Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und Umsatzsteuer 1992

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1995 werden der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 14. Dezember 1994 und der Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 2. Januar 1995 dahin geändert, daß die Einkommensteuer 1992 auf 4.632 DM und die Umsatzsteuer 1992 auf 4.853 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Saldo einer Entnahme in Höhe von 5.000 DM und einer Einlage am darauffolgenden Tag in Höhe von 14.000 DM, also 9.000 DM, zu Recht als Betriebseinnahme behandelt hat.

Der Kläger tätigte am 3. November 1992 aus seinem Unternehmen als Provisionsvertreter von Schmuck eine Privatentnahme von 5.000 DM. Am 4. November 1992 tätigte er eine Einlage in Höhe von 14.000 DM, bezüglich der es keine Herkunftsbelege gibt, da es sich um einen Spielbankgewinn handele.

Mit Einkommensteuerbescheid 1992 vom 14. Dezember 1994 und Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 2. Januar 1995 erhöhte der Beklagte die Betriebseinnahmen des Klägers um 9.000 DM, da als Nachweis für Spielgewinne weder die Vorlage einer Eintrittskarte mit handschriftlichen Vermerken über Spielgewinne, noch Zeugenaussagen, die lediglich Spielbankbesuche oder gelegentliche Gewinne ohne Berücksichtigung der Einsätze bestätigten, nicht ausreichten. Den dagegen form- und fristgerecht erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1995 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger form- und fristgerecht Klage mit dem Antrag, den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 14. Dezember 1994 und den Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 2. Januar 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1995 dahin zu ändern, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte 1992 auf 33.105 DM und die steuerpflichtigen Umsätze 1992 auf 61.141 DM herabgesetzt werden.

Der Kläger trägt vor, Wett- und Spielgewinne seien keine Betriebseinnahmen. Die Eintrittskarte zum Spielkasino sei dem Beklagten vorgelegt worden. Der Spieleinsatz sei durch die Bankabhebung vom 3. November 1992 in Höhe von 5.000 DM belegt. Der Zeuge … könne bestätigen, daß der Kläger am Abend des Gewinns in einem bruchsaler Lokal über den Spielbankbesuch sowie den Spielbankgewinn berichtet habe und die Summe von 14.000 DM vorgezeigt habe.

Der Beklagte beantragt Klagabweisung.

Aus den Umständen des Streitfalls ergebe sich der Beweis des ersten Anscheins, daß die Einlage von 14.000 DM aus betrieblichen Geldern stamme. Das Vorbringen des Klägers, die Gelder seien Spielbankgewinne, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Der Ansatz von 9.000 DM weiterer Betriebseinnahmen sei daher gerechtfertigt. Als Nachweis für Spielgewinne reiche weder die Vorlage einer Eintrittskarte mit handschriftlichen Vermerken über Spielgewinne noch Zeugenaussagen aus, die lediglich Spielbankbesuche oder gelegentliche Gewinne ohne Berücksichtigung der Einsätze bestätigten.

In der mündlichen Verhandlung wurde … als Zeuge vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die streitigen 9.000 DM sind steuerfreie Spielgewinne und keine Betriebseinnahmen. Nach dem Gesamtinhalt des Verfahrens, § 96 FGO ist der Senat davon überzeugt, daß es im Streitfall wahrscheinlicher ist, daß der Kläger die streitigen 9.000 DM im Kasino … gewonnen hat, als daß er entsprechende Betriebseinnahmen vor dem Beklagten verheimlicht hat und sie dann, gegebenenfalls in einer Summe, in seinen Betrieb eingelegt hat. Der Kläger kann zwar bezüglich des behaupteten Spielgewinns keine direkten Beweise antreten. Er kann auch nicht beweisen, daß er, negativ, keine entsprechenden Betriebseinnahmen hatte. Entgegen dem Beklagten kann im Streitfall aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß die 9.000 DM nach dem Beweis des ersten Anscheins steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Der Behauptung von Spielbankgewinnen muß die Finanzbehörde vielmehr nachgehen (BFH-Urteil vom 10. November 1961, IV 359/58, HFR 1962, 353). Kann die Herkunft von bestimmten Vermögen nicht geklärt werden, trägt regelmäßig das Finanzamt die Beweislast dafür, daß steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (Tipke-Kruse, AO, FGO, 16. Aufl., § 96 FGO Rz. 18 a mit Nachw. d. BFH-Rechtsprechung). Freilich werden wiederum von der Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Erwiesenheit von Spielbankgewinnen gestellt, weil solche bei langfristiger Spieltätigkeit nicht, und auch sonst nur unter einer begrenzten Wahrscheinlichkeit erzielt werden können (BFH-Urteil vom 13. November 1969 IV R 22/67, BStBl II 1970, 189). Im Streitfall hatte sich deshalb der Senat aufgrund freier Beweiswürdigung schlüssig zu werden, ob die 9.000 DM mit steuerpflichtigen Vorgä...

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