rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betreffend Kfz-Steuer

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert beträgt 79,00 DM.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist schwerbeschädigt. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes I Berlin, der mit Gültigkeit ab dem 10. Januar 1992 einen Behinderungsgrad von 50 ausweist, 1989 war ihm von den damaligen Behörden der DDR ein Schwerbeschädigtenausweis wegen Dauererwerbsunfähigkeit auf unbegrenzte Zeit ausgestellt worden.

Im Streit ist, ob dem Antragsteller für seinen ehemaligen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … (früher: …) für den Zeitraum von 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 1992 eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zusteht.

Der Antragsteller zahlte zunächst im Steuermarkenverfahren für 1990 einen Kfz-Steuerbetrag von 240,00 DM, der ihm jedoch erstattet wurde, nachdem er am 26. März 1990 eine neue Steuerkarte mit dem Vermerk Kfz-Steuer „steuerfrei” erhalten hatte.

Nach Abmeldung seines PKW im Mai 1994 legte der Antragsteller den neuen Schwerbehindertenausweis vor, woraufhin der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer für den streitigen Zeitraum auf 792,00 DM durch Bescheid vom 31. August 1994 festsetzte, da er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 a des KraftfahrzeugsteuergesetzesKraftStG – nicht als gegeben ansah.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 12. September 1994, zu dessen Begründung der Antragsteller im wesentlichen vortrug, daß er nach dem Schwerbeschädigtengesetz der ehemaligen DDR von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen sei, und sein Ausweis bzw. das Schwerbeschädigtengesetz der DDR bis zum 31. Dezember 1993 nach Maßgabe des Einigungsvertrages Gültigkeit gehabt habe.

Der Antragsgegner wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil nach § 3 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes das Halten von Kraftfahrzeugen nur dann kraftfahrzeugsteuerbefreit sei, wenn und solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen seien, die einen Schwerbehindertenausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit den Merkzeichen H, Bl, aG oder mit dem Merkzeichen G in Verbindung mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck nachweisen könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar gälten die Beschädigtenausweise der ehemaligen DDR längstens bis zum 31. Dezember 1993 bzw. bis zur Erteilung eines neuen Schwerbehindertenausweises weiter. Jedoch werde durch diese alten Ausweise die Zugehörigkeit zu dem in § 3 a KraftStG bestimmten Kreis von Schwerbeschädigten nicht nachgewiesen.

Gleichstellungs- oder Übergangsregelungen gesetzlicher Art für die Anerkennung dieser ehemaligen DDR-Ausweise im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer seien nicht getroffen worden.

Die Einspruchsentscheidung vom 02. Dezember 1994 ist dem Antragsteller am 10. Januar 1995 zugestellt worden. Daraufhin hat er zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 24. Januar 1995 Klage erhoben zum Aktenzeichen und – nach vorheriger Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch den Antragsgegner – am 20. Februar 1995 bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kfz-Steuerbescheides beantragt.

Zur Begründung bezieht er sich weiterhin auf die Fortgeltung der Schwerbeschädigtenausweise der DDR bis zum 31. Dezember 1993 und ist der Meinung, daß der Antragsgegner deshalb zu Unrecht Kfz-Steuer für diesen Zeitraum fordere. Seine Auffassung werde auch von der Leiterin des Versorgungsamtes I in Berlin-Friedrichsfelde geteilt.

Er weist außerdem darauf hin, daß ihm die Zahlung eines so hohen Betrages nicht leichtfalle, da er Rentner sei. Da er sich in stationärer Behandlung in der Charité befinde, könne er sich nicht so ungestört um alle seine Belange kümmern wie ein gesunder Mensch.

Er beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Kfz-Steuerbescheides vom 29. August 1994 betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Zeit vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 1992 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Seines Erachtens bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung. Eine unbillige Härte könne in der mit der Festsetzung verbundenen Steuernachforderung nicht erblickt werden, zumal der Antragsteller ein an ihn gerichtetes Stundungsanerbieten gänzlich unbeachtet gelassen habe.

Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band der vom Antragsgegner geführten Kraftfahrzeugsteuerakten betreffend das Fahrzeug … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig gemäß § 69 Abs. 4 FGO, da der Antragsgegner zuvor einen entsprechenden Aussetzungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen hat.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auszusetzen bzw. aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroff...

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