Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäude-AfA: Bindende Einigung über Nutzungsdauer im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung möglich
Leitsatz (amtlich)
Eine tatsächliche Verständigung über die Gebäudenutzungsdauer für die Anwendung des § 7 Abs. 4 EStG im Rahmen einer Betriebsprüfung entfaltet jedenfalls dann eine Folgewirkung für alle Veranlagungzeiträume des Restnutzungszeitraumes, wenn die Veranlagungsstelle der Einigung durch Übernahme der diesbezüglichen Betriebsprüfungsfeststellungen in die Änderungsbescheide zugestimmt hat.
Normenkette
AO 1977 § 162 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 1, 4 S. 2
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für in den Jahren 1967 bis 1969 erbaute Betriebsgebäude (§ 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz – EStG –).
Die Personengesellschaft „S. und M.” ist seit 1964 Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks, auf dem sie ein … zunächst selbst betrieb, dessen Betrieb inzwischen ausgegliedert und von einer GmbH übernommen wurde. Gesellschafter dieser Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) waren in den Streitjahren 1979 und 1980 die Kläger Nr. 1 und Nr. 2 als persönlich haftende Gesellschafter und die Klägerin Nr. 3 als Kommanditistin. Die Klägerin Nr. 3 schied mit Wirkung vom 31.12.1980 aus der Gesellschaft aus, die dadurch zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) wurde. Als solche bestand die Gesellschaft während des Besteuerungs- einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens und bei Klageerhebung. In der Zwischenzeit wurde eine weitere Gesellschafterin als Kommanditistin aufgenommen.
Aufgrund einer Baugenehmigung vom 2. Dezember 1964 wurde mit der Errichtung der Betriebsgebäude begonnen. In einem zweigeschossigen rechteckigen Bau, der nur in einer geringfügigen Teilfläche unterkellert werden sollte, sollten im Erdgeschoß (EG) ein Ausstellungsraum, Büroräume, Verkaufsräume und ein größeres Ersatzteillager untergebracht werden. Das Obergeschoß (OG) war über eine Rampe erreichbar und sollte Abstellflächen für insgesamt 142 PKW enthalten. An dieses Gebäude sollte im rechten Winkel eine rechteckige Werkstatthalle angebaut werden, in der zahlreiche Arbeitsplätze für …-Instandsetzung, Lackiererei und andere Arbeiten unterzubringen waren. Eine geringfügig geänderte Bauausführung wurde am 28. Juni 1966 genehmigt. Die Rohbauabnahme erfolgte am 22. Juni 1966. Die Gebäude wurden im wesentlichen 1967 fertiggestellt und am 25. Juli 1967 mit einer Nachkontrolle vom 17. November 1967 bauamtlich abgenommen.
Die Gebäude wurden im wesentlichen in Stahlbeton-Bauweise ausgeführt. Die tragende Konstruktion bestand aus zahlreichen Betonstützen mit Betonunterzügen. Die Decke über dem EG wurde ebenfalls in Beton ausgeführt. Im OG wurden Betonquerträger eingesetzt. Die Außenwände und Fasssaden bestanden ebenfalls weitgehend aus ein- bzw. vorgehängten Stahlbeton-Platten. Teilweise wurden vorgefertigte Betonbauteile verwendet.
Im November 1970 ereignete sich in den Betriebsräumen ein Großbrand, der im Kundenraum und Ersatzteillager des Hauptgebäudes ausgebrochen war. Dabei verbrannten Ersatzteile, Büromöbel, Akten und teilweise Fahrzeuge. Durch Hitzeeinwirkung und Chemikalien enthaltende Gase wurde die Stahlbeton-Konstruktion beschädigt. Anläßlich des Wiederaufbaus wurde die Gestaltung des EG des Hauptgebäudes abgeändert und am 7. September 1971 baurechtlich genehmigt. Die Schlußabnahme erfolgte am 6. Dezember 1971.
Im Jahr 1978 wurde das Hauptgebäude durch Schließung und Ausbau einer bisherigen Durchfahrt und damit zusammenhängende weitere Umbauten verändert.
In den Jahren 1980 ff errichtete die Gesellschaft auf der dem Werkstattgebäude gegenüberliegenden Seite im Winkel zum bisherigen Hauptgebäude ein weiteres Gebäude mit größeren Flächen für die Ausstellung und das Abstellen von Fahrzeugen im EG und OG.
Die Gesellschaft aktivierte die Baukosten für die neuen Betriebsgebäude zunächst unter dem Bilanzposten „im Bau befindliche Anlagen”, der zum 31.12.1966 einen Stand von rund 3.141.000 DM auswies. Mit der Inbetriebnahme der neuen Gebäude erfolgte der Ausweis auf dem besonderen Gebäudekonto. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde auf 33 Jahre geschätzt und die AfA mit 3 % jährlich bemessen. Die Gebäude wurden zum 31.12.1967 mit rund 3.240.000 DM ausgewiesen. Die AfA von 3 % jährlich wurde in der Folgezeit planmäßig fortgeführt und in gleicher Weise auf später ausgewiesene Zugänge angewandt, insbesondere auf den Umbau von 1978 mit aktivierten Herstellungskosten von rund 342.000 DM.
Die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte jeweils entsprechend den abgegebenen Steuererklärungen teilweise endgültig, teilweise vorläufig nach § 100 Abs. 2 Reichsabgabenordnung (RAO) bzw. unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung (AO). Bei der am 2. April 1970 angeordneten Betriebsprüfung (Bp, Prüfer Steueramtmann Z.) für die Jahre 1964 bis 1967 blieben die Bilanzansätze der im Bau befindlichen Anlagen und des neuen Betriebsgebäudes unverändert, Prüfungsfeststellungen sind i...