Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Einkünften aus einem Zins-Währungs-Swap-Vertrag
Leitsatz (redaktionell)
Einkünfte aus einem Zins-Währungs-Swap-Vertrag, bei dem die zu liefernden Devisen für beide Vertragspartner im Vertrag genau bestimmt sind, unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und stellen keine Optionsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich in den Streitjahren 2000 und 2001 gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte. Die Klägerin war als Angestellte nichtselbständig tätig. Des Weiteren erzielte sie ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Aufgrund des am 05.07.1999 zwischen dem Kläger und der Bank AG vereinbarten, im Vertrag so bezeichneten Zins-Währungs-Swap-Geschäfts (Anfangsdatum 1.06.1999; Enddatum 01.06.2004) und des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte vom 22.04.1999 verpflichtete sich der Kläger, Devisen (JPY) zu einem im Vertrag aufgeführten Festbetrag und zu bestimmten Terminen (jeweils zum 01.06) zu zahlen. Die Bank AG verpflichtete sich ihrerseits, unabhängig von der Kursentwicklung einen fix vereinbarten Gegenwert in Euro zu den festgelegten Terminen an den Kläger zu bezahlen. Im Einzelnen war vereinbart, dass jeweils zum 01.06 eines jeden Jahres der Kläger 0,83 % von 342.495.000 JPY, nämlich 2.842.709 JPY, die Bank 3,43 % von 2.700.000 EUR, nämlich 92.610 EUR zu liefern hat. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung verfügte der Kläger noch nicht über die zu liefernden Devisen. Die Einnahmen hieraus beliefen sich im Jahr 2000 und 2001 auf jeweils 181.129 DM. Auf diese Einnahmen entfielen Werbungskosten in Höhe von 55.984 DM in 2000 und 55.234 DM in 2001. Die in der Zeit vom 22.05.2003 bis 05.02.2004 bei den Klägern durchgeführte Betriebsprüfung behandelte in dem Betriebsprüfungsbericht vom 07.04.2004 dies als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Aufgrund dieser Feststellungen ergingen am 12.07.2004 geänderte Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Am 01.09.2004 ergingen – wegen hier nicht streitiger Punkte – geänderte Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001.
Die Kläger legten am 20.07.2004 gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 Einspruch ein. Sie wenden gegen die Beurteilung der Einkünfte aus der aus den Zins-Währung-Swap-Geschäften ein, bei Anwendung der Grundsätze für Optionsgeschäfte beginnend mit dem Eröffnungsgeschäft sei für alle weiteren Zahlungen die einjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebend. Jede Zahlung wäre in Beziehung zum Eröffnungsgeschäft für sich zu betrachten, da insoweit selbständige Rechtsgeschäfte vorlägen. Keinesfalls seien darin so genannte Leerverkäufe im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu erkennen.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 07.10.2005 die Einsprüche der Kläger mit der Begründung zurück, ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG liege vor, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Devisentermingeschäfts der Verkäufer die entsprechenden Fremdwährungsbeträge noch nicht erworben habe. Durch die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Bank habe sich der Kläger zur Lieferung von Devisen verpflichtet, bevor er sie selbst erworben habe. Der Sachverhalt sei nicht mit den von Optionsgeschäften vergleichbar. Bei einem Optionsgeschäft erwerbe der Käufer der Option vom Verkäufer gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl Basiswerte am Ende der Laufzeit oder Option zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Demgegenüber stehe die Verpflichtung des Verkäufers, die Basiswerte zu liefern oder abzunehmen, wenn der Optionskäufer sein Optionsrecht ausübe. Vorliegend sei jedoch fest vereinbart gewesen, die Devisen zu liefern, ein Optionsrecht habe insoweit nicht bestanden. Dieses Geschäft falle, da der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Termingeschäfts die Devisen noch nicht erworben habe, unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Die Kläger haben am 08.11.2005 Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg erhoben. Sie beantragen,
1. die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2005 dahin zu ändern, dass Einkünfte aus Zins-Währungsswap-Geschäften für 2000 in Höhe von 125.145 DM und für 2001 in Höhe von 125.895 DM nicht berücksichtigt werden.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, bei der hier zu beurteilenden Zins-W...