rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen
Leitsatz (redaktionell)
Das Eigengeld im Sinne des § 52 StVollzG unterliegt bei summarischer Prüfung nicht den Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 AO i. V. m. §§ 850 ff. ZPO.
Normenkette
AO § 319; ZPO § 850; StVollzG §§ 47, 52
Tatbestand
I.
Der Antragsteller schuldete dem Antragsgegner zum 16. August 2000 Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 9.206,36 DM, die größtenteils seit 1995 fällig waren. Zahlungen darauf wurden nicht geleistet.
Mit Urteil des Landgerichts - LG - Berlin vom 27. Mai 1998 wurde der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Er befindet sich in der Justizvollzugsanstalt - JVA - Tegel.
Dort ist er als Reinigungskraft tätig, wofür er monatlich 358,66 DM netto erhält. Von diesem Arbeitsentgelt steht dem Antragsteller ein so genanntes Hausgeld (§ 47 Strafvollzugsgesetz - StVollzG) von 153,71 DM/Monat zur Verfügung. Der Restbetrag von 204,95 DM wird ihm als so genanntes Eigengeld (§ 52 StVollzG) gutgeschrieben. Das Überbrückungsgeld gemäß § 51 StVollzG war im August 2000 bereits angespart.
Am 16. August 2000 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der er die Ansprüche des Antragstellers auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld pfändete.
Der Antragsgegner versuchte vergeblich am 23. August 2000 dem Antragsteller eine Durchschrift der Pfändungsverfügung in der JVA Moabit zuzustellen, wo er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einsaß. Daher wurde die Bekanntgabe der Pfändungsverfügung durch Übersendung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15. Mai 2001 bewirkt.
Dieser hatte bereits am 19. April 2001 durch Vermittlung des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht Kenntnis von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlangt und am 28. April 2001 Einspruch dagegen eingelegt. Er machte geltend, das Eigengeld unterliege den Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 Abgabenordnung - AO - in Verbindung mit § 850c Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der Antragsgegner wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. September 2001 zurück und vertrat die Auffassung, das Eigengeld stelle kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 und 3 ZPO dar. Es handele sich nicht um ein freiwillig eingegangenes Arbeitsverhältnis, und die Arbeit und das dafür erhaltene Entgelt dienten nicht, wie bei beruflicher Tätigkeit in Freiheit, dem Zweck, Mittel für den eigenen Lebensunterhalt und die Befreiung der Lebensbedürfnisse der eigenen Familie zu erlangen. Daher komme auch keine analoge Anwendung der §§ 850 ff. ZPO in Betracht.
Darauf hat der Antragsteller am 15. Oktober 2001 Klage erhoben. Die Beteiligten wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Vorverfahren.
Der Antragsteller beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu gewähren.
Der Antragsgegner hat betreffend das Prozesskostenhilfegesuch keinen Antrag gestellt. Zum Hauptantrag hat er die Klageabweisung beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Das Gericht kann dahingestellt sein lassen, ob der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Jedenfalls fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen in sachlicher Hinsicht.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - in Verbindung mit § 114 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein vollständiges oder zumindest teilweises Obsiegen des Antragstellers besteht. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, wenn die für und gegen einen Erfolg sprechenden Gründe als gleichwertig einzustufen sind (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 9. März 1994 VIII S 9/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1995, 28; vom 18. August 1999 IX B 47/99, BFH/NV 2000, 1885). Dabei ist zu beachten, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher ha...