Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei gewerbesteuerlicher Organschaft keine Kürzung des Gewerbeertrags des Organträgers nach § 9 Nr. 2a GewStG für den den Beteiligungsbuchwert beim Organträger übersteigenden, aus dem EK 04 der Organgesellschaft stammenden Teil der Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Ausschüttungen aus dem EK 04 der gewerbesteuerlichen Organgesellschaft sind ihrem Charakter nach als (betrieblicher) Beteiligungsertrag des Organträgers anzusehen, soweit diese den steuerlichen Beteiligungsbuchwert beim Organträger übersteigen. Ein aktiver Ausgleichsposten erhöht für diese Zwecke den Beteiligungsbuchwert der Organgesellschaft beim Organträger.
2. Zu den Gewinnen aus Anteilen i. S. v. § 9 Nr. 2a GewStG rechnen alle wirtschaftlichen Vorteile, die aus dem Besitz der Anteile gezogen werden. Zu den Gewinnanteilen (Bezügen) i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1999 gehören jedoch nicht die Ausschüttungen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (sog. EK 04) als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 1999); diese Einschränkung gilt nach der BFH-Rechtsprechung auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages gem. § 7 GewStG und damit auch für die Ermittlung des Kürzungsbetrages gem. § 9 Nr. 2a GewStG. Der Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG 2001 beim Organträger können daher Ausschüttungen der Organgesellschaft unterliegen, soweit diese aus der Verwendung des EK 40, der dadurch bedingten Körperschaftsteuerminderung sowie der Verwednung von EK 02 stammen, nicht aber der darüber hinausgehende Gewinn, der auf Ausschüttungen aus dem EK 04 der Organgesellschaft zurückzuführen ist und und zu einem Beteiligungsertrag des Organträgers in Höhe der Differenz zwischen den höheren Ausschüttungen aus dem EK 04 und dem Beteiligungsbuchwert beim Organträger führt (s. unter 2.).
3. Soweit sich ein bilanzieller Ertrag beim Organträger ergibt, weil der Beteiligungsbuchwert „zu gering” ist, stellt sich der Ertrag als Korrektur vorheriger Gewinnminderungen bzw. als Realisation eines vorteilhaften Anschaffungsgeschäfts dar. Soweit der Bestand des EK 04 der Organgesellschaft „zu hoch” ist, ist dies in der gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungsreihenfolge bzw. gesetzlichen Fiktionen im Rahmen des früheren körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens begründet, welche auch für Zwecke der Gewerbesteuer anzuwenden sind.
4. Eine mögliche Doppelbelastung im Organkreis kann nicht dadurch ermittelt werden, dass der laufende Gewerbeertrag der Organgesellschaft und der Beteilungsertrag beim Organträger jahresbezogen gegenüber gestellt werden. Die Ermittlung eines Beteiligungsertrages löst sich vom Prinzip der Abschnittsbesteuerung und es ist auf das gesondert festgestellte verwendbare Eigenkapital, mithin auf kumulierte Bestände abzustellen. Mögliche wirtschaftliche Doppelbelastungen in einem isoliert betrachteten Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum lösen sich – soweit die Beteiligung von der Gründung bis zur Liquidation gehalten wird – in der Zukunft wieder auf. Soweit wegen Reorganisationen in einer Gruppe bzw. durch Veräußerungen von Beteiligungen ein Ausgleich nicht mehr beim selben Organträger bzw. Anteilseigner stattfinden kann, ist dies aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt. Würde neben der zeitlich übergreifend kumulierten Ermittlung der Bestände des verwendbaren Eigenkapitals zugleich eine jahresbezogene Kontrollrechnung durchgeführt, so stellte dies eine erhebliche Verkomplizierung des Verfahrens dar.
Normenkette
GewStG 2001 § 9 Nr. 2a S. 1, § 2 Abs. 2 S. 2; KStG 1999 § 14 Nrn. 1-3, § 28 Abs. 3-4, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 2, § 38; EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 3
Tenor
Der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß § 10a GewStG auf den 31. Dezember 2001 vom 07. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2011 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeverlust der Klägerin um 185.581 DM erhöht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A… GmbH & Co. KG. Sie gehörte im Streitjahr zur B. Gruppe …gewerbe ….
Die Klägerin war seit dem 01. Juli 2000 Alleingesellschafterin der C… GmbH (im Weiteren: „C. GmbH”). Die Beteiligung an der C. GmbH wurde zum 01. Juli 2000 von der Gesellschafterin der Klägerin, der D. AG & Co. KG (im Weiteren: „D. AG & Co. KG”), in die Klägerin eingebracht. Die Klägerin hielt weitere Beteiligungen der B., insbesondere an der E. Beteiligungs GmbH.
Die Klägerin und die C. GmbH erstellten bis zum 30. Juni 2001 regelmäßig Abschlüsse für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 01. Juli bis zum 30. Juni. Zum 31. Dezember 2001 wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr abgeschlossen und ab dem Jahr 2002 auf ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr umgestellt. Im Erhebungszeitraum 2001 bestand zwischen der Klägerin und der C. GmbH eine gewerbesteuerliche Organschaft. Eine körperschaftsteuerliche...