Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Grundstücksübertragungsvertrag vom 9. April 1990 erwarb der Kläger (Kl) von seiner Mutter … die drei Zimmer umfassende Eigentumswohnung im Obergeschoß des Gebäudes … in zum Kaufpreis von … DM.
Der Kaufpreis ist nach § 3 dieses Vertrages sofort zur Zahlung fällig; nach § 4 erfolgt die Besitzübergabe – unbeschadet des in Ziffer II vereinbarten Mietverhältnisses – sofort. Unter II. des Vertragsteils B. finden sich u.a. folgende, wörtlich wiedergegebene Bestimmungen:
„§ 1 Bestellung eines Wohnrechts
Der Käufer, …, verpflichtet sich, der Verkäuferin ein Wohnungsrecht an dem in lit.A. genannten Wohnungseigentum einzuräumen.
Die Berechtigte ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, §§ 1093, 1041 BGB, zur Unterhaltung des Grundstücks verpflichtet. Sie trifft ferner die Versicherungspflicht entsprechend § 1045 BGB und die in § 1047 BGB genannten Lasten.
Das mit dem Inhalt des Abs. 1 zu begründende Wohnungsrecht ist zur Verstärkung des nachstehend in § 2 vereinbarten Mietverhältnisses vereinbart. Der Käufer als künftiger Eigentümer kann die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch verlangen, wenn
- das Mietverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – endigt oder
- die Wohnungsberechtigte mit der Zahlung eines Betrages, der mehr als drei Monatsmieten entspricht, in Rückstand gerät.
Das Recht, die Aufhebung zu verlangen, ist jedoch trotz Beendigung des Mietverhältnisses dann ausgeschlossen, wenn während des Bestehens des Mietverhältnisses
- der Käufer das Grundstück ohne Zustimmung der Verkäuferin veräußert oder belastet,
- über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses eröffnet oder der Käufer seine Zahlungen im Sinne der Konkursordnung einstellt oder die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks angeordnet wird.
§ 2 Mietvertrag
Der Käufer, … einerseits als Vermieter und die Verkäuferin andererseits als Mieterin vereinbaren folgendes Mietverhältnis:
- Gegenstand des Mietverhältnisses sind alle Räume, die als Sondereigentum zum Wohnungseigentum gehören.
- Der Mietzins beträgt DM … monatlich (… Deutsche Mark). Er ist monatlich voraus jedenfalls bis zum 3. Werktag zu entrichten.
Neben der Miete hat die Mieterin die Nebenkosten für Heizung, Strom und Wasser, soweit nötig, nach einer jeweils jährlich zu erteilenden Abrechnung des Vermieters zu zahlen und auf diese Kosten eine angemessene monatliche Abschlagszahlung zu leisten.
Die Miete unterliegt der Anpassung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.74 (BGBl. I S. 3603).
- Das Mietverhältnis beginnt am 10.4.1990. Es ist auf die Lebensdauer der Mieterin abgeschlossen. Der Mieterin ist vorzeitige Kündigung entsprechend § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB gestattet. Der Vermieter kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 242 BGB das Mietverhältnis kündigen.
- Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.”
Vorstehender, vom Kl dem Notar übergebener Grundstücksübertragungsvertrag wurde beim Erstellen der Urkundenrolle … des Notariats … noch wie folgt geändert:
„In Abänderung von Ziffer II des übergebenen Schriftstücks vereinbaren wir, daß der Verkäuferin anstelle des dort vorgesehenen „Wohnrechts” der Nießbrauch an dem verkauften Wohnungseigentum zustehen soll. Der Inhalt des Nießbrauchs bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht, den Nießbrauch Dritten zur Ausübung zu überlassen, wird jedoch ausgeschlossen. Wir sind über das Entstehen des Nießbrauchs an dem Kaufgegenstand für die Verkauf erin … einig und bewilligen und beantragen die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch mit dem Vermerk, daß Todesnachweis zu Löschung genügt.”
Wegen des weiteren Inhalts vorstehender vertraglicher Regelungen wird auf diese Bezug genommen (Bl. 34–46 der Einkommensteuer –ESt– Akten des Beklagten –Bekl–).
Darüber hinaus schloß der Kl als Darlehensnehmer mit seiner Mutter als Darlehensgeberin am 2. Mai 1990 folgenden wörtlich wiedergegebenen privatschriftlichen Darlehensvertrag:
„Vorbemerkung:
Der Darlehensnehmer schuldet der Darlehensgeberin aus dem aufgrund des vor dem Notariat … geschlossenen Kaufvertrags vom 9.4.1990 Urkundenrolle Nr. … den Kaufpreis in Höhe von … DM. Um die Inanspruchnahme teuerer Bankkredite zur Tilgung des Kaufpreises zu vermeiden, schließen die Parteien über den geschuldeten Kaufpreis folgenden
Darlehensvertrag:
§ 1
Die Darlehensgeberin gewährt dem Darlehensnehmer einen Kredit in Höhe von DM … auf 10 Jahre unkündbar zu einem Zinssatz von 6,5 % bei einer Zinsvorauszahlung in Höhe von 4,57 % = DM …
§ 2
Das Darlehen ist bis zum 31.12.1991 tilgungsfrei. Nach dem 31.12.1991 ist das Darlehen mit mindestens 3 % pro Jahr zu tilgen. Zu höheren Tilgungsleistungen ist der Darlehensnehmer jederzeit berechtigt.
§ 3
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, der Darlehensgeber...