rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz bei angekündigter Anforderung von Kontoauszügen des Steuerpflichtigen bei dessen Bank zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisses eines Dritten (hier: des Sohnes)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anforderung von Kontoauszügen bei der Bank des Steuerpflichtigen ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt auf der Rechtsgrundlage des § 97 AO, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegen und einstweiligen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) erlangen kann, so dass insoweit der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 5 FGO nicht statthaft ist.

2. Findet eine Betriebsprüfung beim Sohn des Steuerpflichtigen statt und will der Betriebsprüfer eventuelle für eine frühere Eigenheimzulagengewährung schädliche Rückzahlungen des Steuerpflichtigen an seinen Sohn durch die Anforderung von Kontoauszügen des Steuerpflichtigen bei dessen Bank aufklären, so rechtfertigt auch ein vom Steuerpflichtigen befürchteter Reputationsschaden nicht die Anordnung einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Anforderung der Kontoauszüge; der Steuerpflichtige kann sowohl die Bank als auch den Prüfer zu einer umgehenden Information über eine tatsächliche Anforderung der Kontoauszüge auffordern und dann ggf. Einspruch einlegen sowie Aussetzung der Vollziehung beantragen.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1, 5, §§ 69, 40 Abs. 2; AO §§ 97, 118, 350; ErbStG 2009 § 13a Abs. 4

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden kann, Kontoauszüge bei der X.-bank anzufordern.

Der Antragsteller war gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau E. Eigentümer eines Wohngrundstücks unter der Anschrift C. in D.. Die Ehegatten waren Eltern des S.. Diesem übertrugen sie mit notarieller Vereinbarung vom 15.05.1998 das Eigentum an dem Wohngrundstück und vereinbarten dabei, dass S. als Gegenleistung dem Antragsteller 50.000,– DM (in zwei Raten von je 25.000,– DM zum 30.12.1998 bzw. 30.12.1999) und der E 100.000,– DM (ab dem 01.07.2003 in monatlichen Raten zu je 1.000,– DM) zahlen solle.

Im Hinblick auf diese Vereinbarungen gewährte der Rechtsvorgänger des Antragsgegners, das Finanzamt, S. am 11.08.1999 eine monatliche Eigenheimzulage in Höhe von 2.500,– DM für die Jahre 1998 bis 2005 nach einer Bemessungsgrundlage von 111.108,– DM (abgezinster Wert des vereinbarten Kaufpreises). Es liegen Kopien von Kontoauszügen vor, nach denen S. dem Antragsteller am 15.12.1998 einen Betrag von 33.000,– DM und am 08.12.1999 einen Betrag von 25.000,– DM überwiesen hat. Zahlungen von S. an E. sind nicht erfolgt.

Am 06.09.2010 ordnete der Antragsgegner bei S. eine Außenprüfung an, die die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 umfasste. Am 27.09.2010 erweiterte der Antragsgegner die Prüfung auf die Eigenheimzulage 1998 bis 2005. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens nach Vorlage des Außenprüfungsberichts bat der Prüfer S. mitzuteilen, ob das an den Antragsteller geflossene Geld dauerhaft bei diesem verblieben sei und wenn ja, wie dieser das Geld verwendet habe. Er behalte sich vor, Auskünfte bei den Eltern des S. einzuholen. Darauf bat S. mitzuteilen, inwieweit es sich dabei um erhebliche Besteuerungsgrundlagen handele.

Am 17.03.2011 fragte der Prüfer beim Antragsteller an, ob das Geld dauerhaft bei ihm verblieben sei und ob er einen Rückfluss des Geldes an seinen Sohn ausschließen könne. Er bat um die lückenlose Vorlage der Kontoauszüge des Antragstellers vom 01.12.1998 bis 31.12.2000 für ein näher bezeichnetes Konto bei der X.-bank und behielt sich vor, die Kontoauszüge bei der X.-bank anzufordern.

Am 25.03.2011 entgegnete der Antragsteller, dass er nicht mehr im Besitz der fraglichen Kontoauszüge sei. Er habe das Geld nach seiner Erinnerung für die private Lebensführung (Einrichtung einer Wohnung nach Scheidung, Kauf eines Gartengrundstücks, Kauf eines PKW, Reisen) verbraucht. Ferner erhob er Einwendungen gegen das Auskunftsersuchen und die beabsichtigte Anforderung von Kontounterlagen bei der X.-bank. U.a. sei die Anforderung der Kontoauszüge des Antragstellers überflüssig, da ein Rückfluss an S. durch Einsichtnahme in die Kontoauszüge des S. überprüft werden könne.

Am gleichen Tag hat er beim Finanzgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung i.S. des § 114 Finanzgerichtsordnung – FGO – gestellt.

Er hält diesen Antrag für zulässig. § 114 Abs. 5 FGO stehe dem nicht entgegen. Denn er könne keine Rechtsbehelfe gegen eine Anforderung von Kontounterlagen bei der Bank einlegen, weil ihm diese nicht bekanntgegeben werde. Außerdem würde allein die Anforderung als solche bereits einen Reputationsschaden auslösen.

Der Antrag sei auch begründet, da das Auskunftsersuchen unverhältnismäßig sei und der Steuerpflichtige, um dessen Verhältnisse es letztlich gehe, nämlich S., nie ...

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