Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an zeitnahe Konkretisierung der Investition als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage nicht erfüllt sind, wenn u.a. im Jahresabschluss nur einheitlich eine Rücklage gebildet worden ist, obwohl zwei verschiedene Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollten, und wenn ferner die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nicht zeitnah nach Art und Funktion konkretisiert worden sind; eine erst im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht eingereichte, bisher dem Finanzamt noch nicht vorliegende Anlage „ESt 7g”, die als anzuschaffende Wirtschaftsgüter lediglich die Positionen „Auto” bzw. „TV-Equipment” enthält, genügt dem Erfordernis einer zeitnahen Konkretisierung nicht und ist auch nicht ausreichend konkret.
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 1, 3 S. 3 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Die Antragstellerin reichte zunächst keine Steuererklärungen für das Streitjahr ein. Der Antragsgegner schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen. Gegen die entsprechenden Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Zur Begründung reichte sie die Steuererklärungen und den Jahresabschluss für das Streitjahr ein. Im Jahresabschluss wies sie eine Ansparrücklage in Höhe von EUR 30 000 aus. Weitere Angaben dazu fanden sich weder im Jahresabschluss noch in der Buchführung der Antragstellerin. Der Antragsgegner erließ daraufhin mit Datum vom 22. Januar 2007 einen Änderungsbescheid und übersandte zusammen mit diesem Bescheid einen Vordruck ESt 7g, mit der Bitte, diesen ausgefüllt zurückzusenden. Dieser Bitte kam die Antragstellerin nicht nach. Der Antragsgegner erließ daraufhin am 15. Mai 2007 erneut Änderungsbescheide, in denen er die Ansparrücklage erfolgswirksam auflöste. Dagegen legte die Antragstellerin erneut Einspruch ein, den sie nicht begründete. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Juni 2007 ab. Den Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 12. November 2007 als unbegründet zurück. Über die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage der Antragstellerin, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 12 K 12275/07 geführt wird, ist noch nicht entschieden.
Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat die Antragstellerin die Anlage ESt 7g eingereicht und darin als anzuschaffende Wirtschaftsgüter „Auto” und „TV-Equipment” bezeichnet. Hinter der Position „TV-Equipment” befindet sich ein Klammerzusatz, dessen erster Teil „Kamera” lautet und dessen zweiter Teil unleserlich ist. Als Investitionsjahr ist das Jahr 2006 angegeben, als voraussichtliche Anschaffungskosten für das Auto EUR 60 000 und für das TV-Equipment EUR 15 000.
Die Antragstellerin macht geltend, dass die Investitionsabsicht dem Antragsgegner bereits erklärt worden und diesem somit bekannt sei. Gleichwohl habe der Antragsgegner die Ansparrücklage erfolgswirksam aufgelöst.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2004 sowie Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2004 vom 15. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. November 2007 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der der Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 – I B 101/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1999, 753; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, § 69 Rn. 86, m.w.N.).
b) Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angefochtenen Bescheiden bestehen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin gebildete Ansparrücklage nicht anerkannt hat.
aa) Nach § 7g Abs. 1 und 3 des E...