Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids vom 13. Dezember 1994 über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1996 wird der Einheitswert des Betriebsvermögens mit
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Betriebs beim Einheitswert des Betriebsvermögens zum Ansatz kommt.
Der Kläger (Kl) betrieb bis zum 31. März 1992 einen … Mit Vertrag vom 1. April 1992 veräußerte der Kl die wesentlichen Betriebsgrundlagen (Anlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie den Geschäftswert) zum Kaufpreis von … DM. Dieser Kaufpreis war in drei Raten wie folgt zu entrichten:
… DM am 1. April 1992
… DM am 1. April 1993
… DM am 1. März 1994
Nicht übernommen wurden vom Erwerber die Kundenforderungen, die Lieferanten Verbindlichkeiten, die sonstigen Verbindlichkeiten sowie die halbfertigen Arbeiten. Letztere stellte der Betriebsübernehmer als Subunternehmer für den Kl fertig.
In seiner am 20. Juli 1994 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1993 zur Ermittlung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs setzte der Kl sämtliche Besitz- und Schuldposten aus dem vordem betriebenen Gewerbebetrieb einschließlich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Restkaufpreisforderung in Höhe von … DM als Betriebsvermögen an.
Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Bekl die Auffassung, bei der Kaufpreisforderung handele es sich um Privatvermögen und kürzte den vom Kl ermittelten Einheitswert des Betriebsvermögens um …– DM. Im Bescheid vom 13. Dezember 1994 stellte der Bekl demzufolge lediglich einen Einheitswert des Betriebsvermögens in Höhe von … DM fest.
Mit der nach erfolgslosem Einspruchsverfahren hiergegen erhobenen Klage trägt der Kl vor, entgegen der Auffassung des Bekl sei eine zwangsweise Oberführung der Kaufpreisforderung in das Privatvermögen nicht erfolgt. Für eine solche Zwangsentnahme sei weder eine gesetzliche Grundlage erkennbar noch aus dem Zweck der §§ 16 und 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu rechtfertigen. Vielmehr vertrete der VIII. Senat des BFH (Vorlagebeschluß vom 26. März 1991, VIII R 55/86 BFHE 166, 21) die Auffassung, daß eine Zwangsprivatisierung der Kaufpreisforderung nicht angenommen werden könne.
Der Bekl leite seine Auffassung letztlich aus dem Urteil des BFH vom 23. November 1967 (IV R 173/67, BStBl II 1968, 9) ab, wonach es begriffsnotwendig ausgeschlossen sei, daß der Veräußerungserlös Betriebsvermögen bleibe. Der BFH übersehe aber, daß nach einer Teilveräußerung durchaus noch Betriebsvermögen vorhanden sein könne und die Einziehung der Kaufpreisforderung zur Abwicklung des Gewerbebetriebs notwendig sei. So seien in seinem Fall am 1.1.1993 noch Verbindlichkeiten in Höhe von … DM vorhanden gewesen, zu deren Regulierung er keine Barmittel gehabt hätte. Im übrigen sei auch nach der Auffassung des Bekl am 1.1.1993 noch Betriebsvermögen vorhanden gewesen, was dadurch zum Ausdruck komme, daß ein Einheitswert des Betriebsvermögens noch festgestellt worden sei.
Im übrigen sei die Kaufpreisforderung abzuzinsen, so daß diese mit … DM anzusetzen sei.
Der Kl beantragt,
- den Bescheid vom 13. Dezember 1994 über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1996 dahingehend zu ändern, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens mit … DM festgestellt wird sowie
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Bekl beantragt,
- die Klage abzuweisen
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, ein Einheitswert des Betriebsvermögens sei so lange festzustellen, wie noch – wenn auch nur einzelne – positive oder negative Betriebsvermögensgegenstände vorhanden seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 19. Juli 1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 87) werde eine Kaufpreisforderung mit der Veräußerung des Betriebs in das Privatvermögen überführt. Denn die sich aus einer Betriebsveräußerung ergebende Kaufpreisforderung gehe ebenso wie der Erlös selbst unmittelbar in das Privatvermögen des Veräußerers über.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (1) und begründet (2).
(1) Der Kl ist durch den angefochtenen Bescheid im Sinne von § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) beschwert. Ohne daß es...