rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuersatz für Gewinne einer inländischen Betriebsstätte einer EU-Kapitalgesellschaft. Werbeaufwendungen und Leistungen aus Managementverträgen als verdeckte Gewinnausschüttung. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob für den in den Jahren 1998-2000 erzielten Gewinn inländischer Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften aus EU-Mitgliedsstaaten auch dann der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne und nicht derjenige für einbehaltene Gewinne anzuwenden ist, wenn in dem zu versteuernden Einkommen zum einen verdeckte Gewinnausschüttungen und zum anderen nichtabziehbare Ausgaben, wie zum Beispiel die Körperschaftsteuer, enthalten sind, ist offen und daher ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (BMF, Schreiben v, 17.10.2007, IV B 7 – S 2800/07/0001, BStBl 2007 I, 766).
2. Mietet eine Kapitalgesellschaft von ihrer Alleingesellschafterin einen Bus langfristig mit einem mutmaßlich erheblichen Gewinnaufschlag, den sie zu Werbezwecken für ein Produkt einsetzt, an dessen Vermarktung die Mietparteien gleichrangig interessiert sind (auch eine Schwestergesellschaft), sind die Mietaufwendungen – sofern z.B. die Bewirtschaftungskosten nicht geteilt werden – wegen fehlender betriebswirtschaftlicher Nachvollziehbarkeit und Unangemessenheit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
3. Managementverträge, die eine Kapitalgesellschaft mit den beiden sie mittelbar beherrschenden Gesellschaftern abgeschlossen hat, sind nicht mit Werkverträgen, wie sie mit externen Beratern für die Beratung in umgrenzten Geschäftsfeldern abgeschlossen werden, zu vergleichen, wenn aus einer Gesamtwürdigung der Vertragsbedingungen folgt, dass es sich um Geschäftsführeranstellungsverträge handelt (hier: Behandlung der Hälfte der gezahlten Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.8.2007, 12 V 12078/07, DStRE 2008, 353).
Normenkette
KStG 1996/1999 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1996/1999 § 27 Abs. 1; KStG 1996/1999 § 23; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide für 1998, 1999 und 2000 über Körperschaftsteuer, über die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG für 1998, den Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer für 2000 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1998 und 1999, alle vom 13. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2006, werden bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung des Klageverfahrens insoweit ausgesetzt, als der Antragsgegner darin einen höheren Körperschaftsteuersatz als 30% anwendet.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 80 % und dem Antragsgegner zu 20 % auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin, eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft, war zwischen 1993 und 2001 in Deutschland in den Bereichen Unternehmensberatung und Projektentwicklung tätig. In den Jahren 1998 bis 2000 – den Streitjahren – unterhielt sie Betriebsstätten in B. und C.. Mit dem diesen Betriebsstätten zuzurechnenden Ergebnis unterliegt sie in Deutschland der Ertragsbesteuerung.
Alleinige Anteilseignerin der Antragstellerin ist die niederländische Gesellschaft E. Holding B.V. (nachstehend: „Holding B.V.”). Gesellschafter der Holding B.V. sind zu je 50% die beiden niederländischen Gesellschaften A. B.V. und B. B.V. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. B.V. ist Herr K., alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. B.V. ist Herr L. K und L sind zugleich die alleinigen Geschäftsführer der Holding B.V. und der Antragstellerin.
Zur Unternehmensgruppe gehören ferner eine E. GmbH C. (Geschäftsführer: L) sowie eine „E. GmbH B.” (Geschäftsführer: K); hierbei handelt es sich um Schwestergesellschaften der Antragstellerin.
Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin eine die Jahre 1998 bis 2000 umfassende Betriebsprüfung durch und setzte deren Ergebnisse in Bescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer vom 13. September 2005 um. Dabei unterwarf der Antragsgegner das zu versteuernde Einkommen des Jahres 1998 einem Körperschaftsteuersatz von 42% sowie das zu versteuernde Einkommen der Jahre 1999 und 2000 einem Körperschaftsteuersatz von 40%.
Zwei im Zuge der Betriebsprüfung festgestellte Sachverhalte sind zwischen den Beteiligten streitig: Zum einen versagte der Antragsgegner Aufwendungen für die Anmietung eines Busses als Werbeobjekt die Anerkennung als Betriebsausgabe, zum anderen behandelte er Zahlungen der Antragstellerin für Managementleistungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Die streitigen Aufwendungen für den Bus haben folgenden Hintergrund:
Im März 1997 schlossen die Holding B.V. und die Antragstellerin – gemeinsam als „Auftraggeber” – mit der E. GmbH C. als „Auftragnehmer” einen Vertrag, mit dem die „Auftraggeber” dem „Auftragnehmer” eine Lizenz für den ...