Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von Habenzinsen und der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten.

Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde in den Streitjahren mit der Klägerin zusammenveranlagt.

Die Kläger haben am 10. September 1988 ein Einfamilienhaus mit Anschaffungskosten von 407.458 DM gekauft, das sie seit dem 17. September 1988 vollständig selbst bewohnen. Der Kaufpreis wurde zunächst mit Darlehen der Bank und der Hypothekenbank zwischenfinanziert, die 1992 und 1993 durch Bauspardarlehen abgelöst wurden. Im Streitjahr ergaben sich folgende Haben- und Schuldzinsen:

Bausparvertrag

Beginn

Habenzins

Zwischenkredit

Sollzins

DM

DM

L O19

01/76

409,78

Bank

L O01

10/80

306,00

8.625

L O27

12/80

355,62

B F03

03/87

596,00

Hypo

11.500

B F04

12/87

177,00

Bank

2.472,50

B F05

12/87

25,00

-

-

B F01

10/85

886,00

Hypo

3.575

Zur Ansparung der vierteljährlich zu zahlenden Schuldzinsen wurden zwei Sparkonten eingerichtet, die Habenzinsen in Höhe von 42 DM bzw. 32 DM erbrachten.

In den Folgejahren gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen folgende Zinsen an:

Habenzinsen

Sparzinsen

Sollzins/Haus

Sollzinsen/PKW

DM

DM

DM

DM

1990

1.776

39

19.517

2.046

1991

1.912

54

20.618

1.505

1992

1.681

47

1.733

753

Der Beklagte berücksichtigte die Schuldzinsen in den Einkommensteuerbescheiden 1989 vom 29. März 1990, 1990 vom 7. Mai 1991, 1991 vom 13. April 1992 und 1992 vom 28. April 1993 nicht. Dagegen erfaßte er die Habenzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und zwar:

DM

1989

2.744

1990

1.815

1991

1.966

1992

1.728

Die eingelegten Einsprüche, mit denen die Kläger eine Saldierung der Schuld- und Habenzinsen sowie die Berücksichtigung der Finanzierungskosten für den PKW als Werbungskosten anstrebten, blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, die Schuldzinsen aus der Zwischenfinanzierung dienten der Erzielung der Habenzinsen aus den Bausparverträgen, die andernfalls nicht zugeflossen wären. Die Finanzierungskosten für den PKW-Kauf müßten ebenfalls als Werbungskosten anerkannt werden, da sie sonst Aktienwerte hätten verkaufen müssen. Außerdem sei es wegen der verfassungsrechtlich geforderten Gleichbehandlung geboten, erzielte Zinseinkünfte mit gezahlten Schuldzinsen zu verrechnen und bei Überschuß der Schuldzinsen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen. Wenngleich der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen weiten Entscheidungsspielraum habe, sei dieser bei der jetzt geltenden Regelung überschritten.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 1. August 1997 den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29. März 1990, den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 1. August 1997, den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 13. April 1992 und den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 28. April 1993 zu ändern und das zu versteuernde Einkommen um folgende Beträge herabzusetzen:

1989

3.537

1990

21.563

1991

22.123

1992

2.688

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Er verweist hierzu auf die Ausführungen des BFH-Urteils vom 7. November 1996 IV R 87/95.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Durch Beschluß des 1. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. März 1998 1 K 151/97 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten sowie den vom Beklagten vorgelegten Akten entnommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Aufwendungen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dann Werbungskosten, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden. Die Rechtsprechung hat dies dahin präzisiert, daß sie durch die Einnahmeerzielung veranlaßt sein müssen (Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2 – 3/77, BStBl II 1978, 105; Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BStBl II 1980, 75). Eine solche Veranlassung von Schuldzinsen durch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist gegeben, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BStBl II 1990, 464; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208). Sind Verknüpfungen zu mehreren Einkunftsarten möglich, so bestimmt sich der zutreffende Zusammenhang danach, welches Moment die Aufwendungen ausgelöst hat, d.h. im vorliegenden Fall, wofür das Darlehen tatsächlich verwendet wird (Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil vom 7. November 1996 IV R 87/95, BFH/NV 1997, 339).

Im Streitfall haben die Kläger die Zwischenfinanzierungskredite aufgenommen, um den Kaufpreis für ihr selbst bewohntes Wohnhaus bezahlen zu können. Zwar hat die Zwischenfinanzierung die Nebenfolge, ...

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