rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988
Tenor
I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1993 und Änderung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids 1988 wird die Einkommensteuer auf 564.166,– DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung eines. Spekulationsgewinns nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).
Der mit seiner Ehefrau im Streitjahr zusammenveranlagte Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 1987 das in … gelegene 2005 m² große Grundstück … straße 26, … mit aufstehendem Einfamilienhaus zum Preis von 380.000,– DM. Es handelte sich hierbei unrein erheblich abgenutztes Gebäude, welches von einem Künstler im Jahre 1935 errichtet worden war. Die Auflassung erfolgte am 15. April 1987. Die Verkäuferin verpflichtete sich zur Räumung des Grundstückes bis spätestens 01. August 1987. Bis dahin hatte sie ab dem 01. April 1987 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 200,– DM an den Kläger zu zahlen.
Schon vor dem Abschluß des notariellen Kaufvertrages hatte sich Architekt E. mit Schreiben vom 21. Januar 1987 an das Baurechtsamt der Stadt Villingen-Schwenningen mit einer Bauvoranfrage des Inhalts gewandt, ob der Abriß des vorhandenen Gebäudes und die anschließende Bebauung des Grundstückes mit zwei Einfamilienhäusern und Doppelgaragen genehmigungsfähig sei. Gleichfalls vor Abschluß des Kaufvertrages erkundigte sich der Kläger am 02. Februar 1987 bei seinem steuerlichen Berater, dem Prozeßbevollmächtigten, nach den steuerlichen Auswirkungen im Falle einer Bebauung des Grundstückes. Dabei hatte er dem Prozeßbevollmächtigten zwei Möglichkeiten der Bebauung vorgetragen. Zum einen die Errichtung zweier gleichwertiger Gebäude auf dem Grundstück zum jeweiligen Preis von 475.000,– DM, wovon eines zur Selbstnutzung vorgesehen war, und zum anderen die Errichtung nur eines Gebäudes auf der hälftigen Grundstücksfläche zur Selbstnutzung. Eine entsprechende Stellungnahme des Prozeßbevollmächtigten datiert vom 04. Februar 1987, in der dieser die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen darstellte.
Dem folgte am 11. Juni 1987 ein Bauantrag des Klägers. Beabsichtigt war die Errichtung eines Einfamilienhauses nach den Plänen des Architekten E. auf einer hinteren, der …straße abgewandten und noch abzumessenden Teilfläche – jetzt Flst.Nr. … –, bei gleichzeitigem Erhalt des auf dem vorderen Grundstücksteil befindlichen Hauses. Das Bauvorhaben wurde vom Kläger nicht ausgeführt. Statt dessen beantragte er am 11. November 1987 über den Architekten E. die Genehmigung zum Abriß des bestehenden Gebäudes. Die Genehmigung wurde am 16. Dezember 1987 erteilt. Am 11. März 1988 erfolgte die Teilung des Grundstückes in zwei Parzellen und zwar wie folgt:
Flst.-Nr. … 801 m²
Gebäude- und Freifläche, Wohnhaus … str. 26
Flst.-Nr. … 1204 m²
Bauplatz … str. 26/1
Sodann verkaufte der Kläger mit notariellem Vertrag vom 12. August 1988 bei sofortiger. Erklärung der Auflassung das Grundstück mit der Flst.-Nr. … zum Preis von 240.000,– DM. Im Kaufpreis sind nach § 2 des Vertrages Plan- und Ausschreibungsunterlagen im Wert von 30.000,– DM enthalten. Vermerkt ist auch, daß das Grundstück mit einem abbruchreifen Wohngebäude bebaut ist und daß eine Genehmigung der zuständigen Behörde zum Abbruch dieses Gebäudes vorliegt. Der Erwerber beantragte bereits mit Datum vom 15. August 1988 die Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus bei gleichzeitigem Abriß des Altgebäudes. Die Baugenehmigung wurde am 21. September 1988 erteilt. Auf dem Grundstück befindet sich nun ein vom Erwerber errichtetes Fertighaus. Den zunächst verbliebenen Grundstücksanteil mit der Flst.-Nr. … verkaufte der Kläger mit notariellem Vertrag vom 10. Juli 1989 ebenfalls bei gleichzeitiger Erklärung der Auflassung zum Preis von 421.400,– DM.
In ihrer für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuer- (ESt-)Erklärung gaben die Kläger für das Grundstück … str. 26 an, daß das Gebäude während des gesamten Kalenderjahres leergestanden habe. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) bzw. aus dem Verkauf des Grundstücksteiles wurden nicht erklärt. Dagegen setzte das beklagte Finanzamt (FA) in einem am 11. Juli 1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheid für das Jahr 1988 einen Spekulationsgewinn aus dem Verkauf des Grundstücksteils mit der Flst.-Nr. … in Höhe von 88.190,– DM an. Diesen Wert errechnete es wie folgt:
Verkaufspreis |
240.000,– DM |
abzügl. anteiliger Kaufpreis mit 380.000,– DM × 801 m²: 2005 m² |
151.810,– DM |
Spekulationsgewinn |
88.190,– DM |
In dem dagegen fristgerecht eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren wurde der Spekulationsgewinn unter Berücksichtigung von kaufpreiserhöhenden Anschaffungsnebenkosten sowie diverser weiterer Punkte auf den Betrag von 72.303,– DM gemindert. Im übrigen blieb der Einspruch erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 25....