rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzierungszusammenhang bei Ablösung mehrerer zur Finanzierung einer gemischtgenutzten Immobilie aufgenommener Kredite durch ein Folgedarlehen
Leitsatz (redaktionell)
Werden die zur Finanzierung einer teils eigenen Wohnzwecken dienenden und im Übrigen vermieteten Immobilie aufgenommenen Kredite durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts. Der Finanzierungszusammenhang der ursprünglichen Darlehen geht bei der Ablösung durch ein Folgedarlehen nicht verloren, so dass das neue Darlehen entsprechend den Anteilen der abgelösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwendeten) Darlehen aufzuteilen ist.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten von 1.540 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2002 von seiner Mutter das Mehrfamilienhaus A-Straße 1 in X. Eine der Wohnungen nutzt er zu eigenen Wohnzwecken. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 417.000 Euro, von dem laut Kaufvertrag ein Betrag von 61.607 Euro auf die eigengenutzte Wohnung entfiel, nahm der Kläger drei Darlehen bei der B-Bank auf: Darlehen Nr. …111 über 55.000 Euro diente dem Erwerb des selbstgenutzten Teils, die Darlehen Nr. …222 und…333 über insgesamt 346.000 Euro dem Erwerb des vermieteten Teils. In den Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre bis einschließlich 2011 wurden die Schuldzinsen der Darlehen mit den Endziffern 222 und 333 in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.
Darüber hinaus schloss der Kläger 2004 zwei Darlehensverträge mit der B-Bank für notwendige Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an dem Gebäude ab. Diese Maßnahmen betrafen sowohl den vermieteten als auch den selbstgenutzten Teil des Objektes. Da eine genaue Zuordnung der Kosten und der Darlehensmittel nicht möglich war, wurden die anfallenden Schuldzinsen steuerlich nur anteilig als Werbungskosten bei den Mieteinkünften berücksichtigt. Der abzugsfähige Anteil ermittelte sich aus dem Verhältnis der vermieteten zur selbstgenutzten Wohnfläche und betrug unstreitig 83,51 %.
Am 2. August 2011 nahm der Kläger bei der C-Bank ein weiteres Darlehen (Nr. …444) über 408.000 Euro auf. Die Darlehensmittel wurden am 1. Juli 2012 bereitgestellt. Damit löste der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 sowohl das noch in Höhe von 288.000 Euro bestehende Darlehen mit der Endziffer 333 als auch beide B-Bank-Darlehen in Höhe von noch 120.000 Euro ab. Im Streitjahr fielen für das Darlehen 444 Schuldzinsen von 13.229,39 Euro an.
In seiner Einkommensteuererklärung 2014 beantragte der Kläger, diese Schuldzinsen bis auf einen Betrag von 641,62 Euro – mithin 12.587,77 Euro – als Werbungskosten bei den Mieteinkünften aus dem Objekt A-Straße abzuziehen. Im Einkommensteuerbescheid vom 21. September 2016 berücksichtigte der Beklagte davon abweichend die Schuldzinsen nur mit einem Anteil von 83,51 %, also in Höhe von 11.048 Euro.
Das hiergegen geführte Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos. Gegen die abweisende Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 erhob der Kläger am 13. Juli 2017 Klage.
Zur Begründung führt er aus, die Schuldzinsen aus dem Darlehen 444 seien zu einem Anteil von 95,15 %, und damit in Höhe von 12.587,76 Euro, als Werbungskosten abzuziehen. Die Umfinanzierung der ursprünglichen Darlehen durch das neue Darlehen bewirke keine Änderung der bisherigen Aufteilung und Zuordnung der Darlehen. Das neue Darlehen finanziere das ursprüngliche Darlehen 333 mit einer Summe von 288.000 Euro. Dessen Zuordnung ausschließlich zum vermieteten Teil habe sich dadurch nicht geändert, denn der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinkünften bestehe weiterhin. Somit seien auch die auf diesen Anteil entfallenden Schuldzinsen voll abziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte behaupte, dass es durch die Umfinanzierung zu einer schädlichen Vermischung der Darlehensmittel des ursprünglichen Darlehens 333 mit denen der B-Bank-Darlehen gekommen se...