rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Klägers bei Anfechtung eines gegen eine GbR ergangenen Steuerbescheides. Umsatzsteuerliche Behandlung von Zinserträgen aus Abschlagszahlungen. Umsatzsteuer 1995 und 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Die durch den alleinigen Geschäftsführer im Namen der Gesellschafter einer GbR gegen einen die Gesellschaft als Steuerschuldner betreffenden Umsatzsteuerbescheid erhobene Klage ist zulässig, wenn aus der Auslegung der Klageschrift mit den dort bezeichneten an die Gesellschaft ergangenen Steuerbescheiden und dem weiteren Tatsachenvortrag offensichtlich ist, dass die aus den einzeln bezeichneten Gesellschaftern bestehende GbR die wirkliche Klägerin sein soll.
2. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die schlüsselfertige Erstellung eines Bauvorhabens ist der im Generalübernehmervertrag vereinbarte Festpreis. Die vom Bauunternehmer aus der verzinslichen Anlage der vertragsgemäß vor Fertigstellung nach Baufortschritt erhaltenen Anzahlungen bei einer Bank erzielten Zinserträge sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Bauleistung einzubeziehen, da es insoweit an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehlt. Die Zinsen wurden weder vom Auftraggeber für die Bauleistung zusätzlich aufgewendet, noch vom Bauunternehmer als zusätzliche Gegenleistung für die Bauleistung vereinnahmt.
Normenkette
UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 2, § 12 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; BGB § 709 Abs. 1, § 714
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid für 1995, zuletzt geändert durch Bescheid vom 22. April 2003, wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 1995 auf DM 1.746.366,74 festgesetzt wird. Der Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 1. Juni 1999 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 1996 auf ./. DM 916.382,36 festgesetzt wird. Die Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2000 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Behandlung von Zinserträgen, die mit der zinsbringenden Anlage von an die Klägerin geleisteten Zahlungen erzielt wurden.
Die Klägerin lässt als Generalübernehmerin auf die Bedürfnisse ihrer Auftraggeber ausgerichtete Gebäude erstellen. Für das Streitjahr 1995 erklärte sie aus erhaltenen Anzahlungen in Höhe von 14.990.087 DM nach Anrechnung von abziehbaren Vorsteuern in Höhe von 502.146 DM eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.746.366,70 DM, für das Streitjahr 1996 aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 228.750 DM nach Anrechnung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 950.694,86 DM einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von 916.382,40 DM. Die Umsatzsteuererklärung für 1995 ging am 27. September 1996 ein, der Beklagte rechnete mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 erklärungsgemäß über die Umsatzsteuer ab. Die Umsatzsteuererklärung für 1996 ging beim Beklagten am 23. Juli 1997 ein. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung für 1996 mit Bescheid vom 6. August 1997 mit der Wirkung der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach §164 Abgabenordnung (AO) zu.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteueraußenprüfung ermittelte der Beklagte folgenden Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 15. September 1993 von der B. H. und W. bank das in L. R., L. gelegene Grundstück zu einem Preis von 2 Mio. DM. Die Klägerin beabsichtigte, das Grundstück zu bebauen und anschließend zu vermieten. Am 7. September 1993 schloss die Klägerin mit der B. H. u. W. bank einen Mietvertrag über auf dem erworbenen Grundstück noch zu errichtende Räume. Mit Vertrag vom 10. November 1994 veräußerte die Klägerin das noch unbebaute Grundstück für 2,5 Mio. DM an die B. I. I. GmbH (B.) in F.. Die Erwerberin trat in den zwischen der Klägerin und der B. H. u. W. bank am 7. September 1993 abgeschlossenen Mietvertrag ein. Mit weiterer Vereinbarung vom 10. November 1994 schloss die Klägerin mit der B. einen Generalübernehmervertrag ab. Inhalt des Vertrages war die schlüsselfertige Erstellung eines Geschäfts- und Bürogebäudes auf dem Grundstück L. in L. Nach §B 10 des Generalübernehmervertrages war für die schlüsselfertige Erstellung des Bauvorhabens ein Preis von 16.388.700 DM zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. §B 10 sah weiter eine zeitlich gestreckte Zahlung in der Form vor, dass ein Betrag in Höhe von 500.000 DM für Vorlauf und Planungskosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Grundstückskaufpreises zu zahlen war. Ein weiterer Betrag in Höhe von 13.888.700 DM war zahlbar mit Fälligkeit des Grundstückskaufpreises Zug um Zug gegen Vorlage einer sel...