rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Investitionszulage. Totalschaden eines LKW vor Ablauf der Bindefristen
Leitsatz (redaktionell)
Scheidet ein LKW vor Ablauf der investitionszulagerechtlichen Bindefristen durch unfallbedingten Totalschaden aus dem Betriebsvermögen aus, und wird er durch ein gleichwertiges Fahrzeug ersetzt, so ist ernstlich zweifelhaft, ob die bei Anschaffung des LKW gewährte Investitionszulage deshalb zurückgefordert werden darf, weil der Restwert im Zeitpunkt des Ausscheidens mehr als 10 % der ursprünglichen Anschaffungskosten betragen hat.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides über eine Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für das Jahr 2001 vom 16. November 2007 wird ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 14. Dezember 2007 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 85 von Hundert dem Antragsgegner und zu 15 von Hundert der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rückzahlung von Investitionszulage für das Jahr 2001.
Mit dem Bescheid vom 11. Juli 2003 wurde der Antragstellerin eine Investitionszulage für das Jahr 2001 nach § 2 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 1999 in Höhe von DM 33.242 (EUR 16.996,36) gewährt. Darin war unter anderem die Investitionszulage für die Anschaffung eines Lkw Renault (Kipper) am 28. Mai 2001 enthalten. Die Anschaffungskosten dieses Lkw mit dem Kennzeichen … betrugen DM 177.000 (EUR 90.498,66).
Nach einem Verkehrsunfall am 16. Dezember 2004 schied der Lkw aus dem Anlagevermögen aus. Ein Kfz-Sachverständigenbüro stellte in einem Gutachten vom 29. Dezember 2004 fest, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und der Lkw einen Restwert in Höhe von EUR 18.550 (brutto) hat. Aufgrund des Unfalls war der Lkw nicht mehr fahrbereit.
Da der Restwert (netto) mehr als 10 v. H. der Anschaffungskosten des Lkw betrug, reduzierte der Antragsgegner die Investitionszulage für das Jahr 2001 mit Bescheid vom 16. November 2007 auf DM 6.692 (EUR 3.421,57) und setzte Zinsen in Höhe von EUR 2.439 fest.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 14. Dezember 2007 Einspruch ein. Eine Einspruchsentscheidung ist bisher nicht ergangen. Eine Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Januar 2008 ab.
Die Antragstellerin macht geltend, dass der Lkw aufgrund des Unfalls wirtschaftlich verbraucht war und nur noch einen geringen Wert hatte. Eine Anwendung der vom Bundesfinanzhof – BFH – entwickelten 10%-Grenze für das Verhältnis zwischen Veräußerungserlös und ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sei im Streitfall nicht sachgerecht. Zum einen habe der Investitionszulagensatz in dem maßgeblichen BFH-Urteil nur 8 v. H. betragen, während er im Streitfall bei 15 v. H. liege. Zum anderen sei der Unfall-Lkw Anfang des Jahres 2005 durch einen vergleichbaren neuwertigen Lkw ersetzt worden. Insofern sei die im InvZulG 2005 eingefügte Regelung, nach der ein derartiges Ausscheiden unschädlich sei, in die Betrachtung einzubeziehen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheides über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Jahr 2001 und den Zinsbescheid vom 16. November 2007 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 16.013,79 auszusetzen,
hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist auf die Rechtsprechung des BFH, wonach ein vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts nach dem InvZulG 1999 nur dann zulagenunschädlich sei, wenn ein etwaiger Veräußerungserlös im Vergleich zu den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr als 10 v. H. betrage. Im Streitfall habe die Antragstellerin jedoch einen Veräußerungserlös in Höhe von rund 17 v. H. der Anschaffungskosten erzielt. Die in § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2005 enthaltene Ausnahmeregelung sei nicht auf das InvZulG 1999 übertragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze einschließlich sämtlicher Anlagen Bezug. Dem Gericht lagen ein Band Investitionszulagenakten (Band 2), ein Band Bilanzakte (Band 3), ein Band Vertragsakte und eine Heftung Rechtsbehelfsakten vor, die vom Antragsgegner unter der Steuernummer 064/108/00932 geführt werden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids ist unzulässig.
Die sachkundig vertretene Antragstellerin bezieht ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – ausdrücklich auch auf den Zinsbescheid, der im Verhältnis zum Investitionszulagenbescheid als Folgebescheid anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – III R 24/04, BFH/NV 2006, 816). Da der Z...