Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übernahme der Kosten für den Meisterkurs des Sohnes des Klägers (Kl.) und die Lohnzahlungen an diesen während der Teilnahme an dem Meisterkurs als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der im Jahr 1941 geborene Kl. betreibt einen Gipserbetrieb mit rund zwölf Mitarbeitern. Auch sein Sohn war im Streitjahr als Geselle im Betrieb des Kl. tätig. Er nahm vom 1. September 1991 bis 30. Juni 1992 an einem Meisterkurs in … teil. Der Kl. als Arbeitgeber und sein Sohn als Arbeitnehmer haben unter dem Datum vom 12. Juli 1991 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, wonach der Sohn für die Zeit vom 1. September 1991 bis 30. Juni 1992 vom Dienst freigestellt wurde (§ 1 der Vereinbarung) und sich verpflichtete, während dieser Zeit einen Meisterkurs zu besuchen und ihn mit der Meisterprüfung abzuschließen (§ 2 der Vereinbarung). Der Kl. verpflichtete sich, dem Sohn während der Ausbildung monatlich ein Gehalt von 2.110 DM und 78 DM vermögenswirksame Leistung zu zahlen. Bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung hatte der Sohn die bis dahin erhaltenen Vergütungen zurückzuzahlen (§ 3 der Vereinbarung). Der Sohn war verpflichtet, nach Abschluß der Ausbildung noch mindestens fünf Jahre für den Kl. tätig zu sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden hatte er für jedes vorzeitige Jahr 1/5 der Gesamt-Ausbildungsvergütung zurückzuzahlen (§ 4 der Vereinbarung).
Dieser Vereinbarung entsprechend zahlte der Kl. an seinen Sohn im Jahr 1991 für die Zeit der Teilnahme an dem Meisterkurs einen Lohn von insgesamt 15.096 DM. Außerdem übernahm er im Streitjahr das Schulgeld in Höhe von 580 DM und die Aufnahmeprüfungsgebühr in Höhe von 920 DM für den Meisterkurs des Sohnes. In seiner Gewinnermittlung für 1991 zog er alle diese Beträge als Betriebsausgaben ab. Das beklagte FA setzte die ESt für 1991 nach der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung mit Bescheid vom 25. September 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Nach einer Außenprüfung erkannte das FA diese Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben an und änderte dementsprechend den ESt-Bescheid mit Bescheid vom 19. Oktober 1993, mit dem es auch den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren fragte das FA mit Schreiben vom 22. Juni 1994 bei der Handwerkskammer Freiburg und bei der Gipser- und Stuckateurinnung in … an, ob es üblich sei, daß kleine bis mittlere Handwerksbetriebe die Kosten für die Meisterausbildung für einen nicht zur Familie des Unternehmers gehörenden Gesellen übernähmen, ob im bejahenden Fall während der Ausbildung der Lohn weiterbezahlt werde und ob die Übernahme der Kosten bzw. die Lohnfortzahlung unterschiedlich gehandhabt würde, je nachdem ob der Meisterkurs überwiegend an Wochenenden oder in einem Block durchgeführt werde. Hierauf antwortete die Handwerkskammer … mit Schreiben vom 24. Juni 1994. Erhebungen bzw. Erfahrungen aus dem Handwerkskammerbezirk … lägen derzeit nicht vor. Sie verwiesen auf den Untersuchungsbericht der Fachzeitschrift „handwerk magazin”, auf die sich auch der Kl. beruft. Die Gipser- und Stukkateurinnung hat auf die Antrage des FA nicht geantwortet. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 14. Dezember 1990 III R 92/88 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1991, 305) wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 1994 zurück.
Mit der Klage macht der Kl. weiterhin die streitigen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Die Übernahme der Kosten des Meisterkurses und die Lohnfortzahlung für die Zeit des Kurses seien entgegen der Auffassung des FA nicht unüblich gewesen. Dies ergebe sich aus einer Branchenuntersuchung der Fachzeitschrift „handwerk magazin” Heft 5/92 (auf diese Untersuchung, von der dem FA eine Ablichtung im Einspruchsverfahren vorlag, wird verwiesen). Weitere Nachweise zur Üblichkeit seien ihm nicht möglich. Sein Sohn solle in Kürze den Betrieb übernehmen. Dafür sei die Ablegung der Meisterprüfung erforderlich gewesen. Der Sohn habe während des Meisterkurses an Abenden, Tagen, an denen keine Schule stattgefunden habe, und an Sonn- und Feiertagen sowie Samstagen gearbeitet. Seit Ablegung der Meisterprüfung führe er eine Kolonne mit zehn Arbeitnehmern und nehme für den Betrieb insgesamt die Kalkulation und Abrechnungen vor. Soweit das FA die Gebühr für die Aufnahmeprüfung und das Schulgeld nicht als Betriebsausgaben anerkenne, weil die Übernahme dieser Kosten in der Vereinbarung vom 21. Juli 1991 nicht ausdrücklich erwähnt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung sei dahin auszulegen, daß auch das Schulgeld und die Prüfungsgebühr von ihm als Arbeitgeber zu übernehmen gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Kl. vom 15. März 1995 verwiesen.
Der während des Klageverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 28. Juli 1995 wurde auf Antrag des Kl. innerh...