rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft durch Sanierung eines historischen Gebäudes. Zweckbestimmung des Gebäudes
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Personengesellschaft (hier GbR) erfüllt ohne weiteres den Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn das Handeln mit Grundstücken durch den – ausdrücklichen oder stillschweigend vereinbarten – Gesellschaftszweck gedeckt ist. Ist aber der Zweck der Gesellschaft auf den Handel mit Grundstücken gerichtet, kann sich der einzelne Gesellschafter nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe eine Mehrheitsentscheidung der übrigen Gesellschafter nicht mitgetragen.
2. Die Sanierung eines historischen (Schloss-)Gebäudes zum Zwecke der Veräußerung entspricht dem Bild des „typischen” produzierenden Unternehmers/Bauträgers, der eigeninitiativ tätig wird und Produktionsfaktoren – eigene Arbeitsleistung, Eigenkapital, Fremdkapital, Leistungen Dritter – zu marktfähigen Güter- und Dienstleistungsangeboten bündelt und sie auf eigenes Risiko am Markt absetzt. Eine solche Tätigkeit, in deren Verlauf der Marktwert des für 60.000 DM erworbenen Objekts auf über 2 Mio. DM gesteigert wird, erfüllt unabhängig von der Drei-Objekt-Grenze und auch bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Verkauf noch nicht stattgefunden hat, den Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels.
3. Das Gericht war im Streitfall der Überzeugung, dass das Gebäude – wie im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen – von Anfang an zur Veräußerung bestimmt war. Es folgte nicht dem Vortrag der Gesellschafter, dass diese Vertragsfassung auf einem Irrtum basierte und das Objekt – wie in einer späteren Fassung des Gesellschaftsvertrages ausgeführt – eigentlich zur Vermietung bestimmt gewesen sei.
Normenkette
EStG 1990 § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der der Beigeladenen zu 3. entstandenen Kosten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1993 und 1994, ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.
Der Kläger ist als Arzt, die Klägerin als Rechtsanwältin beruflich tätig. Sie sind Beteiligte der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts „…”, nachfolgend GbR genannt, die mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 13. November 1991 zwischen ihnen sowie den zum Rechtsstreit beigeladenen Gesellschaftern R R und dessen früherer Ehefrau A R mit Anteilen von jeweils 25 % gegründet worden war. Der Gesellschafter R R übte daneben die Tätigkeit eines Bauträgers aus und widmete sich vor allem dem Kauf, dem Ausbau bzw. der Wiederherstellung und dem späteren Verkauf von denkmalgeschützten Gebäuden.
Nach den ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen war Zweck der GbR, das von R R am 18. September 1991 von der Gemeinde W für 60.000 DM (Anschaffungskosten Gebäude 36.740 DM, Anschaffungskosten Grund und Boden 30.360 DM) erworbene, unter Denkmalschutz stehende Schlossgebäude, Str „nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen gemeinsam zu sanieren, in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen und sodann zu veräußern” (§ 1). In § 4 wurde festgelegt, dass die Teilungserklärung gem. § 8 WEG mit Gemeinschaftsordnung beurkundet werden soll, sobald der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen. Nach § 10 verpflichteten sich die Gesellschafter gegenseitig, „ihre Miteigentumsanteile an dem o.g. Grundstück weder zu belasten noch zu veräußern. Es sollen lediglich die fertiggestellten Eigentumswohnungen bzw. Teileigentumsrechte veräußert werden”. In § 12 wurde Herrn R R Vollmacht erteilt, die übrigen Gesellschafter „Privaten und Behörden gegenüber uneingeschränkt zu vertreten.” Wegen aller Einzelheiten wird auf den Inhalt des in den vom Gericht beigezogenen Akten enthaltenen Vertrags Bezug genommen.
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 7. Juli 1993 übertrugen die Gesellschafter R R und A R jeweils 90 % ihrer Anteile an der GbR auf die Mutter von R R, die ebenfalls beigeladene Frau E R, die nach Auskunft von Frau A R im Erörterungstermin vom 12. Februar 2003 „bereits früher recht intensiv in Immobiliengeschäften involviert gewesen” ist. Der Kaufpreis betrug 1.183.200 DM. Mit weiterem notariellen „Vertrag zur Übertragung von Miteigentumsanteilen mit Auflassung und Änderung eines Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts”, ebenfalls vom 7. Juli 1993, übertrugen die vorgenannten Gesellschafter auch jeweils 9/10 ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück Str in W an Frau E R. Hierin verwiesen die Vertragsbeteiligten u.a. ausdrücklich auf den in „§ 1 des Gesellschaftsvertrags bestimmten Zweck … mit der Erklärung, dass ihnen der Inhalt bekannt ist (und) eine beglaubigte Abschrift bei der Beurkundung vor...