rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung. Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung der Eigenheimzulage
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Institut der mittelbaren Grundstücksschenkung gilt grundsätzlich auch im Bereich des Eigenheimzulagerechts.
2. Waren beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages über den Erwerb eines grundsätzlich zulagenbegünstigten Objekts die Tochter als Erwerberin und ihre Mutter als Veräußerin darin übereingekommen, das mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück im Ergebnis unentgeltlich auf die Tochter durch Schenkung des Kaufpreises aufgrund eines in nahem zeitlichen Zusammenhang abgeschlossenen privatschriftlichen Schenkungsvertrags zu übertragen, und ist die sonach verabredete Schenkung des Grundstücks mit Einfamilienwohnhaus durch zweckgebundene Schenkung des Kaufpreises durch jeweils gegenläufige Überweisungen und Rücküberweisungen in engstem zeitlichen Zusammenhang – innerhalb weniger Tage – umgesetzt worden, sind die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung und damit eines unentgeltlichen Erwerbs erfüllt.
3. Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und nicht § 11 Abs. 3 EigZulG, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht während eines Jahres des Förderzeitraums entfallen, sondern von Anfang an nicht vorgelegen sind.
Normenkette
EigZul §§ 2, 8, 11 Abs. 3; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Karlsruhe –, Postfach 10 01-08, 76231 Karlsruhe
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Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Eigenheimzulage und die Versagung der Vorkostenpauschale.
Die am 19. Januar 1943 geborene Klägerin – von Beruf Krankenschwester – erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Februar 1998 von ihrer Mutter … deren Grundstücke FlStNrn. 6610/7 und 6610/12 auf der Gemarkung … Das Grundstück FlStNr. 6610/7, An der Bahn 23 in … ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Die Klägerin nutzte dieses Einfamilienwohnhaus zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits selbst zu Wohnzwecken. Gemäß Abschnitt 4 Nr. 1 des Kaufvertrages erfolgte der Übergang von Besitz, Nutzung und Lasten sofort und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Kaufpreiseingangs. Der Kaufpreis betrug 180.000 DM und war nach Abschnitt III Ziff. 2 fällig und zahlbar spätestens am 1. April 1998.
Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte durch zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 90.000 DM am 5. August 1998 und am 7. August 1998 vom Girokonto der Klägerin. Dieser war nach eigenen Angaben von ihrer Hausbank für diesen Zweck ein Dispositionskredit in Höhe von 90.000 DM eingeräumt worden.
Am 1. April 1998 schloss die Klägerin mit ihrer Mutter einen notariell nicht beurkundeten Schenkungsvertrag, nach dem sie von ihrer Mutter einen Geldbetrag in Höhe von 180.000 DM erhalten sollte. Im Schenkungsvertrag ist vereinbart:
„Die Schenkungsnehmerin verwendet diese beiden Geldbeträge zum Erwerb des selbst genutzten Einfamilienhauses von ihrer Mutter. Dennoch handelt es sich ausdrücklich um eine Geldschenkung.” Die Auszahlung der Schenkungssumme erfolgte in zwei Teilbeträgen zu je 90.000 DM am 6. August 1998 und am 10. August 1998 auf das Girokonto der Tochter.
Ungeachtet weiterer Zu- und Abgänge entwickelte sich das Girokonto der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum wie folgt:
05.08 |
Lastschrift 1. Kaufpreisrate |
- 90.000,– DM |
06.08. |
Gutschrift 1. Schenkungsrate |
+ 90.000,– DM |
Kontostand |
|
0,– DM |
07.08. |
Lastschrift 2. Kaufpreisrate |
- 90.000,– DM |
10.08. |
Gutschrift 2. Schenkungsrate |
+ 90.000,– DM |
Kontostand |
|
0,– DM |
Die Klägerin nahm somit den ihr eingeräumten Dispositionskredit zwei Mal für einen bzw. drei Tage in Anspruch.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1998 beantragte die Klägerin die Vorkostenpauschale nach § 10 i Einkommensteuergesetz (EStG) sowie Eigenheimzulage ab 1998 für das mit dem Einfamilienwohnhaus bebaute Grundstück FlStNr. 6610/7.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 die Eigenheimzulage ab 1998 mit jährlich 2.500 DM fest. Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30. April 1999 erfolgte antragsgemäß ein Vorkostenabzug in Höhe von 3.500 DM.
Die für … zuständige Schenkungsteuerstelle des Beklagten übermittelte der für … zuständigen Veranlagungsstelle die Veräußerungsmitteilung. Die Beamtin der Vorveranlagungsstelle fragte daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 1999 bei … an, wie der Kaufpreis von 180.000 DM angelegt worden sei bzw. welche Erträge hieraus erzielt worden seien. Zusammen mit evtl. anderen Einkünften werde geprüft, ob eine Veranlagung in Betracht komme. In dem auf der Rückseite dieses Schreibens befindlic...