rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit von § 28 StBGebV nicht für alle Verwaltungsakte, sondern nur für Steuerbescheide und Bescheide in „steuerbescheidähnlicher” Form. Anwendung der DM-Tabelle der BRAGO für Kostenfestsetzung bei Beauftragung der Steuerberaters vor dem 1.1.2002
Leitsatz (redaktionell)
1. § 28 StBGebV, wonach der Steuerberater für die Prüfung eines „Steuerbescheids” eine Zeitgebühr erhält, erfasst zwar nicht nur Steuerfestsetzungsbescheide i. S. des § 155 AO, sondern auch weitere nach Maßgabe der Abgabenordnung erlassene Bescheide, die in „steuerbescheidähnlicher” Form ergehen; die Vorschrift ist aber nicht auf alle nach Maßgabe der §§ 118 ff. AO bekannt gegebenen Verwaltungsakte anwendbar und gilt daher z.B. nicht für Bescheide über die Auferlegung von Vollstreckungskosten, sonstige im Rahmen des Vollstreckungsverfahren erlassene Verfügungen oder die Anordnung von Prüfungsmaßnahmen.
2. Wurde einem Steuerberater der Auftrag zur Klageerhebung beim FG vor dem 1.1.2002 erteilt, hat die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Berechnung auf den in Euro-Beträge umgerechneten Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (DM-Tabelle) und nicht auf der Anlage 1 in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung (Euro-Tabelle) zu beruhen, denn die Änderung der BRAGO durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro (KostREuroUG) wird von § 134 BRAGO erfasst (ebenso OLG München, Beschluss v. 16.4.2002, 11 W 1138/02).
Normenkette
StBGebV §§ 2, 11, 28, 40 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1, 3, § 47a S. 1, § 45; BRAGO §§ 11, 134; BRAGO Anlage 1 zu § 11; AO § 118; FGO § 149
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom7. Februar 2005 wird dahin gehend abgeändert, dass die dem Kläger durch den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 441,66 EUR erhöht werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Erinnerungsführer zu ¾ und der Erinnerungsgegner zu 1/4 zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 7. Februar 2005, mit dem die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 392,54 EUR festgesetzt wurden, und begehrt eine Erhöhung des Betrages.
Mit der durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. August 2001 erhobenen, unter dem Aktenzeichen 7 K 6272/01 geführten Klage begehrte der Erinnerungsführer erfolgreich die Aufhebung des Bescheids des Erinnerungsgegners vom 20. November 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001, mit dem ihm Vollstreckungskosten in Höhe von 3.995,–DM auferlegt worden waren. Durch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. September 2003 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Klageverfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt. Den Wert des Verfahrensgegenstandes setzte das Gericht auf 2.042,61 EUR (entspricht 3.995,– DM) fest.
Für seinen nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrag vom 24. September 2003 machte der Erinnerungsführer zu erstattende Kosten in Höhe von 512,57 EUR – nebst Gerichtskosten von 81,00 EUR – geltend. Dies beruhte auf folgender, von den Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Euro-Tabelle) ausgehender Berechnung:
Geschäftsgebühr Vorverfahren
gemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, § 41 StBGebV, 10/10 Gebühr |
161,00 EUR |
Prozessgebühr, |
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gemäß § 45 StBGebV, §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, |
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10/10 Gebühr, Kürzung 10 % |
144,90 EUR |
Verhandlungsgebühr |
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Gemäß § 45 StBGebV, §§ 6 Abs. 1, 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, |
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8/10 Gebühr, Kürzung 10 % |
115,92 EUR |
Auslagenpauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
441,82 EUR |
Umsatzsteuer (16 %) |
70,69 EUR |
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2005 setzte der Urkundsbeamte des Finanzgerichts Berlin die erstattungsfähigen Kosten auf 392,54 EUR fest. Die der Festsetzung zugrund liegende Berechnung beruht auf den in Euro-Beträge umgerechneten
Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (DM-Tabelle):
Geschäftsgebühr Vorverfahren,
gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV, 5,5/10 Gebühr |
74,52 EUR |
Prozessgebühr, 10/10 Gebühr, Kürzung 10 % |
121,94 EUR |
Verhandlungsgebühr, 10/10 Gebühr, Kürzung 10 % |
121,94 EUR |
Postpauschale |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer (16 %) |
54,14 EUR |
Hiergegen hat der Erstattungsberechtigte am 22. Februar 2005 die vorliegende Erinnerung erhoben, mit der er sich gegen die Berechnung des Erstattungsbetrages wendet:
Soweit mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch für die Verhandlungsgebühr ein Gebührensatz von 10/10 – statt – wie von ihm beantragt – 8/10 – berücksichtigt wurde, hat er sich dem angeschlossen. Auch seinen mit der Erinnerung erhobenen Einwand, dass nicht ersichtlich sei, warum für die Gebühren des Klageverfahren nur 121,94 EUR angesetzt worden seien, hat er zuletzt nicht mehr aufrechterhalten.
Er beruft sich darauf, dass für die Geschäftsgebühr des Vorverfahren die Gebührenermäßigung nach § 41 Abs. 3 Steuerberat...