rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Gesellschafters einer Personengesellschaft. Gemeinde mit mehreren Finanzämtern. Einheitliche Prüfung von Gesellschaft und Gesellschafter. Zulässigkeit einer Außenprüfung bei umfangreichen Kapitaleinkünften
Leitsatz (redaktionell)
1. § 19 Abs. 3 AO geht ins Leere, wenn das in § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO genannte Betriebsfinanzamt auf Grund einer durch § 16 AO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG umgesetzten Zuständigkeitsübertragung für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich nicht zuständig ist und das für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich zuständige Finanzamt für die Einkommensbesteuerung sachlich nicht zuständig ist. Es bleibt dann bei der in § 19 Abs. 1 AO geregelten Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts.
2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein einziges Finanzamt – entweder das Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsfinanzamt – eine Außenprüfung sowohl für die einheitliche und gesonderte Feststellung als auch für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter durchführt. Vielmehr kann eine einheitliche Außenprüfung sachgerecht sein, wenn es um die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Privatvermögen oder zum Sonderbetriebsvermögen geht.
3. Bei summarischer Prüfung erscheint eine Außenprüfung bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO wegen seiner umfangreichen Einkünfte aus Kapitalvermögen zulässig, wenn die Auflistung des Steuerpflichtigen über seine bei in- und ausländischen Instituten erzielten Einkünften mehrere Seiten und zahlreiche Anlagen umfasst und der Steuerpflichtige selbst Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Anlage KSO eingeräumt hat.
Normenkette
AO § 19 Abs. 3, 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, §§ 16, 5, 193 Abs. 2 Nr. 2; FVG § 17 Abs. 2 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang. Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit einer gegen den Antragsteller gerichteten Außenprüfungsanordnung bezüglich Einkommensteuer 2001 bis 2003.
Der Antragsteller ist Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), die zur sog. B.-Unternehmensgruppe gehört. Außerdem ist er an weiteren Personengesellschaften dieser Unternehmensgruppe als Gesellschafter beteiligt. Weitere Gewinneinkünfte erzielt der Antragsteller nicht. Der Sitz der KG befindet sich in B.. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG erfolgte durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller wohnte im Jahr 2006 in B.. Die Veranlagung des Antragstellers und seiner Ehefrau erfolgte im Jahr 2006 noch durch das Finanzamt B..
Der Antragsteller und seine Ehefrau gaben die Einkommensteuererklärung für 2001 erst im Mai 2004 nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ab und reichten im Juni 2004 eine geänderte Steuererklärung ein. Nach den – vom Antragsteller nicht bestrittenen – Angaben des Antragsgegners wiesen sie in beiden Erklärungen auf eine eventuell abweichende Behandlung einzelner Sachverhalte wegen der Unterscheidung zwischen Sonderbetriebsvermögen und Privatvermögen hin. Hinsichtlich verschiedener Depots und Konten sei die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen streitig. Mit Schreiben vom … Dezember 2004 teilten der Antragsteller und seine Ehefrau mit, dass sich die Ermittlung der Erträge und Aufwendungen schwierig gestalte, da die Bankunterlagen noch nicht vollständig vorlägen. Sie regten daher an, von einer Erfassung der sich bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich zu erklärenden Erträge aus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgeschäften für 2001 in Höhe von insgesamt ca. EUR …,– (Bl. 45 der Akte 6 V 6027/08) vorerst abzusehen. In den Kapitaleinkünften und Veräußerungserlösen waren nach den ebenfalls vom Antragsteller unbestrittenen Angaben des Antragsgegners Einnahmen aus ausländischen Kapitalvermögen in erheblichem Umfang enthalten. Im November 2005 teilte der Antragsteller mit, dass er nunmehr die Dokumentation seiner nicht gewerblichen Einkünfte abgeschlossen habe. Die beigefügte Auflistung der Konten und Depots bei ausländischen Banken, die Darstellung der Veräußerungen von Wertpapieren und die Stellungnahme zu ausländischen Investmentfonds umfasste sieben Seiten sowie diverse Anlagen.
Die vom Antragsgegner vorgelegten Akten beschränken sich auf einen Band „Betriebsprüfungsakten”, und der Antragsteller hat ebenfalls keine Unterlagen hinsichtlich seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgelegt, so dass sich die Einzelheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder der erklärte Umfang des Sonderbetriebsvermögens weder aus den Akten noch aus den Schriftsätzen des Antragstellers ergeben.
Mit Schreiben vom … April 2005 ordnete der Antragsgegner die Durchführung einer Außenprüfung bei der KG wegen der einheitlichen und gesonderten Feststellun...