rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstücksentnahme durch schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils. Einkommensteuer 1993 und 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verschenkt der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einen Miteigentumsanteil an einem bislang in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück des notwendigen Betriebsvermögens an seine Ehefrau, so liegt darin eine steuerpflichtige Entnahme des verschenkten Grundstücksteils, die bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums durch Abschluss des notariellen Schenkungsvertrags verwirklicht wird.

2. Errichten die Eheleute anschließend gemeinsam auf dem betroffenen Grundstück eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (Einfamilienhaus), so umfasst die Steuerbefreiung nach § 52 Abs.15 Satz 10 EStG nur die Entnahme des im Eigentum des Ehemannes verbliebenen Grundstücksteils, denn nur insoweit erfolgte die Entnahme infolge der Errichtung der eigengenutzten Wohnung mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 1, § 52 Abs. 15 S. 10; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Kläger haben zwei Töchter, die am … 1977 geborene … und die am … 1966 geborene … Der Kläger ist von Beruf Gärtnermeister. Er unterhielt bis zum 30. Juni 1993 in … eine Baumschule. Mit Pachtvertrag vom 19. Juni 1993 überließ er seiner Tochter … den Betrieb ab 1. Juli 1993 (Bl. 3–6/1993 der Einkommensteuerakten Bd. V). Nach Anlage I 1. des Pachtvertrages wurde auch das später gebildete Flurstück … [(bzw …) – siehe hierzu nachfolgend –] als Teil des Flurstücks Nr. … (Gemarkung …: später Flurstück …) der Tochter überlassen. Am 26. Juni 1996 übertrug der Kläger den Baumschulbetrieb auf seine Tochter (…), jedoch ohne das Flurstück …, auf dem inzwischen ein von den Klägern eigengenutztes Wohnhaus errichtet worden war (s. Bl. 12–14 der Einheitswertakten, Az …).

Die Klägerin war in den Streitjahren im Betrieb des Klägers nichtselbständig beschäftigt (Hinweis auf die Lohnsteuerkarten 1993 und 1994 – Bl. 25/1993 und Bl. 13/1994 der Einkommensteuerakten Bd. IV).

Die Kläger wohnten bis Dezember 1995 in einem ihnen gehörenden Haus am – dem Baumschulbetrieb gegenüberliegenden – Ortsrand von … Nachdem der Kläger den Betrieb seiner Tochter im Juli 1993 überlassen hatte, entschlossen sich die Kläger, in die Nähe des Baumschulbetriebes umzuziehen, um ihre Tochter zu unterstützen und insbesondere deren drei Kinder zu beaufsichtigen.

Im Herbst 1993 richteten die Kläger eine Antrage an das Bürgermeisteramt von … wegen der Errichtung eines Wohnhauses (mit Schwimmbad und Doppelgarage) als „Altersruhesitz” auf einem zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen (als Lagerplatz) gehörenden Teil des Flurstücks … (…). Dieser grenzt im Norden an das Grundstück, das die wesentlichen betrieblichen Grundlagen (insbesondere Gebäude) des Baumschulbetriebes umfasst (siehe Lageplan des Vermessungsbüros … vom 4/94 – Bl. 47 der FG-Akgen –). Das Flst … lag im Bereich der Ortsrandbebauung der Gemeinde … Ein Bebauungsplan bestand nicht. Das Flst. hatte keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße (Hinweis auf das Schreiben des Außenprüfers vom 2. Juli 1996, Bl. 33 f. der Bp-Akten).

Im Februar 1994 fand ein Vorgespräch mit dem Architekten … und dem Bauleiter … statt. Auf der Grundlage des Lageplans des Vermessungsbüros … vom 23. Februar 1994 richteten die Kläger eine mündliche Antrage an die Gemeinde …, ob die im Lageplan näher bezeichnete Teilfläche des Grundstücks … überhaupt bebaut werden könne. Am 10. März 1994 wurde ein Vorentwurf des geplanten Gebäudes der Gemeinde … vorgelegt (Bl. 63 der FG-Akten). Am 27. März 1994 wurde mit dem Bürgermeister … von der Gemeinde … eine geänderte Antrage besprochen (vgl. hierzu: Bl. 46 und 47 der FG-Akten).

Mit dem notariell am 9. Juni 1994 beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag übertrug der Kläger, in dessen Alleineigentum die für die Bebauung vorgesehene Teilfläche des Flurstücks … war, den hälftigen Miteigentumsanteil auf die Klägerin (Bl. 1 und 2 der EW-Akten …). Die Übergabe erfolgte sofort. Im Übrigen gingen Nutzen, Lasten, Gefahr auf die Klägerin über. Die Auflassung wurde im notariellen Termin vom 9. Juni 1994 nicht erklärt. Sie sollte erst erklärt werden, wenn der amtliche Veränderungsnachweis bzgl. der vom Flst … abzutrennenden Teilfläche vorliegt. Die Kläger beantragten im notariellen Termin vom 9. Juni 1994 die Vermessung des neuzubildenden Grundstücks und erteilten dem staatlichen Vermessungsamt einen entsprechenden Auftrag. Nachdem das Flst., das für eine Wohnungsbebauung vorgesehen (Flst …; Fläche 1473 qm), neu gebildet worden war, wurde mit Auflassung vom 24. April 1995 die Einigung vollzogen. In der notariellen Urkunde wurde gleichzeitig die Eigentumsänderung bewill...

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