintritt der Feststellungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Feststellung des Hinzurechnungsbetrags nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG ist nach § 181 Abs. 5 AO auch nach dem Eintritt der Feststellungsverjährung möglich, wenn der nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO erforderliche Hinweis erfolgt ist und die Feststellung für die noch nicht verjährte Festsetzung der Körperschaftsteuer von Bedeutung ist.
2. § 10d Abs. 4 S. 6 EStG i. d. F. des JStG 2007 kann im Regelungsbereich der Hinzurechnungsbetragsfeststellung nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG durch Auslegung nicht dahingehend ins Gegenteil verkehrt werden, dass § 181 Abs. 5 AO nicht anzuwenden ist, wenn das zuständige FA die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
Normenkette
EStG § 2a Abs. 3 S. 5, § 10d Abs. 4 S. 6; AO §§ 181, 179 Abs. 1, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 171 Abs. 3a; KStG § 8 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob in Bezug auf die erstmalige Feststellung von Hinzurechnungsbeträgen i. S. des § 2a Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG, hier in der in den Streitjahren 1997 und 1998 geltenden Fassung – a. F. –) Feststellungsverjährung eingetreten ist. Dabei geht es um die Frage, ob einer solchen Feststellung – die für die noch nicht bestandskräftig festgesetzte Körperschaftsteuer des Jahres 1999 von Bedeutung ist – der Umstand entgegensteht, dass § 10d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 EStG (hier i. d. F. durch das Jahressteuergesetz 2007 – JStG 2007 – vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) eine Bestimmung enthält, derzufolge § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nur anwendbar ist, wenn die Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat.
1. Hintergrund der hier streitigen Feststellungsverfahren ist folgender Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz im Inland, die im Bereich des … tätig ist. Im Mai 1995 gründete die Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gemeinsam mit der X Corporation (X Corp.) – einer amerikanischen Kapitalgesellschaft, die der Rechtsform nach einer deutschen GmbH entsprach und deren alleinige Anteilsinhaberin die Klägerin war – unter der Firma „Y.” (Y) eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, die der Rechtsform nach mit einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) vergleichbar war. Der Sitz der Y befand sich – wie auch derjenige der X Corp. – in A im Bundesstaat South Carolina (USA). Die Klägerin wurde einzige Kommanditistin der Y mit 99% der Anteile an deren Kapital, während die X Corp. als Komplementärin das restliche 1% der Gesellschaftsanteile übernahm. Nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (DBA USA) vom 29. August 1989 (BGBl II 1991, 354, BStBl I 1991, 94) handelte es sich bei der Y um eine Betriebsstätte der Klägerin (vgl. Art. 5 Abs. 1 DBA USA). Zweck der Gesellschaftsgründung war es aus Sicht der Klägerin, auch auf dem amerikanischen Markt mit einer eigenen lokalen Produktionsstätte für die maschinelle Abfüllung und Verpackung von … vertreten zu sein, die den dortigen regulatorischen Anforderungen entsprach. Dabei sollte der laufende Betrieb der Y zugleich in den USA für die von der Klägerin hergestellten Maschinen werben.
Die Y tätigte in den Jahren 1995 bis 1999 erhebliche Anfangsinvestitionen, die sich vor allem auf den Erwerb von Maschinen und die Einrichtung der Produktionsstätte einschließlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks bezogen. Außerdem entstanden der Y hohe Ausgaben im Zusammenhang mit der Erlangung der für die eigentliche Produktion erforderlichen behördlichen Genehmigungen und mit Maßnahmen zur Gewinnung von Mitarbeitern und ersten Kunden.
In ihrer am 24. Juli 1997 eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 1996 beantragte die Klägerin, den nach deutschem Recht ermittelten Verlust der von der Y gebildeten amerikanischen Betriebsstätte in Höhe von 505.356 DM nach § 2a Abs. 3 EStG a. F. bei der Ermittlung ihres Gesamtbetrags der Einkünfte in Abzug zu bringen. Das beklagte Finanzamt (der Beklagte) berücksichtigte den erklärten Betrag antragsgemäß im Körperschaftsteuerbescheid für 1996 vom 29. August 1997. Eine gegenläufige Feststellung des Hinzurechnungsbetrags nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. unterblieb zunächst. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung änderte der Beklagte am 29. Juli 1998 die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1996, wobei er den als Betriebsstättenverlust abgezogenen Betrag auf 819.956 DM erhöhte und den zuvor bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Nachdem die steuerlichen Berater der Klägerin festgestellt hatten, dass in dem Bescheid di...