rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch der Eltern bei Schulbesuch des Kindes für acht bis neun Jahre in Jordanien
Leitsatz (redaktionell)
Wird der in Deutschland geborene Sohn türkischer Eltern ab dem 12. Lebensjahr in einem Internat in Jordanien untergebracht, um dort für einen Zeitraum von acht bis neun Jahren zur Schule zu gehen, so hat er auch dann keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr (als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch der Eltern), wenn er sich in den Ferien pro Jahr ca. 6 Wochen in der elterlichen Wohnung in Deutschland aufhält, zeitweise auch in Deutschland gemeldet ist und die Absicht hat, nach Abschluss seiner Schulausbildung in Jordanien wieder nach Deutschland zurückzukehren.
Normenkette
AO §§ 8-9; EStG § 63 Abs. 1 S. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob B, der am …1990 geborene Sohn der Klägerin, in der Zeit seines Schulbesuchs in Jordanien in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und für ihn daher ein Kindergeldanspruch nach §§ 62, 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bestand.
Die verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Neben B hat sie drei weitere Kinder (C, geboren am … 1997; D, geboren am … 1999 und E, geboren am … 2001). Alle Kinder sind türkische Staatsangehörige. Für B bekam die Klägerin zunächst Kindergeld. In einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 16. September 2002 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass B am 22. August 2002 Deutschland verlassen habe. Er befinde sich zur Schulausbildung in einem Internat in Jordanien, voraussichtlich vorläufig für drei Monate, vermutlich aber auch länger. Eine Abmeldebestätigung folgte (Gesprächsnotiz vom 16. September 2002, Kindergeldakte Blatt 57; Abmeldebestätigung vom 30. September 2002, Kindergeldakte Blatt 63). Mit Bescheid vom 20. September 2002 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für B ab September 2002 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf, da B ab diesem Zeitpunkt weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 24. Juni 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kindergeld für ihre Kinder, inklusive B. Zugleich gab sie eine Haushaltsbescheinigung ab, wonach B zu ihrem Haushalt gehöre. Während der Aufenthalte zu Hause wurde B immer wieder von seinem Vater, dem Ehemann der Klägerin, bei der Stadt X angemeldet, während der Dauer des Auslandsaufenthalts wieder abgemeldet (Aktenvermerk der Stadt X vom 25. März 2004, Kindergeldakte Blatt 67; verschiedene Aufenthaltsbescheinigungen, Kindergeldakte Blatt 78 ff.).
B ist seit August 2002 in der Schule „I … Schools” in Y, Jordanien. Dort werden Fächer wie Mathematik, Biologie, Chemie, u.a. unterrichtet, daneben die Sprachen Englisch, Arabisch und Deutsch. Die Schule erteilt auch Koranunterricht. Zweck des Schulbesuchs ist die Steigerung der schulischen Leistungen von B und das Erlangen der Hochschulreife. B lebt dort in einem Internat. In der Schule sind ungefähr 50 Kinder. Ein Bekannter des Ehemannes der Klägerin lebt in der Nähe dieser Schule und kümmert sich, je nach Bedarf, um B. Die schulfreie Zeit im Sommer beträgt ungefähr 45 bis 50 Tage, die über Weihnachten ungefähr 30 Tage. Jeweils im Sommer verbrachte B bislang drei Wochen bei seinen Eltern in Deutschland, den Rest der schulfreien Zeit mit seinen Eltern und Geschwistern in der Türkei. Im Winter verbrachte B drei Wochen bei seinen Eltern in Deutschland. Im Jahre 2006 blieb B im Sommer die gesamten schulfreien Tage bei seinen Eltern in Deutschland. Der Schulbesuch in Jordanien soll noch ungefähr drei bis vier Jahre dauern. Danach wird über ein Informatikstudium nachgedacht, wobei noch nicht bekannt ist, wo B dieses absolvieren wird.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrer Familie eine Wohnung im zweiten Geschoss eines Hauses, das ihrem Ehemann sowie dessen Bruder gehört. Die Erdgeschosswohnung dieses Hauses ist noch unbewohnt. In der Wohnung im ersten Geschoss wohnt der Bruder ihres Ehemannes nebst Familie. Die von der Klägerin bewohnte Wohnung ist ungefähr 120 m² groß und verfügt über fünf Zimmer, u.zw. Eltern-, Mädchen-, Jungenschlafzimmer, Wohnzimmer sowie Küche. Das Jungenschlafzimmer steht B und seinem am … 2001 geborenen Bruder E zur Verfügung. Im Mädchenschlafzimmer sind die beiden Töchter der Familie untergebracht. Das Jungenschlafzimmer ist mit einem einfachen Bett, einem Computertisch samt Computer, einem Fernseher sowie einem Kleiderschrank ausgestattet. In dem Kleiderschrank befinden sich Sachen von B. E verstaut seine Sachen in einem der beiden Schränke im Mädchenschlafzimmer. Wenn sich B zu Hause aufhält, kommt eine Matratze in das Jungenschlafzimmer. Manchmal schläft E aber auch bei den Mädchen.
Den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für B vom 24. Juni 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2004 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfo...