Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung der bestandskräftigen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals i.S.d. § 47 KStG 1991 wegen Abweichung des Eigenkapitals laut Steuerbilanz und des laut Gliederungsrechnung nach § 129 AO 1977. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i. S. des § 47 KStG 1991 kann wegen einer Abweichung zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine – in Folge Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB – unzutreffende Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Einkapitals zurückzuführen ist, nicht nach § 129 AO 1977 berichtigt werden.

2. Gegen das Erfordernis der Offensichtlichkeit eines nach § 129 AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlers spricht auch, wenn die Fehlerhaftigkeit der Erklärung über lange Zeit weder von den Beteiligten noch von den Betriebsprüfern festgestellt worden ist.

3. Zu den nach § 129 AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlern gehören nicht schwierige (fehlerhafte) Rechenoperationen mit komplizierten Zwischenrechnungen.

 

Normenkette

AO 1977 § 129; KStG 1991 § 47; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4; KStG 1991 §§ 29, 27

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) ist eine 1990 gegründete GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebs von Erzeugnissen der Firma … und der Fa. … und des Kundendienstes für diese Erzeugnisse. Gesellschafter der Klin waren die Firmen … mit DM 200.000 und die … mit DM 50.000.

Am 20. Juni 1994 erbrachte die … eine Bareinlage in Höhe von DM 120.000 und am 23. Juni 1994 die … eine Bareinlage in Höhe von DM 30.000. Die Einlagen wurden in der Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.1994 als Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) ausgewiesen. In der Anlage 3 zur Bilanz wurde erläutert, dass diese Einlage von den Gesellschaftern am 6. Juni 1994 beschlossen wurde, um das Eigenkapital zu verstärken. Das buchmäßige Eigenkapital laut Bilanz betrug danach in der Summe DM 313.179,02 (Vorjahr: DM 0).

In der Erklärung vom 17. Oktober 1995 zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wurde die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals mit DM ./. 86.822 angegeben. Bei der im Erklärungsvordruck vorgesehenen Abstimmung des verwendbaren Eigenkapitals mit der Steuerbilanz ergab sich trotz dieses Fehlers keine Abweichung, da auch bei der Angabe des bilanzierten Eigenkapitals die Rücklage außer Ansatz gelassen wurde. In der Anlage zum Erklärungsvordruck wurde die Entwicklung der Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals vom Jahresanfang mit DM ./. 311.222 zum Jahresende mit DM ./. 86.822 dargestellt, mit dem Zugang eines durch Verlustvorträge steuerfreien Gewinns, jedoch ohne Zugang durch die Einlagen.

Im Bescheid vom 17. April 1996 wurde die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1994 den Angaben der Klin entsprechend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ohne Änderung übernommen. Die 1997 durchgeführte Betriebsprüfung (Bp) führte laut Mitteilung des Beklagten (Bekl) vom 4. August 1997 zu keiner Änderung. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 1. Juli 1997 aufgehoben. Die Veranlagung für 1995 wurde in gleicherweise abgewickelt. Mit Schreiben vom 22. Juni 1998 beantragte die Klin, die Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG auf 31.12.1994 vom 17. April 1996 und auf 31.12.1995 vom 10. Oktober 1996 abzuändern. Das verwendbare Eigenkapital in der Gliederungsrechnung weiche von dem verwendbaren Eigenkapital laut Steuerbilanz um DM 150.000 ab. Da aber Übereinstimmung bestehen müsse und die Kapitalrücklage gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 KStG in das EK 04 gehöre, sei eine Änderung der Bescheide nach § 129 Abgabenordnung (AO) vorzunehmen. Da noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei, könne die Berichtigung noch im Jahr, in dem der Fehler aufgetreten sei, berichtigt werden.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 9. Juli 1998 abgewiesen. Der Einspruch vom 28. Juli 1998 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1999 wegen der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG nur zum 31.12.1994 zurückgewiesen. Das Einspruchsverfahren wegen der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995 blieb offen.

Mit der Klage vom 13. Juli 1999 läßt die Klin vortragen, im Unterschied zum Sachverhalt in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1991 (I R 97/89. Bundessteuerblatt –BStBl– II 1992, 154) und vom 22. Oktober 1998 (I R 122/97, BStBl II 1999, 101) werde im vorliegenden Fall die Korrektur im ursprünglich fehlerhaften Bescheid begehrt und nicht in einem Bescheid für ein Folgejahr, welcher bereits auf bestandskräftigen Feststellungen der Teilb...

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