Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1981–1988. Gewerbesteuer-Meßbetrag 1981–1984 und 1986–1989
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind Steuervergünstigungen aufgrund des Betriebs eines Krankenhauses (§ 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz –UStG –, § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz –GewStG –), das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) sowie die Frage, inwieweit die Berufung auf eine etwaige Organschaft nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist.
Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 13. November 1972 gegründet. Gründungsgesellschafterwaren die … GmbH (KBV), damals unter der Firma … GmbH, sowie der damalige Bürgermeister der Gemeinde K. mit einem Gesellschaftsanteil von 1 % des Stammkapitals. Seit 1982 ist die KBV Alleingesellschafterin.
Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist „der Betrieb einer Krankenanstalt (Sanatorium), die im besonderen Maße der minderbemittelten Bevölkerung dient, und Übernahme der derzeit in Bad Krozingen betriebenen Krankenanstalt „P-sanatorium” (§ 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags). Durch Vertrag vom 4. Dezember 1972 kaufte die Klägerin das 8.485 m² große Grundstück des damaligen „P-sanatoriums” von dessen damaligem Inhaber und Chefarzt. Die Klägerin übernahm den Betrieb des Sanatoriums am 1.1.1973. Aufgrund eines Vertrags vom 14. Februar 1973 wurde es teilweise mit vom Landesversorgungsamt zugewiesenen Patienten belegt. Die Konzession nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) wurde durch Bescheid des zuständigen Landratsamts vom 21. Mai 1973 erteilt. Der Geschäftsbetrieb wurde als gemeinnützig anerkannt und u.a. die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 16 UStG und § 3 Nr. 6 GewStG i.V.m. § 11 Abs. 2, 3 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) gewährt (vgl. Aktenvermerk vom 17. September 1975 über die am 21. August 1975 angeordnete Betriebsprüfung –Bp –).
Mit Datum vom 9. November 1977 schloß die Klägerin mit dem … Rehabilitationzentrum e.V. (RHZ) eine Vereinbarung, die u.a. wie folgt lautet:
„§ 2
- Das RHZ bezieht die 25 Betten (24 Zimmer) als Station … in seine Belegung mit ein. Die Aufnahme in das P-sanatorium erfolgt ausschließlich durch bzw. im Einvernehmen mit der Aufnahmeabteilung im RHZ.
- Die Patienten im P-sanatorium werden auf gleichem medizinischem Niveau versorgt wie im RHZ. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen werden, soweit nötig, im RHZ durchgeführt. Zu diesem Zweck wird zwischen dem RHZ und dem P-sanatorium eine interne Busverbindung eingerichtet.
- Die Vergütung des Personals im P-sanatorium erfolgt nach gleichen tariflichen Grundsätzen wie im RHZ. Die Vergütung der schon bei Beginn dieser Vereinbarung im P-sanatorium angestellten Mitarbeiter wird, sobald arbeitsrechtlich möglich, angepaßt.
- Der Einkauf von Lebensmitteln und Verbrauchsmaterial wird mit der Einkaufsabteilung im RHZ koordiniert.
- Die GmbH verpflichtet sich, ihre Kosten- und Erlösabrechnung auf der Grundlage der Bundespflegesatzverordnung in einem Selbstkostenblatt darzustellen und ggf. durch das Regierungspräsidium prüfen zu lassen. Der Pflegesatz des P.-sanatoriums wird im Rahmen der Pflegesatzverhandlung im RHZ festgelegt.
- Das RHZ zahlt der GmbH für die Überlassung der Betten im P-sanatorium pro Pflegetag jeweils den nach Ziffer 5 ermittelten Pflegesatz. Die Abrechnung erfolgt in der Weise, daß im laufenden Monat jeweils der vorletzte Monat spitz abgerechnet und für den letzten Monat ein 50%iger Abschlag bezahlt wird.
§ 3
- Der verantwortliche, behandelnde Arzt wird vom Ärztlichen Direktor des Rehabilitationszentrums eingesetzt.
- Die Vergütung erfolgt durch das Rehabilitationszentrum. Die jeweils vereinbarte und mit der P-sanatorium GmbH abgesprochene Vergütung wird dem Rehabilitationszentrum durch die P-sanatorium GmbH ersetzt.
- Der so eingesetzte Arzt hat zur Durchführung von diagnostischen, therapeutischen und aller notwendigen Betreuungsmaßnahmen für die Patienten gegenüber dem Personal im P-sanatorium Weisungsbefugnis. Die Personalverwaltung der P-sanatorium GmbH stimmt die Arbeitszeiten des Personals mit dem verantwortlichen Arzt ab. Der verantwortliche Arzt kann im Bedarfsfall erforderliche Überstunden anordnen und benachrichtigt darüber sofort die Personalverwaltung. Die ärztliche Betreuung auch nachts und an Sonn- und Feiertagen wird vom Rehabilitationszentrum sichergestellt.
- Die leitende Pflegekraft des Rehabilitationszentrums wird mit der Aufsicht und Beratung für die pflegerische Belange beauftragt. Sie bezieht das Pflegepersonal im P-sanatorium in die Fortbildungsaktivitäten im RHZ mit ein.
- Die Rehabilitationsfachdienste im RHZ betreuen die Patienten im P-sanatorium. Die dafür erforderlichen Räume werden – soweit möglich – zur Verfügung gestellt.
- Beide Partner sind sich darin einig, daß die Patienten im P-sanatorium in allen Belangen die gleiche Behandlung und Betreuung erfahren sollen wie im Rehabilitationszentrum. Beide Seiten werden die dafür erf...