rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der Drei-Tage-Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Weitergabe von Sendungen Berliner Finanzämter an das Landesverwaltungsamt Berlin und fehlender Dokumentation des wirklichen Tags der Aufgabe zur Post
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerpflichtiger, der nicht den Zugang des Verwaltungsakts an sich bestreitet, sondern lediglich behauptet, ihn nicht innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, hat sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion zu begründen. Ein Eingangsvermerk, wie etwa ein Eingangsstempel oder eine anwaltliche oder steuerberaterliche Versicherung reichen dafür nicht aus, ebenso wie allgemeine Hinweise auf gehäufte Unregelmäßigkeiten der Postbeförderung (hier: in Berlin).
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des 7. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.8.2022, 7 K 7045/20, EFG 2023 S. 81; Revision anhängig, Az beim BFH VI R 18/22), wonach im Einzelfall durch Beweisaufnahme festgestellt werden müsse, ob zum Zustellzeitpunkt an der Anschrift des Zustellungsadressaten innerhalb der konkreten Dreitagesfrist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bzw. regelmäßig an einem Werktag keine Postzustellung stattgefunden hat.
3. Wenn anhand des Poststempels oder sonst des Datums des Bescheids oder der Einspruchsentscheidung ein gegenüber dem vermuteten dreitägigen Postlauf nicht nur ein um einige Tage, sondern ein auf elf Tage verlängerter Postlauf vorliegt, trifft den Steuerpflichtigen die Obliegenheit, diesen Umstand umgehend dem Finanzamt anzuzeigen und sich mit diesem über die zu beachtende Frist zu verständigen.
4. Die Drei-Tage-Bekanntgabefiktion greift nur dann ein, wenn feststeht, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist. Lässt sich das Datum der Aufgabe zur Post nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, ist die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige seiner Substantiierungslast hinsichtlich eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts nicht nachgekommen ist.
5. Die Übergabe einer Postsendung durch ein Berliner Finanzamt an das Landesverwaltungsamt Berlin, welches den Postversand für die gesamte Berliner Verwaltung organisiert, ist keine Aufgabe zur Post im Sinne des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Aufgabe zur Post besteht vielmehr darin, dass das Landesverwaltungsamt die Sendung dem von ihm beauftragten Postdienstleister übergibt.
6. Dokumentiert ein Berliner Finanzamt zwar den Tag der Weggabe an das Landesverwaltungsamt, dokumentiert dieses aber seine Aufgabe zur Post in keiner Weise, so steht der Tag der Aufgabe zur Post nicht fest.
7. Wenn ein Finanzamt die Aufgabe zur Post an eine andere Behörde delegiert, muss es auch die Dokumentation der Aufgabe zur Post entsprechend delegieren oder anderweitig für einen geeigneten Nachweis Sorge tragen. Haben weder das Landesverwaltungsamt noch das Berliner Finanzamt irgendwelche Bemühungen zur unschwer möglichen Beweisvorsorge entfaltet, sieht sich das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen den Tag der Aufgabe zur Post zu ermitteln.
Normenkette
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 366 Abs. 1; FGO § 47 Abs. 1 S. 1
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage nicht wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig ist.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Bereich C…. Die Beteiligten streiten in der Sache um Einnahmeerhöhungen und Ausgabenkürzungen im Gefolge einer Betriebsprüfung. Vorab ist die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung zu klären.
I.1.
Früher besorgten die Berliner Finanzämter selbst ihren Postversand. Die Mitarbeiter der jeweiligen Poststelle holten arbeitstäglich die Ausgangspostsendungen bei den Sachbearbeitern, auch der Rechtsbehelfsstelle, ab, frankierten diese und übergaben sie einem Postdienstleister. Die Sachbearbeiter vermerkten den Tag, an dem sie die Sendung in ihren Ausgangspostkorb legten, in der Akte als den Tag, an dem die Sendung zur Post gegeben wurde. War der Mitarbeiter der Poststelle an diesem Tag schon vorbeigekommen, die Post also schon abgeholt, vermerkten sie den folgenden Arbeitstag als den Tag, an dem die Sendung zur Post gegeben wurde, denn sie wurde erst bei der Runde am folgenden Tag von der Poststelle abgeholt.
2.
Seit einiger Zeit ist der Postversand im Bereich der Berliner Finanzverwaltung zentralisiert. Zwar wird immer noch die Post von den Mitarbeitern der Poststelle des Finanzamts bei den Sachbearbeitern abgeholt, jedoch nicht mehr frankiert und einem Postdienstleister übergeben, sondern insgesamt am dem dem Tag des Einsammelns folgenden Morgen per Boten dem Landesverwaltungsamt Berlin, Abteilung Logistikservice, B…-straße, Berlin, zugeleitet, welches den Post...