Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen VII R 148/97)

 

Tenor

I. Der Ablehnungsbescheid des Hauptzollamts … vom 27. Juni 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 1995 Az.: S 0613 B – B/RBLE 40/95 wird aufgehoben. Das Hauptzollamt … wird verpflichtet dem Kläger 26.529,90 DM Mineralölsteuer zu vergüten.

II. Das Hauptzollamt … trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) ist Mineralölhändler. Als solcher belieferte er die Firma … in B. mit Treibstoffen. Am 22. November 1994 beantragte er beim Hauptzollamt … (HZA), ihm wegen Zahlungsunfähigkeit des … für im Zeitraum vom 01. bis 28. Juni 1993 gelieferte Treibstoffe die Mineralölsteuer in Höhe von 27.987,90 DM zu vergüten. Das HZA lehnte den Antrag am 27. Juni 1995 mit der Begründung ab, eine Vergütung gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) könne nur gewährt werden, wenn u.a. der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden gewesen sei. Der Kl. hätte den Zahlungsausfall bei ordentlicher Überwachung der Außenstände und konsequenter Liefereinstellung nach unterlassener Forderungsbegleichung seines Kunden oder Lieferung nur gegen Barzahlung oder Sicherheit vermeiden können. Der Zahlungsausfall wäre schon am 26. Mai 1993 vermeidbar gewesen, nach dem drei Forderungen zum zweiten Mal und zwei weitere Forderungen zum ersten Mal gemahnt worden seien. Trotzdem habe der Kl. bis zum 28. Juni 1993 weitergeliefert, ohne darauf zu bestehen, daß zumindest die zum zweiten Mal angemahnten Forderungen vollständig beglichen würden, oder daß nur noch gegen Barzahlung oder Sicherheit geliefert werde. Die Angaben des Kl. gegenüber den Außenprüfungsbeamten des HZA, er hätte bereits ab Ende März 1993 nur noch Waren ausgeliefert, wenn zuvor eine frühere Lieferung bezahlt worden sei, stimme nicht mit der Tatsache überein, daß der Kl. noch im März 1993 nach der Begleichung einer grundsätzlich angemahnten Rechnung zweimal Kraftstoffe an das … geliefert habe. Das HZA übersandte dem Kl. zusammen mit dem Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 1995 einen Bericht über die Prüfung vom 11. April 1995 Az.: AB I/95 Nr. 16 – D, die aus Anlaß des Antrags auf Vergütung der Mineralölsteuer beim Kl. durchgeführt wurde.

Der Kl. legte dagegen mit der Begründung Einspruch ein, er habe nicht mißbräuchlich oder grob fahrlässig gehandelt, als er seinen säumigen Kunden bei schleppender Zahlungsweise weiterhin beliefert habe. Der Kl. habe unverzüglich und konsequent gehandelt und die Lieferungen eingestellt, als er erkannt habe, daß die Zahlungen eingestellt werden könnten. Im übrigen stünde die ablehnende Entscheidung des HZA in Widerspruch zu den Feststellungen der Außenprüfung.

Das HZA wies den Einspruch am 10. Oktober 1995 als unbegründet zurück. Es vertritt in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, laut Rechnungsaufmachung des Kl. hätten die Zahlungsbedingungen gelautet: „Innerhalb 8 Tage nach Rechnungstag ohne Abzug”. Der Kunde gerate somit bereits in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb dieser Frist Zahlung leiste. Darüber hinaus gewähre der Kl. seinen Kunden stillschweigend ein Zahlungsziel von 20 Tagen. Das … habe aber für Lieferungen/Rechnungen vom 12., 18. und 28. Dezember 1992, 11. und 25. Januar, 04. Februar, 02. März, 08., 19., 21., 23. und 30. April 1993 erst nach ein- oder zweimaliger Mahnung sowie für Lieferungen/Rechnungen vom 17. und 25. Mai und 01. Juni 1993 (nicht 1995) teilweise nach wiederholter Mahnung und nur über ein Inkassobüro gezahlt. Es sei daher abzusehen gewesen, daß das … ein säumiger Zahler sei. Trotzdem habe der Kl. am 01., 12., 25. und 28. Juni 1993 ohne Sicherung Mineralöl an das … geliefert, obwohl der Kunde zu den Lieferzeitpunkten jeweils schon mit 6 Vorlieferungen im Zahlungsverzug gewesen sei. Allein die Tatsache, daß bei der Lieferung am 01. Juni 1993 6 Rechnungen aus vorausgegangenen Lieferungen offen gestanden hätten, hätte den Kl. veranlassen müssen, weitere Lieferungen einzustellen. Ein derart riskantes Geschäftsgebaren solle durch § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV verhindert werden. Die Zahlungsunfähigkeit sei bereits im Zeitpunkt der fraglichen Mineralöllieferungen erkennbar gewesen (vgl. die Aufstellung in der Anlage der Einspruchsentscheidung). Der Kl. habe nicht unverzüglich und konsequent mit einem Lieferstop, sondern nach dem Motto: „Umsatz vor Sicherheit des Zahlungseingangs” gehandelt. Die für den Kl. günstige Wertung des Prüfers sei mit bestimmten Bedenken und ausdrücklich unverbindlich erfolgt (vgl. Tz. 2.3.4.5 und Tz. 3 sowie Tz. 4 des Prüfungsberichts). Der Kl. habe auf eine Übersendung des Prüfungsberichts vor seiner Auswertung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der Klage macht der Kl. geltend, der Zahlungsschuldner habe sich nicht in Verzug befunden, weil die Zahlungsfrist nicht nach dem Kalender bestimmt sei (vgl. § 284 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – ...

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