rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgelt für Pflichtteilsverzicht als Anschaffungskosten einer Wohnung. unentgeltliche Überlassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eigene Anschaffungskosten für den Erwerb einer Wohnung trägt ein Steuerpflichtiger, wenn er gegenüber seiner Mutter auf den Pflichtteil nach seinem verstorbenen Vater verzichtet und dafür ein (angemessenes) Entgelt erhält, das von der Mutter direkt für den Erwerb der Wohnung auf ein Notaranderkonto überwiesen wird.
2. Für die Frage, ob die Wohnung einem Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, kommt es nicht darauf an, ob die Betriebskosten vom Eigentümer oder vom Nutzer getragen werden.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1, § 4
Nachgehend
Tenor
Dem Kläger wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2005 ab dem Kalenderjahr 2004 die Eigenheimzulage in Höhe von 1.250,00 Euro jährlich gewährt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Eigenheimzulage für den Erwerb einer Eigentumswohnung in M.
Der Vater des Klägers verstarb am 6. November 2002 und wurde allein von der Mutter des Klägers beerbt. Seinen gesetzlichen Erbanspruch nach dem Vater machte der Kläger zunächst nicht geltend.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. April 2004 (Bl. 3 ff. der Eigenheimzulageakte) erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in dem Anwesen A-Straße in M zu einem Kaufpreis von 169.000 Euro, der zum 1. Juli 2004 fällig wurde. Am 10. Mai 2004 schloss er mit seiner Mutter einen notariellen Pflichtteilsverzichtvertrag, in dem er gegen Zahlung eines Betrages von 170.000 Euro auf die Geltendmachung weiterer Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater verzichtete. Den nach diesem Vertrag geschuldeten Betrag überwies die Mutter des Klägers unmittelbar auf ein Notaranderkonto. Er wurde im Wesentlichen zur Begleichung der Kaufpreisforderung für die Eigentumswohnung verwendet. Ebenfalls am 10. Mai 2004 räumte der Kläger seiner Mutter ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der genannten Wohnung ein, die dort am 13. Juli 2004 einzog.
Den Antrag des Klägers vom 6. Januar 2005, ihm die Eigenheimzulage für die Wohnung in dem Anwesen A-Straße in M zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2005 (Bl. 24 der Eigenheimzulageakte) ab. Er begründete dies damit, dass der Kläger die Wohnung hätte vermieten und Einkünfte erzielen können. Der freiwillige Verzicht auf eine Mietzahlung der Mutter sei als unentgeltliche Überlassung zu werten. Von daher bestehe ein Anspruch auf Förderung nicht.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 6. Mai 2005 (Bl. 26 der Eigenheimzulageakte). Er machte im Wesentlichen geltend, dass er die Wohnung zur eigenen Nutzung erworben habe. Zeitweise nutze er diese bereits. Er, der Kläger, sei wegen einer Erkrankung schon seit dem Jahre 1990 von seinen Eltern finanziell unterstützt worden. Der Kläger legte in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung seiner Mutter vor, wonach diese ihm monatlich einen Betrag von 750,00 Euro zukommen lässt. Er gab an, dass ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung nicht gegeben sei.
Mit Entscheidung vom 30. Juni 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Fall wie eine mittelbare Schenkung zu behandeln sei. Die Wohnung sei vom Kläger nicht, wie erforderlich, selbst angeschafft worden, da die Geldleistung der Mutter ihm nicht frei zur Verfügung gestanden habe. Der Geldbetrag sei ihm zweckgebunden zum Erwerb der Wohnung zugeflossen. Dies folge schon aus den gesamten Umständen. Das der Mutter eingeräumte Wohnrecht wäre leergelaufen, wenn dem nach eigenen Angaben mittellosen Kläger nicht zeitgleich Geld für den Kauf der Wohnung zugeflossen wäre.
Mit seiner am 2. August 2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass der Pflichtteil ihm entgegen der Annahme des Beklagten zur freien Verfügung gestanden habe. Dies zeige sich schon daran, dass die Wohnung in dem Vertrag über den Pflichtteilsverzicht nicht erwähnt werde. Von daher gehe der Beklagte fehl in der Annahme, es habe sich um eine mittelbare Schenkung gehandelt. Zudem habe ihm ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Pflichtteils zugestanden. Dessen Wert sei in der Verzichtsurkunde dokumentiert. Der Nachlass habe einen Wert von insgesamt 680.000 Euro gehabt. Im Übrigen habe er, der Kläger, das Wohnrecht seiner Mutter unentgeltlich eingeräumt. Es gehe nicht an, dass der Beklagte die über einen langen Zeitraum geleisteten Zahlungen in eine verdeckte Mietzahlung umdeute.
Der Kläger beantragt,
ihm unter Aufhebung...