rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bodenschatz als Teil des Veräußerungsgewinns eines forstwirtschaftlichen Betriebes. Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft. Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Bodenschätzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Deutschland hat gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Kanada das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Bodenschätzen als unbewegliches Vermögen.
2. Liegt der verbindlichen Auskunft ein anderer als der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde, entfaltet diese keine Bindungswirkung.
3. Der Bodenschatz Kalkvorkommen ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern Teil des Wirtschaftsgutes Grundstück, solange der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt.
4. Ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden macht darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber des Grundstücks mit Rücksicht auf den vorhandenen Bodenschatz einen höheren Quadratmeter-Preis bezahlt, das Grundstück jedoch nicht zum Abbau der Bodenschätze sonden als Tauschgrundstück erwirbt.
5. Allein die Möglichkeit, das Grundstück wegen seines Bodenschatzes in bestimmter Weise als Tauschgabe zu nutzen, hat nicht zur Folge, dass diese Nutzungsmöglichkeit als besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden anzusehen wäre.
6. Erkundungsbohrungen stellen allenfalls Vorbereitungshandlungen dar, sind aber kein unmittelbares Ansetzen zur Ausbeutung oder Verwertung des Bodenschatzes.
7. Bei der Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG ist entweder der durch den Bodenschatz erhöhte Wert des Grundstücks bereits im Rahmen der Ermittlung der Anschaffungskosten gem. § 55 Abs. 1 EStG erhöhend zu berücksichtigen oder aber der Veräußerungsgewinn grundstücksbezogen zu ermitteln.
Normenkette
DBA-Kanada Art. 13 Abs. 1; AO § 206 Abs. 1; EStG § 14 S. 2, § 16 Abs. 2 S. 1, § 55 Abs. 1, 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Anteil des Gewinns aus der Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebs, der auf ein mitveräußertes Kalkvorkommen entfällt, Teil des Veräußerungsgewinns ist, oder ob es sich bei dem Kalkvorkommen um ein selbständiges Wirtschaftsgut im Privatvermögen handelt.
Der Kläger hatte im Streitjahr 2001 sowohl einen Wohnsitz im Inland als auch einen Wohnsitz in Kanada, hielt sich aber überwiegend in Kanada auf; er lebt mit seiner Ehefrau A und seinen Kindern B, C und D, die jeweils Inhaber der kanadischen Staatsbürgerschaft sind, seit längerer Zeit in Kanada. Im Inland war er Inhaber eines Forstbetriebs, dessen Geschäfte von einem angestellten Förster geführt wurden. Ein weiterer landwirtschaftlicher Hofbetrieb war verpachtet.
Unter dem zum Forstbetrieb gehörenden Grundstück in der Gemarkung X, Flurstück Nr. 1…, eingetragen im Grundbuch von Y für Z Blatt 2… BV Nr. (künftig: Flst. 1…), mit einer Fläche von xx,xxxx ha, befindet sich ein Kalkvorkommen.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12. Februar 2001 veräußerte der Kläger seinen gesamten forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von x.xxx,x ha zum Kaufpreis von 23.500.000 DM an die V KG (firmiert heute unter V KG, künftig: V), einem Zementwerk und Abbauunternehmen mit Sitz in S. In der Vorbemerkung zu dem notariellen Kaufvertrag befinden sich u. a. folgende Klauseln:
„02. |
Um der Firma V Eigentum an Forstgrundstücken zu verschaffen, die als Tauschgaben geeignet sein könnten, schließen Q als Verkäufer und die Firma. V als Käufer, über den gesamten forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz… nachstehenden Kaufvertrag. … |
04. |
Im Grundbuch von Z Blatt 5… ist in Abt. II Nr. zulasten von Flst. 1… der Gemarkung X ein befristetes Vorkaufsrecht auf die Dauer von 15 Jahren ab 1. Januar 1974 für die Fa. W GmbH, Sitz E, eingetragen. Das Vorkaufsrecht ist erloschen. Der Käufer verzichtet derzeit auf Vorlage ordnungsgemäßer Löschungsbewilligung und Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.” |
Unter Ziff. 4 des Kaufvertrags findet sich folgende Klausel:
„Der Verkauf erfolgt mit allen Rechten, Pflichten, Bestandteilen und dem Zubehör, einschließlich Bodenschatz/Gesteinsvorkommen…”
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den schriftlichen Kaufvertrag vom 12. Februar 2001 (Akte Verträge, Bl. 1 ff.) Bezug genommen. Zum Veräußerungszeitpunkt bestand für das Kalkvorkommen keine Abbaugenehmigung.
Bereits am 9. Februar 2001 schlossen V und der Kläger eine schriftliche Vereinbarung „betreffend Veräußerung des Forstes Z, Notartermin am 12.2.2001 um 10.00 Uhr in S” mit folgendem Wortlaut:
„Zwischen den vorstehend aufgeführten Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, daß in der notariellen Urkunde, wie sie am 12.2.2001 abgeschlossen wird, keine Kaufpreisauf...