Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des Erwerbsvorgangs; Einheitliches Vertragswerk

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand eines Erwerbsvorgangs ist das Grundstück in bebautem Zustand, wenn sich zwischen einem Grundstückskaufvertrag und den Verträgen zur Bebauung des Grundstücks ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang ergibt. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlich feststehenden Preis angeboten wird und der dieses Angebot als einheitliches annimmt oder annehmen kann (Ausführungen zu den Konsequenzen aus bestehenden Einflussnahmemöglichkeiten der Grundstückserwerber auf das angebotenene Baukonzept).

2. Für die Beurteilung, ob grunderwerbsteuerlicher Gegenstand eines Erwerbsvorgangs ein bebautes Grundstück ist, kommt es nicht darauf an, wie viele Vertragspartner auftreten oder dass sich der Anspruch auf Grundstücksübereignung und der Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richtet.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Mit notariellem Kaufvertrag vom ... (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... erwarb der Kläger (Kl) gemeinsam mit seiner Ehefrau ... von Frau ... den Bauplatz Flurstück ... der Gemarkung ... zum Kaufpreis von ... M. Beim Vertragsabschluß war Frau ... durch ihren mit ihrer Generalvollmacht ausgestatteten Ehemann, den Zeugen ... vertreten.

Ebenfalls am ... gaben der Kl und seine Ehefrau gemeinsam mit der Firma ... wiederum vertreten durch den Zeugen ... die Beurkundung eines Bauvertrag zu notariellem Protokoll (Urkundenrolle Nr. ... des Notares .... In dem Bauvertrag ist zunächst auf den Grundstückskaufvertrag hingewiesen. Danach ist folgende Passage aufgenommen:

„Über die Bebauung des vorbezeichneten Grundstücks schließen die Erschienenen einen Werkvertrag ab – Anlage 1 dieser Urkunde –. Diesem Werkvertrag werden die Pläne – Anlage 2 dieser Urkunde – beigefügt.”

Den als Anlage 1 beigefügten Werkvertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Massivhauses zum garantierten Festpreis von ... DM hatten der Kl und seine Ehefrau sowie die ... am ... unterzeichnet. Bei den als Anlage 2 beigefügten Plänen handelt es sich um skizzenhafte Grundrisse. Querschnitte und Ansichten. Die Grundrisse und eine Seitenansicht sind mit dem Datum ... bzw ... versehen. Auf allen anderen Querschnitten und Ansichten ist als Datum der ... vermerkt. Als ihr Verfertiger wird der Zeuge ... ausgewiesen. Des Weiteren ist in dem Bauvertrag auf eine Baubeschreibung vom ... (Urkundenrolle Nr ... des Notar ... Bezug genommen. Schließlich findet sich noch eine Passage mit nachfolgendem Text:

„Die Vertragsschließenden stellen übereinstimmend fest, daß der Abschluß des vorbezeichneten Grundstückskaufvertrages lediglich Voraussetzung für den Abschluß des vorstehenden Werkvertrags ist. Eine etwaige Unwirksamkeit des Werkvertrags, dessen Kündigung oder Aufhebung, hat auf den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag keinen Einfluß.”

Nach § 2.3 des Werkvertrages war der vereinbarte Festpreis entsprechend dem Baufortschrift in 13 unterschiedlich hohen Raten zu zahlen.

In Kontakt zu dem Zeugen ... war der K! schon im ... gekommen, als er sich für ein von dem Zeugen .... inseriertes geplantes Einfamilienhaus interessiert hatte. Am ... unterbreitete der Zeuge ... nachdem er nichts mehr von dem Kl gehört hatte, das o.g. Grundstück mit einem darauf zu bauenden Haus unter der Bezeichnung ... Diesem Angebot lagen Grundriss-, Querschnitt- und Ansichtsskizzen mit dem Datum vom ... zugrunde. Nach Gesprächen mit den Zeugen ... und dem Architekturbüro ... wurde das Konzept ... entsprechend den Skizzen mit dem Datum ... und ... und der Änderung und Ergänzungen zur Baubeschreibung für das ... (GrESt-Akten. S... verändert, die Bestandteil das Werkvertrags vom ... bzw des Bauvertrages vom ... wurden. Nach Abschluss der Verträge erfolgten in Gesprächen mit dem Zeugen ... weitere Veränderungen. Die Bauplanung fand schließlich in den Bauplänen vom ... ihre nahezu endgültige Form.

Am ... reichten der Kl und seine Ehefrau bei der Gemeinde den Antrag auf Baugenehmigung mit den vom Zeugen ... gefertigten Bauplänen vom ... ein. Die Baugenehmigung wurde am ... auf der Grundlage der Bauzeichnungen vom ... mit einer Änderung vom ... und der Baubeschreibung vom ... erteilt. Die Planänderung vom ... war in erster Linie wegen einer um ca 50 cm angehobenen Erdgeschossfußbodenhöhe erforderlich geworden. Bis Mitte ... erfüllte die ... die vertraglichen Verpflichtungen. Danach geriet sie in Zahlungsschwierigkeiten. Zu diesem Zeitpunkt waren das Haus noch nicht verputzt, die Terrasse noch nicht angelegt, der Balkon noch nicht gefliest, die Elektrik nicht komplett gelegt und Nacharbeiten im Sanitärbereich noch nicht ausgeführt. Der Kl und seine Ehefrau bauten danach das Haus in eigener Regie weiter. Es wurde von ihnen a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge