rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Miterwerb eines Bodenschatzes und keine Absetzungen des Erwerbers für Substanzverringerung bei Verkauf eines unbebauten Grundstücks ohne eigenständige vertragliche Regelungen zu dem Bodenschatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Bodenschätze, zu denen auch Kiesvorkommen gehören, bilden bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reichen für die Annahme eines eigenständigen Wirtschaftsgutes noch nicht aus. Bei Veräußerung des Grundstücks ist für die Annahme eines Bodenschatzes als selbstständigem Wirtschaftsgut zudem immer erforderlich, dass der Erwerb unter dem Vorbehalt der Abbaumöglichkeit steht und dass die Vertragsparteien dem Bodenschatz durch Vereinbarung eines gesonderten Kaufpreises einen eigenständigen Wert beigemessen haben.
2. Erwirbt die Ehefrau ein unbebautes, in einem Gewerbegebiet befindliches Grundstück und verpachtet es anschließend an eine GmbH des Ehemannes, so entfällt der von ihr gezahlte Kaufpreis auch dann in vollem Umfang auf den Grund und Boden und nicht auch auf den darin befindlichen Bodenschatz (hier: Kiesvorkommen), wenn die Parteien des Kaufvertrages zwar vom Vorhandensein des Bodenschatzes wussten, nach dem Wortlaut des Kaufvertrages aber allein der Grund und Boden veräußert werden sollte, von einem Bodenschatz deswegen nicht die Rede war und diese vertraglichen Vereinbarungen dem Gesamtbild der objektiven Gegebenheiten entsprochen haben. Es spricht aus Sicht der Erwerberin gegen den Erwerb eines eigenständigen Wirtschaftsguts „Kiesvorkommen”, wenn u.a. das in einem Gewerbegebiet belegene Grundstück an eine GmbH des Ehemannes verpachtet worden ist, die zuvor nur über Areal in unmittelbarer Nachbarschaft, aber außerhalb des Gewerbegebiets verfügt hat, und wenn damit die Nutzung für eine Betriebserweiterung der GmbH oder als Lagerfläche für die GmbH im Vordergrund stand, wenn weiter das Unternehmen des Ehemannes trotz des späteren Abbaus des Bodenschatzes seinen Unternehmensgegenstand „Metallrecycling” unverändert beibehalten hat, wenn ferner der hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss im Ergebnis einen Regress der Erwerberin wegen etwaiger Mängel des vorhandenen Füllboden verhindert hätte, und wenn das Grundstück auch nicht für Zwecke des Kiesabbaus, sondern als „Betriebshof” an das Unternehmen des Ehemannes verpachtet worden ist.
3. Bei der Auslegung des Grundstückskaufvertrages spricht es aus Sicht des Veräußerers gegen die Mitveräußerung eines eigenständigen Wirtschaftsgutes „Bodenschatz”, wenn der in einer wirtschaftlichen Krise befindliche Veräußerer das streitige Grundstück als letztes Grundstück eines Gewerbegebiets veräußert hat, er für eine einheitliche Geländehöhe in dem gesamten Gewerbegebiet zu sorgen hatte, dazu auf dem streitigen Grundstück umfangreiche Erdbewegungen durchzuführen waren, zu denen der Veräußerer selbst personell und technisch nicht in der Lage war und die er der der Käuferin übertragen hat, und wenn deswegen ein deutlich unter dem Verkehrswert eines Grundstücks „mit” Bodenschatz liegender Kaufpreis vereinbart worden ist.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 255
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin, die Ehefrau, für die Streitjahre Absetzungen für Substanzverringerung (im Folgenden: AfS) nach § 7 Abs. 6 Einkommensteuergesetz – StG – bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG geltend machen kann.
Die Klägerin erwarb in den Jahren 1995 und 1996 von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft O. mbH (im Folgenden: WFO) ein Grundstück im Gewerbegebiet G. mit einer Gesamtgröße von 31.600 m² zum Preis von … DM/m², wobei der vereinbarte Preis nach § 1 des Grundstückskaufvertrags dem Preis eines erschlossenen Grundstücks entsprechen sollte. Die Klägerin trat als Verpächterin in den Pachtvertrag mit der A. Metallrecycling GmbH (im Folgenden: GmbH) ein. Alleingesellschafter der GmbH, die bis 1996 lediglich eine ca. 5.000 m² große Betriebsfläche außerhalb des Gewerbegebiets genutzt hatte, war der Kläger, der Ehemann. Die GmbH als Pächterin errichtete auf dem Grundstück für ihre gewerblichen Zwecke mehrere bauliche Anlagen, u. a. zwei Produktionshallen, in denen sich eine Sortieranlage und ein Buntmetalllager befinden. Da für die Bebauung eine ebene Grundstücksfläche erforderlich war, baute die GmbH in größerem Umfang Erdreich ab, das aus Sand und Kies bestand. Das Erdreich wurde als Füllboden verkauft oder für eigene (Bau-)Zwecke genutzt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Juli 1998 erwarb die Klägerin von der WFO das – vorliegend streitbefangene – Nachbargrundstück mit einer Größe von 64.407 m². Der vereinbarte Kaufpreis für dieses Grundstück be...