rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbescheiden 1989 und 1990
Tenor
1. Es wird vorab festgestellt, daß der Kläger in den Jahren 1989 und 1990 als EDV-Berater ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes betrieben hat und Gewerbetreibender i. S. des § 2 Abs. 1 des Gewerbsteuergesetzes war.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) in den Streitjahren 1989 und 1990 eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Geserbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder eine einem Ingenieur ähnliche und damit freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ausgeübt hat
Der Kl bezeichnete in seiner Gewerbeanmeldung gegenüber der Stadt … die mit Wirkung vom 1. Juni 1989 von ihm ausgeübte Tätigkeit als „NC-Programmierung, Systemanalyse, Beratung, Schulung”. Nach den von der Prozeßbevollmächtigten des Kl für die Jahre 1989 bis 1991 im Wege der Einnahme-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellten Jahresabschlüssen, in denen der Betriebsgegenstand mit „NC-Programmierung” angegeben ist, erzielte der Kl 1989 einen Gewinn in Höhe von DM 50.755,29, im Jahr 1990 einen Gewinn in Höhe von DM 227.952,73 und im Jahr 1991 einen Gewinn in Höhe von DM 156.991,57. Wegen der Höhe der Umsätze und der Art. und Höhe der Betriebsausgaben wird auf die Jahresabschlußunterlagen für die Jahre 1989 bis 1991 Bezug genommen.
Der Beklagte (Bekl) beurteilte die Tätigkeit des Kl als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der §§ 2 Abs. 1 GewStG und 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG und erließ über die Gemeinde … am 29. Oktober 1992 gegenüber dem Kl Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheide für die Jahre 1989 und 1990, denen er bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die vom Kl deklarierten Gewinne als Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde legte, was für 1989 zu einem einheitlichen Steuermeßbetrags in Höhe von DM 735 und für 1990 zur Festsetzung eines solchen in Höhe von DM 9.595 führte.
Gegen diese Bescheide legte der Kl, vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigte, mit Schreiben vom 28. November 1993 am 30. November 1993 Einspruch ein. Zur Begründung wurde von dieser vorgetragen, der Kl habe Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, weil die von ihm ausgeübte Tätigkeit das Berufsbild eines Fertigungsingenieurs erfüllt habe. Schwerpunkt seiner Tätigkeit seien Arbeitsplanung und Kalkulation gewesen, wozu die detaillierte Feststellung der einzelnen Arbeitsabschnitte und deren Abstimmung aufeinander, die zeichnerische Ausarbeitung der Aufspannmöglichkeiten an den Werkzeugmaschinen, die Definition der Werkzeuge und bei Sonderwerkzeugen die CAD-Konstruktivausarbeitung sowie deren Beschaffung gezählt habe. Desweiteren habe der Kl in die vorhandenen Fertigungssysteme das festgelegte Fertigungsprogramm einzuplanen und letztendlich die NC- bzw. CNC-Programmierung durchzuführen gehabt. Weiter habe er eine Kontrolltätigkeit ausgeübt, zu der die Betreuung des Fertigungsprozesses, der Personaleinsatz bzw. die Personalanweisung, die Qualitätserreichung und deren Sicherung gehört habe. Darüber hinaus sei er in einer ingenieurmäßigen Tätigkeit dafür verantwortlich gewesen, die in einzelnen Fertigungsbereichen tätigen Mitarbeiter in Lehrgängen und Kursen mit den einzelnen Programmen vertraut zu machen, einzuweisen und zu schulen.
Während des Einspruchsverfahrens wurde vom Kl beim Bekl ein tabellarischer Lebenslauf vorgelegt. Danach hat der Kl die Hauptschule in … besucht und dort eine dreijährige Berufsausbildung zum Spitzendreher absolviert. Weiter ist dort angegeben, daß der Kl anschließend bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) – … die Prüfung zum Industriemeister – Fachrichtung Metall – abgelegt und in … eine Refa-Grundausbildung durchlaufen hat. Zu seinem beruflichen Werdegang hatte der Kl darin ausgeführt, er sei von 1973 bis 1979 als Spitzendreher, bzw. Springer bei der Maschinenfabrik … in … von Februar 1979 bis September 1979 bei der … in … in gleicher Funktion und in den Jahren 1980 bis 1989 bei dieser Firma als Arbeitsplaner und Leiter der NC-Programmierung tätig gewesen, bevor er sich 1989 im Bereich der Projektplanung, Programmierung und Realisierung selbständig gemacht habe.
Zudem wurden vom Kl im Einspruchsverfahren folgende Unterlagen beim Bekl vorgelegt:
- • Ein Zeugnis der Maschinenfabrik … vom 11. Dezember 1991 vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß der Kl im Anschluß an die Meisterprüfung im Oktober 1980 von dieser Firma zunächst als Arbeitsplaner eingesetzt wurde, wobei sein Aufgabengebiet sich schwerpunktmäßig auf das Erstellen von Arbeitsplänen und NC-Programmierungen sowie das Durchführen von Zeitstudien erstreckte und ab dem Jahr 1984 vom Kl die Funktion eines Gruppenführers mit der maschinellen NC-Programmierung übernommen wurde. Im Zuge der Verknüpfung der Strukturen NC und CNC wurde er nach diesem Zeugnis von der Firma für ca. 9 Monate in der Abteilung Konstruktion an einem CAD-Arbeitsplatz eingearbeitet, wobei er maßgeblic...