rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 1986 und 1987
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.05.1995 werden die Feststellungsbescheide 1986 und 1987 geändert. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden in den Jahren 1986 und 1987 mit jeweils 403.920 DM festgesetzt Auf die Klägerin Ziffer 1 entfallen jeweils 201.960 DM, auf die Kläger Ziffer 2–4 in beiden Jahren jeweils 67.320 DM. Die sonstigen Feststellungen bleiben unverändert. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert beträgt 201.960 DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1986 und 1987 der Erbengemeinschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen sind.
Die Kläger sind die Erben des am 30. Oktober 1986 verstorbenen Landwirts H.E. H.E. betrieb in M einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. In den gemeinschaftlichen Steuererklärungen gaben die Eheleute E. bis einschließlich 1986 u.a. an, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1980 erklärten sie, daß sie den landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Sohn übergeben hätten und hierfür eine jährliche Pacht von 4.000 DM erhielten. Lediglich 2 ha 55 ar land- und forstwirtschaftliche Nutzung seien zurückbehalten worden. In den Steuererklärungen der Folgejahre wurden die Pachtzahlungen des Sohnes als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erklärt; ein Viehbestand wurde nicht mehr erklärt.
Mit Normalpachtvertrag für Einzelgrundstücke vom 20. Juli 1979 hatte H.E. an seinen Sohn E. insgesamt 14 ha 67 ar 65 qm bestehend aus Acker-, Gartenland und Wiesenflächen verpachtet. Unter § 16 des Pachtvertrages trafen die Parteien folgende Zusatzvereinbarung:
„Vereinbarung zum lebenden und toten Inventar:
- Der Pächter übernimmt zum 1.07.79 das gesamte an diesem Tage vorhandene lebende Inventar.
- Ebenfalls wird von diesem das gesamte tote Inventar übernommen.
- Die bestehenden Zupachtverhältnisse die am 1.07.79 vorliegen, werden vom Pächter E. weitergeführt.”
Die Hofstätte selbst wurde nicht mitverpachtet, sondern von den Eheleuten E. bis zum Einzug in das neue Gebäude B. str. weiter genutzt. Der Sohn bewohnte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages bereits das seinem Vater gehörende Grundstück B. Str.; hierbei handelt es sich um ein gemischt genutztes Grundstück, das Wohnungen, eine Gastwirtschaft und eine Scheune mit Stall, Schuppen und Garten umfaßt. Nach den Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1974 hatte H.E. Scheune, Stall, Schuppen und Garten dieses Anwesens für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt.
Mit Schreiben des Beklagten vom 14. Mai 1981 war H.E. aufgefordert worden, für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Daraufhin schrieb H.E. dem Beklagten, daß er bereits 1979 seinen Betrieb an seinen Sohn verpachtet habe. Er selbst sei Altlandwirt und erhalte Altersgeld. Er betrachte daher die Mitteilung, ab dem 1. Juli 1981 Bücher zu führen, als gegenstandslos. Auch sprach Herr E. 1981 beim Beklagten vor und teilte mit, daß sein Sohn den gesamten Betrieb ab 1. Juli 1979 angepachtet habe und in die bestehenden Pachtverhältnisse eingetreten sei. In einem weiteren Schreiben an den Beklagten teilte Herr E. mit, daß er 70 Jahre alt und arbeitsunfähig sei. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb habe er an seinen Sohn verpachtet; er bewirtschafte nur noch ein wenig Gartenland in M und Waldgrundstücke auf der Gemarkung Schönbrunn mit etwa 2,3 ha. Daneben beziehe er Altersgeld für Landwirte mit monatlich 547,50 DM.
Mit Kaufvertrag vom 9. Februar 1983 verkauften Herr E. sowie seine dem Kaufvertrag zustimmende Ehefrau XXXX das Flst. Nr. 9451, Zuzenhauser Straße, Ackerland mit 72 ar 78 qm insgesamt und von FlstNr. 9463 Siegelrain, Ackerland mit einer Größe von 75 ar 16 qm eine Teilfläche von 61 ar 84 qm an die L. GmbH. Der Veräußerungserlös für die Fläche von 13.462 qm wurde mit 1.076.960 DM vereinbart. Die Käuferin sicherte dem Verkäufer zu, daß er nach erfolgter Baulandumlegung einen Bauplatz in der Größe von ca. 600 qm zugeteilt bekomme. Dieser Bauplatz wurde mit einem Zuteilungswert von 69.000 DM kalkuliert, so daß die Beteiligten von einem Barkaufpreis in Höhe von 1.007.960 DM ausgingen. Der Kaufpreis wurde wie folgt bezahlt:
09.02.1983 |
500.000 DM |
09.07.1984 |
50.000 DM |
02.06.1987 |
57.295 DM |
12.11. |
222.065 DM |
12.01.1989 |
120.286,70 DM |
09.01.1993 |
9.086,52 DM |
Summe |
958.733,22 DM |
Wert des zurückerhaltenen Bauplatzes |
111.513,48 DM |
Zinsforderung der Landsiedlung wegen vorzeitiger Zahlung eines Teilkaufpreises |
7.833,30 DM |
Gesamtsumme |
1.078.080,00 DM |
Aufgrund der Veräußerung der Flächen an die L. GmbH schrieb der Beklagte Herrn E. zur Prüfung, ob der erzielte Gewinn der Einkommensteuer unterliege, an. H.E. machte in dem Frageboge...