rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage zur Gültigkeit der VO (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik
Leitsatz (redaktionell)
1. Der EuGH wird im Hinblick auf folgende Frage um Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Wege der Vorabentscheidung ersucht:
Ist die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17.11.1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl EG vom 25.11.1997 L 322, S. 1 bis 24) ungültig, weil die Kommission unter Verkennung der sich aus Art. 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EG gehörenden Ländern (ABl EG v. 6.3.1996 L 56/1, Seite 1 bis 20) ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Schädigung, eine solche (Schädigung) angenommen hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Kommission aufgrund eines u. a. auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates v. 6.2.1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 81 EG und 82 EG (ABl EG 1962 Nr. 13, S. 204) gefassten, nicht veröffentlichten Beschlusses v. 25.11.1994 (Sache IV/35.304) eine Untersuchung zum etwaigen Vorliegen wettbewerbswidriger, möglicherweise gegen Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum v. 2.5.1992 (ABl EG v. 3.1.1994 L 1, S. 3 bis 522) und Art. 81 EG verstoßender Praktiken betreffend unlegierte Stahlrohre aufgenommen hat?
2. Der vorlegende Senat neigt dazu, die VO Nr. 2320/97 trotz der Überschneidungen zwischen dem Antidumpingverfahren, das Grundlage für die VO Nr. 2320/97 war, und dem Auftreten des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das mit der Entscheidung der Kommission 2003/282/EG vom 8.12.1999 festgestellt worden ist, für wirksam zu erachten.
Normenkette
EGV 2320/97 Art. 1; EGV 2320/97 Art. 8; EWGV 1189/93; EGV 384/96 Art. 3 Abs. 7 S. 1; EGV 1322/2004; EGV Art. 81 Abs. 1; AEUV Art. 267 S. 1 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird im Hinblick auf folgende Frage um Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Wege der Vorabentscheidung ersucht:
Ist die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.11.1997 L 322, Seite 1 bis 24) ungültig, weil die Kommission unter Verkennung der sich aus Art. 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (Amtsblatt der Europäischen Union vom 06.03.1996 L 56/1, Seite 1 bis 20) ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Schädigung, eine solche (Schädigung) angenommen hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Kommission aufgrund eines u.a. auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG (Amtsblatt der Europäischen Union 1962 Nr. 13, Seite 204) gefassten, nicht veröffentlichten Beschlusses vom 25. November 1994 (Sache IV/35.304) eine Untersuchung zum etwaigen Vorliegen wettbewerbswidriger, möglicherweise gegen Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 03.01.1994 L 1, Seiten 3 bis 522) und Art. 81 EG verstoßender Praktiken betreffend unlegierte Stahlrohre aufgenommen hat ?
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingzoll-Verordnung.
1. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete in den Jahren 2001 bis 2003 beim Beklagten mehrere Sendungen mit verschiedenen Rohren der Codenummer … („Rohre mit kreisförmigem Querschnitt aus nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt”) mit dem Ursprungs- und Versendungsland Russland zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Der Beklagte setzte hierfür – neben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – auch streitige Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 375.178,13 EUR fest. Als Grundlage gab er die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates an, mit der endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren...