Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vollzieht sich im Privatvermögen. Nießbrauchsrecht an Kapitalgesellschaftsanteilen als Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt erfordert die vorherige Entnahme der Anteile aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Übertragenden. Das vorbehaltene Nießbrauchsrecht entsteht im Privatvermögen des Berechtigten.
2. Das Nießbrauchsrecht an einem Kapitalgesellschaftsanteil gehört zum Privatvermögen und stellt kein Sonderbetriebsvermögen des als Mitunternehmer anzusehenden Nießbrauchsberechtigten an einer Kommanditbeteiligung dar, wenn die Kapitalgesellschaft eine eigene Geschäftstätigkeit unterhält und zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft keine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht. In der Ablösung des Nießbrauchsrechts liegt dann ein nicht steuerbarer Vorgang auf der privaten Vermögensebene.
3. Ausführungen zum Vorliegen einer engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft.
Normenkette
EStG 1990 § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 vom 28. Februar 2003 wird dahingehend geändert, dass der festgestellte Gesamtgewinn sowie der Gewinnanteil des Beigeladenen jeweils um 30.000 DM gemindert werden. Die Ermittlung der festzustellenden Beträge im Einzelnen wird dem Beklagten aufgegeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung der entgeltlichen (Teil-)Ablösung eines Nießbrauchs des Beigeladenen (Beigel.) an den Anteilen der x.-GmbH mit Sitz in …, (…).
Die Klägerin (Klin., eine GmbH & Co KG) betreibt Handel mit …
Bis 30. Dezember 1987 waren der Beigel. zu 95,625 v.H. und dessen Ehefrau zu 4,375 v.H. an der Klin. als Kommanditisten beteiligt; Komplementärin ohne Kapitaleinlage ist (und war) die … (-y.-GmbH). Die Eheleute … waren darüber hinaus zu 99,5 v.H. Gesellschafter der x.-GmbH …
Mit Wirkung zum 31. Dezember 1987 übertrugen die Eheleute × … im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihre Gesellschaftsanteile an der Klin. sowie an der x.-GmbH unentgeltlich auf A … und behielten sich quotale Nießbrauchsrechte an den übertragenen Anteilen vor. Die Nießbrauchquote betrug in den ersten fünf Jahren je 80 v.H., ab 1993 je 10 v.H. bzw. 20 v.H. ….
…
Die x.-GmbH übte bereits im Zeitraum bis 1987 und auch noch im Streitjahr 1996 sowohl eine eigene operative Tätigkeit als auch eine Holding-Funktion für die Auslandsgesellschaften der x.-Gruppe aus. Sie hielt im Jahre 1987 beherrschende Beteiligungen an ca. … Auslandsgesellschaften … Im Rahmen ihrer Holding-Funktion bündelte die x.-GmbH die Gewinnausschüttungen dieser Auslandsgesellschaften mit dem wirtschaftlichen Ziel, ihr Vermögen zu vermehren. Daneben besorgte die x.-GmbH – unabhängig von der Klin. – selbständig und zentral den Einkauf für sämtliche Auslandsgesellschaften, die als Vertriebsgesellschaften im Ausland fungierten. Hierbei schloss sie mit Lieferanten Verträge ab, die mit der Klin. nicht in Geschäftsverbindung standen. Nur ausnahmsweise – in Fällen kleinerer Mengen – lieferte die Klin. direkt an die Auslandsgesellschaften. Zur Abwicklung des zentralen Einkaufs für die von ihr betreuten Gesellschaften unterhielt die x.-GmbH in … ein eigenes Materiallager. Die Klin. besorgte hingegen den Einkauf für ihr Unternehmen im Inland selbst. Die aktive Tätigkeit der x.-GmbH überwog gegenüber ihrer Tätigkeit als Holding bei weitem; … Das Verhältnis der Umsatz- zu den Beteiligungserlösen der Jahre vor 1992 – also auch der Jahre 1987 und 1988 – ist mit demjenigen im Jahr 1992 vergleichbar.
Mit Aufhebungsvertrag vom 19. Dezember 1996 – auf den ebenfalls verwiesen wird (Bl. 14 ff. der Rechtsbehelfsakten) – verzichtete der Beigel. gegen Zahlung von 30.000 DM … auf seinen Quotennießbrauch an den Erträgen aus Geschäftsanteilen der x.-GmbH zum Ablauf des 31. Dezember 1996.
In den Sonderbilanzen des Beigel. und den steuerlichen Gesamtbilanzen der Klin. wurden weder die Anteile...