Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulgeld für den Besuch der inländischen Grundschule im Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa. Einkommensteuer 1998 und 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Schulgeld für den Besuch einer Schule, die nicht in das öffentliche Schulsystem integriert ist – hier eine Grundschule im inländischen Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa, die dem amerikanischen Verteidigungsministerium untersteht – sind auch dann nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Schule auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten errichtet und betrieben wird und das staatliche Schulamt den Schulbesuch gestattet.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen XI R 40/04)

BFH (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen XI R 40/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In den ESt-Erklärungen 1998 und 1999 machten die Kl u.a. Schulgeldzahlungen in Höhe von 10.108 DM im Jahr 1998 und in Höhe von 20.935 DM im Jahr 1999 als Sonderausgaben geltend. Es handelt sich hierbei um die …, die der am 17.12.1991 geborene Sohn … in den Streitjahren besucht hat.

In den ESt-Bescheiden 1998 und 1999 vom 28.05.1999 bzw. 23.05.2000 blieben die genannten Aufwendungen unberücksichtigt.

Im Einspruchsverfahren brachten die Kl vor, bei der …, der Grundschule im Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa, handele es sich um eine auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland von der amerikanischen Regierung errichteten und betriebenen Schule, die dem Verteidigungsministerium der USA unterstehe und deren Besuch Schülern mit amerikanischer Staatsangehörigkeit offen stehe. Der Sohn der Kl sei deutscher und amerikanischer Staatsangehöriger. Der Besuch der … sei vom Staatlichen Schulamt … genehmigt worden. Bei dieser Schule handele es sich nach Ansicht der Kläger um eine Ergänzungsschule. Die Schulgeldzahlungen seien deshalb als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Auf die Stellungnahme des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 06.10.2000 im Einzelnen wird Bezug genommen.

Durch Einspruchsentscheidung vom 09.11.2000 wies das Finanzamt (FA) die Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit Urteil vom 11.06.1997 Bundessteuerblatt (BStBl) II 1997, 615 und 621 habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpfe, die durch Artikel 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regelten, konkretisiert seien mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt sei. Auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 16.12.1998 werde ebenfalls verwiesen.

Die … falle nicht unter schulrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 7 GG) bzw. des Landes Baden-Württemberg (Landesverfassung, Schulgesetz, Privatschulgesetz). Somit sei keine der im Wortlaut des EStG genannten Alternativen erfüllt. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG komme somit nicht in Betracht.

Im Klageverfahren machen die Kl geltend, auch sie gingen davon aus, dass es sich bei der vorbezeichneten Schule – wie sich dies aus der Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg ergebe – um eine Schule handele, die nicht unter schulrechtliche Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg bzw. der Bundesrepublik Deutschland falle.

Der vorliegende Fall unterscheide sich maßgeblich von dem mit Urteil des BFH vom 16.12.1998 entschiedenen Fall insoweit, als vorliegend eine Schule in Rede stehe, die zwar in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sei, aufgrund völkerrechtlicher Verträge jedoch von vornherein außerhalb der Hoheitsbefugnisse der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Baden-Württemberg stehe. Insoweit sei der besondere völkerrechtliche Status dieser Schule zu berücksichtigen.

Es möge zwar sein, dass der Sinn und Zweck der einschränkenden Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darin bestehe, dass nur der Besuch solcher inländischer Schulen gefördert werden solle, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen seien und der staatlichen Schulaufsicht unterlägen.

Dies möge auch damit begründet werden, dass damit eine Einhaltung staatlicher Mindestvorgaben an Lehrziele, Ausbildung und Bezahlung der Lehrkräfte sowie die Höhe des Schulgeldes erfüllt werden solle mit der Folge, dass mit dieser Einbeziehung typischerweise die besondere Förderungswürdigkeit der jeweiligen Schule gekennzeichnet werden solle.

Hierbei dürfe allerdings nicht übersehen werden, dass die in Rede stehende Schule von vornherein aufgrund der zugrunde liegenden völkerrechtlich maßgeblichen Vereinbarungen dem hoheitlichen Zugriff...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge