rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzinsung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ein unverzinsliches Darlehen mit unbestimmter Laufzeit gegeben, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Verbindlichkeit in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend abzuzinsen ist.
2. Die Vorschrift ist nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie auf Gesellschafterdarlehen nicht anwendbar wäre (Anschluss an Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2007, 6 K 446/06).
3. Der sich aus der Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit ergebende Gewinn darf nicht durch die Annahme einer Einlage neutralisiert werden, da die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital kein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1-2, Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin wurde im Jahre 1998 errichtet und im April 1999 in das Handelsregister D eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr S. Im Juli 2004 wurde die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und S zum Liquidator bestellt. Im März 2007 wurde die Liquidation aufgehoben, S als Liquidator abberufen und Herr B zum neuen Geschäftsführer bestellt. Gleichzeitig wurden Firma und Sitz der Antragstellerin geändert.
S hatte der Antragstellerin verschiedene unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit gewährt, von denen unstreitig ist, dass sie als eigenkapitalersetzende Darlehen anzusehen sind.
Der Antragsgegner nahm bei der Antragstellerin für die Jahre 2000 bis 2002 eine Außenprüfung vor und zinste die von S gewährten Darlehen unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nicht anwendbar sei. Sie macht geltend, dass anderenfalls der Gewinn, der durch die Anwendung der Vorschrift auszuweisen sei, wieder eliminiert werden müsse, da es sich um eine Nutzungseinlage eines Gesellschafters handele, die gewinnneutral bleiben müsse.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass der Antragsgegner fehlsam lediglich die Endbestände zum jeweiligen Jahresabschluss der Verzinsung zugrunde gelegt habe, während ihrer, der Antragstellerin, Ansicht nach eine taggenaue Verzinsung erforderlich sei. Zudem hätten Tilgungen den einzelnen Darlehensverträgen zugeordnet werden müssen mit der Folge, dass der von dem Antragsgegner angenommenen Verzinsung kürzere Laufzeiten hätten zugrunde gelegt werden müssen. Das erste Darlehen vom August 1998 sei bereits 2001 vollständig getilgt gewesen, so dass im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Abzinsung mehr hätte stattfinden dürfen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag 2000 und 2001, Zinsen zur Körperschaftsteuer 2000 und 2001 sowie Gewerbesteuer 2001, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2007, auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen,
hilfsweise,
die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung auszusprechen Er weist darauf hin, dass die Antragstellerin den ihm vorliegenden Unterlagen und Speicherdaten zufolge keine Umsatzerlöse erwirtschafte und dass ihr Steuerkonto erhebliche Rückstände ausweise.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages und der Zinsen zur Körperschaftsteuer 2000 und 2001 begehrt, ist der Antrag unzulässig. Die Körperschaftsteuerfestsetzungen bilden im Verhältnis zu der Zinsfestsetzung nach § 233 a der Abgabenordnung (AO) und zur Festsetzung der Solidaritätszuschläge Grundlagenbescheide; gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. In Konsequenz dessen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Zinsfestsetzungen bzw. der Festsetzungen der Solidaritätszuschläge unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen der Steuerbescheide (hier: Körperschaftsteuer) wendet (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2004 – 14 V 6204/03 A, m.w.N.; Beschluss des erkennenden Senats vom 06. August 2007 – 12 V 12078/07; beide veröffentlicht in juris).
2. Im übrigen ist der Antrag zulässig, aber nicht begründet.
Entscheidungsgründe
a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betrof...